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3. Rechtsgrundlage der Vertragsfreiheit


Sobald der Begriff der Vertragsfreiheit geklärt ist, bleibt die Frage zu beantworten, woraus sich der Grundsatz der Vertragsfreiheit in der deutschen Rechtsordnung ergibt, d. h. nach seiner gesetzlichen Grundlage.

Wie eine derartige Regelung aussehen könnte, zeigt ein Blick über die östliche Grenze nach Polen:


Zivilgesetzbuch der Republik Polen
vom 23. April 1964
Art. 3531 [Vertragsfreiheit] (*)
Die Vertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis nach freiem Willen gestalten, soweit dessen Inhalt und Ziel der Natur des Rechtsverhältnisses, dem Gesetz und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widerspricht.

(*) Vorschrift eingefügt durch Gesetz vom 28.07.1990 (Dz. U. Nr. 55, Pos. 321).
 
Eine vergleichbare Regelung fehlt im deutschen Recht. Anerkannt ist, dass die Vertragsfreiheit ein Ausdruck der Privatautonomie, die im vertraglichen Bereich vor Fremdbestimmung durch § 311 I BGB geschützt ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder gar Definition der Vertragsfreiheit existiert im deutschen Recht jedoch nicht.

Eine Grundlage sowohl für die Privatautonomie wie auch für die Vertragsfreiheit ist aber im höherrangigen Recht zu finden - das Grundgesetz schafft eine freiheitlich-demokratische Ordnung, deren Ausdruck u. a. Art. 2 I GG ist:


Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) ...
 
Das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 I GG umfasst auch die Freiheit, Verträge nach Wunsch abzuschließen und frei zu gestalten.



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