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==== Erklärung (Erklärungswille) ====
== das Verhalten ist darauf gerichtet, einem anderen etwas zu erklären; stellt also aus Sicht des objektiven Betrachters eine Handlung dar, die einen Willen des Erklärenden kundtun soll ==
Inwiefern im Verhalten der handelnden Person ein rechtsgeschäftliches Verhalten zu erkennen ist, ob also eine Erklärung des Willens gegeben ist, entscheiden die Auslegungsregeln nach {{du przepis="§ 133 BGB"}} sowie in {{du przepis="§ 157 BGB"}}.
== das Verhalten ist darauf gerichtet, einem anderen etwas zu erklären; stellt also aus Sicht des objektiven Betrachters eine Handlung dar, die einen Willen des Erklärenden kundtun soll ==
Inwiefern im Verhalten der handelnden Person ein rechtsgeschäftliches Verhalten zu erkennen ist, ob also eine Erklärung des Willens gegeben ist, entscheiden die Auslegungsregeln nach {{du przepis="§ 133 BGB"}} sowie in {{du przepis="§ 157 BGB"}}.