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aktuelles Dokument: EigentumsVorbehalt1
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Eigentumsvorbehalt


Definition

Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. (Legaldefinition § 449 Abs. 1 BGB)

das bedeutet
  • der Verkäufer behält das Eigentum an der Sache solange, bis der vollständige Kaufpreis erbracht wurde
  • der Käufer hat jedoch bereits Besitz (s. hierzu Trennung von Besitz und Eigentum hier) an der Sache
  • nur durch einen Rücktritt vom Vertrag erhält der Käufer einen Herausgabeanspruch (§ 449 Abs. 2 BGB)
  • Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen von Dritten erfüllt (§ 449 Abs. 3 BGB)

Prüfungsschema


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Weiterführung


Tiefgreifendere Ausführungen zum Eigentumsvorbehalt finden Sie hier und hier (mit Beispielfällen).



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