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aktuelles Dokument: EVTZSatzung
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Revision history for EVTZSatzung


Revision [9128]

Last edited on 2010-12-20 11:19:48 by MarcinKrzymuski
Additions:
==statut Europejskiego ugrupowania współpracy terytorialnej==


Revision [8153]

Edited on 2010-09-25 16:53:39 by MarcinKrzymuski
Additions:
----
CategoryEVTZ


Revision [8117]

Edited on 2010-09-23 18:36:13 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Inhalt
Die Satzung des EVTZ enthält mindestens [[EVTZUebereinkunft sämtliche Bestimmungen der Übereinkunft]] sowie
- die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
- die Entscheidungsverfahren des EVTZ,
- die Arbeitssprache(n),
- die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge,
- die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
- die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2,
- Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
- die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und
- die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
((1)) Veröffentlichung
Deletions:
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.


Revision [8114]

Edited on 2010-09-23 18:27:47 by MarcinKrzymuski
Additions:
Nach polnischem Recht soll die Satzung obligatorisch über die Auflösungsgrundsätze entscheiden (Art. 12 UEuropUgrupWspTeryt). Die Satzung wird in Monitor Polski B veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenministers zuständig (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).


Revision [8112]

The oldest known version of this page was created on 2010-09-23 18:26:56 by MarcinKrzymuski
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