Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Beruf

die Maßnahme betrifft den Beruf i. S. d. Art. 12 I GG

Die Definition des Berufs i. S. d. Art. 12 GG stellt nicht auf anerkannte Berufsbilder ab, sondern bezieht sich auf
- jegliche Tätigkeiten (im Angestelltenverhältnis wie selbständig)
- sofern sie dauerhaft ausgeübt werden sollen (allein Absicht reicht)
- deren Ziel es ist, die Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten
- und nicht schlechthin gemeinschädlich sind.

Nach dieser Definition sind insbesondere folgende Fälle vom Berufsbegriff ausgeschlossen:
- Betätigung im Rahmen eines Hobby
- einmalige Geschäfte.

Es spielt auf der anderen Seite allerdings keine Rolle, ob
- Gewinn tatsächlich erzielt wird,
- die Ausübung im konkreten Fall strafbar oder verboten ist (die Verbotsnorm kann ja gerade unzulässigen Eingriff darstellen!),
- das Berufsbild bekannt ist.
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