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durch Umgehung

§§ 305 ff. BGB sind wegen einer Umgehung gem. § 306a BGB anwendbar

Der Gesetzgeber will die Kontrolle der AGB i. S. d. §§ 305 ff. BGB nicht nur für den Fall durchführen, dass es sich bei den Vertragsbestandteilen um AGB der zu kontrollierenden Partei im eigentlichen Sinne handelt. Die Kontrolle soll auch dann erfolgen, wenn eine Vertragspartei die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB versucht umzugehen. Dies soll § 306a BGB unmöglich machen. Wegen dem weiten Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ist dies allerdings bereits tatbestandsmäßig nur in ganz wenigen Fällen denkbar.

Ein solcher Fall liegt vor (auch wenn dies durchaus umstritten ist), wenn eine Bank die Erhebung von Gebühren für Lastschriftrückgaben nicht in den AGB regelt, sondern dies nur durch interne Vorschrift anordnet.

Eine Umgehung liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine Partei ihren Vertragspartnern die Geschäftsbedingungen vorbereitet und bittet, sie als eigene vorzuschlagen, damit die eigentlich zu schützende Partei als Verwender der AGB erscheint.

Weitere Details dazu Grüneberg, in: Palandt BGB Kommentar, § 306a, Rn. 2.
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