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Regelung abstrakt-generell im Voraus

die Regelung der Richterzuständigkeit erfolgte im Voraus und mittels einer abstrakt-generellen Norm

Sofern eine Regelung die Zuständigkeit von Richtern und Gerichten betrifft, so muss sie nach Art. 101 GG eine unbestimmte Zahl von Fällen in Zukunft betrffen - auch im Falle einer Änderung der bestehenden Zuständigkeiten.

Ausnahmegerichte, die demnach unzulässig sind, zeichnen sich dadurch aus, dass sie für einzelne konkrete oder individuell bestimmte Fälle errichtet sind (*)
(*) Pieroth, Kommentar GG, Art. 101 Rn. 8
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