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Bearbeitetes Urteil: BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)



Sommersemester 2018



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A. Analyse


1. Thema des Urteils:
Sittenwidrigkeit von Kettenkreditverträgen
(§ 138 Abs. 1 BGB)


Hauptverfahrensbeteiligte: Beklagter (Rentner) vs. Klägerin (Kreditinstitut)


Der erste Darlehensvertrag wurde durch einen zweiten (teureren) Darlehensvertrag abgelöst, um die Kosten des Kreditinstituts zu decken.

Aber: Die Sittenwidrigkeit des ersten Darlehensvertrags führt nicht unmittelbar zur Nichtigkeit des folgenden Darlehensvertrags.

Der Beklagte Rentner konnte nach einiger Zeit zwei Raten des Kredits nicht mehr begleichen, woraufhin das Kreditinstitut den Darlehensvertrag kündigte.

Sie berechnete ihm:
    1. einen Kreditsaldo von 13.972,81 DM und
    1. einen Zinssaldo von 2.928,32 DM.

Mit der Klage verlangte sie die Zahlung von 16.901,13 DM nebst 23,03% Zinsen aus 13.972,81 DM (= ca. 3.217,94 DM).

2. Betroffener Bereich und Teilbereich der Rechtsordnung




B. Aufbereitetes Urteil


1. Zusammenfassung des Urteils vom 15. 01. 1987 - BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)

        1. Das LG gab dem Klageantrag statt.
        1. Diese Klage wurde vom OLG abgewiesen.
        1. Die - zugelassene - Revision der Klägerin blieb erfolglos.
        1. Ergebnis des BerGer war, dass beide Darlehensverträge wg. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind.


§ 817 BGB

(Folgende Verlinkungen führen zur TaRis-Landkarte der Rechtswissenschaften)

Prüfung einer ungerechtfertigten Bereicherung (Leistungskondition & Anspruch aus § 817 S. 1 BGB)




Das Kreditinstitut wollte mit der erlangten Ratenrückzahlung die Aufwendungen für das von ihr gegebene Darlehen (als Verbindlichkeit) decken, und sich nachhaltig ihr Vermögen erhalten.

Zur Bejahung genügt zwar lediglich eine Voraussetzung, jedoch wurden beide o.g. Punkte auch vom BGH als zutreffend erachtet.


aa) bewusste

bb) zweckgerichtete

cc) Mehrung fremden Vermögens

c) Gesetzes- oder Sittenverstoß

Sowohl die Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, liegen seitens des Kreditinstituts vor.

d) kein Sittenverstoß des Leistenden



aa) erlangter Vermögensvorteil


aa) Anspruchsgegner nicht mehr bereichert

bb) keine Haftungsverschärfung

B. Anspruch nicht verloren (+)

C. Anspruch durchsetzbar (+)





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