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keine Ausnahmen

es liegt keine Ausnahme vom Verbot nichttarifärer Beschränkungen nach Art. XI:2 GATT

Die nichttarifären Beschränkungen sind in Ausnahmefällen zulässig, allerdings ist die Liste der Ausnahmen insofern irreführend, als sie den häufigsten Fall einer Abweichung von der Regelung des Art. XI GATT nicht umfasst. Häufig werden Quoten mit entsprechenden Genehmigungen ("Waiver") begründet, die einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden. Damit handelt es sich um ganz allgemeine Ausnahmen von den Regelungen des GATT, die im Zusammenhang mit den besonderen Ausnahmen zu Art. XI GATT zu erwähnen sind. Zu Waivern allgemein vgl. hier.

Darüber hinaus sind einige Ausnahmen nach Art. XX GATT in der Regel bei Art. XI GATT relevant - sie sind ebenfalls bei den allgemeinen Rechtfertigungs- bzw. Ausnahmetatbeständen zum gesamten GATT beschrieben.
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