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Organe des EVTZ


Die EVTZ-VO nennt ausdrücklich nur zwei Organe (Art. 10 EVTZ-VO):
  • Versammlung und
  • Direktor.

Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können noch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung der Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).

A. VERSAMMLUNG
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.

B. DIREKTOR
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, um Organstreitigkeiten zu vermeiden.

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