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4. Grenzen der Vertragsfreiheit


Die einzelnen Erscheinungsformen der Vertragsfreiheit gelten nicht uneingeschränkt. Wie jeder Grundsatz ist die Vertragsfreiheit nicht frei von Ausnahmen. Die dafür jeweils angeführten Gründe sind Schutz der schwächeren Partei vor Missbrauch und damit das Sozialstaatsprinzip. Ich sehe den Grund für die Grenzen der Vertragsfreiheit in der Notwendigkeit, das Prinzip selbst vor diesem zu schützen: um die Vertragsfreiheit möglichst ausgewogen gewährleisten zu können müssen in bestimmten Fällen Grenzen für den einen zu Gunsten des anderen Verkehrsteilnehmers gesetzt werden. Eine unbegrenzte Freiheit des Einen könnte Fremdbestimmung des Anderen zur Folge haben.

Deshalb können für die dargestellten Formen der Vertragsfreiheit jeweils korrespondierende Ausnahmen genannt werden:
  1. Die Abschlussfreiheit endet dort, wo aus überragenden Gründen Abschlusszwang (auch Kontrahierungszwang genannt) herrscht.
  1. Sowohl die Abschlussfreiheit wie auch Gestaltungsfreiheit wird durch gesetzliche (Abschluss)Verbote begrenzt.
  1. Manche Inhalte in Verträgen sind zwingend oder für sich nicht zulässig - die Gestaltungsfreiheit wird also durch zwingendes Recht beschränkt.
  1. Die Formfreiheit findet schließlich ihre Grenze selbstverständlich dort, wo zwingende Formvorschriften anzuwenden sind.

Dies fasst folgende Skizze zusammen:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Category4Grenzen/04_Grenzen.png)




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