Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Baumelement1251
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: Baumelement1251

Wiki source for Baumelement1251


Show raw source

==== Erklärung (Erklärungswille) ====
== das Verhalten ist darauf gerichtet, einem anderen etwas zu erklären; stellt also aus Sicht des objektiven Betrachters eine Handlung dar, die einen Willen des Erklärenden kundtun soll ==

Inwiefern im Verhalten der handelnden Person ein rechtsgeschäftliches Verhalten zu erkennen ist, ob also eine Erklärung des Willens gegeben ist, entscheiden die Auslegungsregeln nach {{du przepis="§ 133 BGB"}} sowie in {{du przepis="§ 157 BGB"}}.

Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki