Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Baumelement6864
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: Baumelement6864

Revision history for Baumelement6864


Revision [99993]

Last edited on 2022-06-15 20:39:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Anfechtungsklage i. S. d. {{du przepis="§ 246 AktG"}} ist im Falle der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur dann begründet, wenn der Kläger anfechtungsbefugt ist. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft richtet sich die Anfechtungsbefugnis im Falle einer GmbH nicht nach {{du przepis="§ 245 AktG"}}. Einerseits kommt es nicht auf einen Widerspruch des Gesellschafters zu Protokoll an. Der Gesellschafter ist grundsätzlich anfechtungsbefugt, es sei denn, er ist - ausdrücklich oder konkludent - mit dem rechtswidrigen Beschluss einverstanden.
Deletions:
Eine Anfechtungsklage i. S. d. {{du przepis="§ 246 AktG"}} ist im Falle der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur dann begründet, wenn der Kläger anfechtungsbefugt ist. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft richtet sich die Anfechtungsbefugnis im Falle einer GmbH nicht nach {{du przepis="§ 245 AktG"}}. Einerseits kommt es nicht auf einen Widerspruch des Gesellschafters zu Protokoll. Der Gesellschafter ist grundsätzlich anfechtungsbefugt, es sei denn, er ist - ausdrücklich oder konkludent - mit dem rechtswidrigen Beschluss einverstanden.


Revision [75144]

Edited on 2016-12-30 12:35:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Anfechtungsklage i. S. d. {{du przepis="§ 246 AktG"}} ist im Falle der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur dann begründet, wenn der Kläger anfechtungsbefugt ist. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft richtet sich die Anfechtungsbefugnis im Falle einer GmbH nicht nach {{du przepis="§ 245 AktG"}}. Einerseits kommt es nicht auf einen Widerspruch des Gesellschafters zu Protokoll. Der Gesellschafter ist grundsätzlich anfechtungsbefugt, es sei denn, er ist - ausdrücklich oder konkludent - mit dem rechtswidrigen Beschluss einverstanden.
Keine Anfechtungsbefugnis hingegen haben die Geschäftsführer kraft Amtes. Sie können nur dann Beschlüsse anfechten, wenn sie zugleich Gesellschafter sind.
Deletions:
Eine Anfechtungsklage i. S. d. {{du przepis="§ 246 AktG"}} ist im Falle der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur dann begründet, wenn der Kläger anfechtungsbefugt ist. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft richtet sich die Anfechtungsbefugnis im Falle einer GmbH nicht nach {{du przepis="§ 245 AktG"}}.


Revision [75143]

Edited on 2016-12-30 12:32:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Befugnis des Anfechtenden zur Geltendmachung des Mangels von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH ==

Eine Anfechtungsklage i. S. d. {{du przepis="§ 246 AktG"}} ist im Falle der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur dann begründet, wenn der Kläger anfechtungsbefugt ist. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft richtet sich die Anfechtungsbefugnis im Falle einer GmbH nicht nach {{du przepis="§ 245 AktG"}}.
Deletions:
== Befugnis des Anfechtenden zur Geltendmachung des Mangels von Beschlüssen ==
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [74605]

The oldest known version of this page was created on 2016-12-10 10:46:10 by TaRis
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki