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Arbeitspreis


Im Energiebereich ist der Begriff des Arbeitspreises zum einem im Bereich der Belieferung mit Energie und zum anderen im Bereich der Netzentgelte von Bedeutung.

Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von Kunden ohne Leistungsmessung wie auch bei denjenigen mit Leistungsmessung enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein Leistungspreis. Mit diesem wird die Beanspruchung der tatsächlichen Menge bezahlt.

Der Arbeitspreis wird in aller Regel in ct./kW vereinbart. Hierbei ist es möglich, dass die Beteiligten verschiedene Preise für Höchst- und Niedrigzeiten oder Werktage bzw. Freiertage sowie für kleinere Zeiträume bestimmen. Dies dient dazu,der unterschiedlichen Menge an Energie gerecht zu werden. Für diesen Zweck hat der Vertrag einen sog. Prognosefahrplan zu enthalten. Zu Bestimmen ist auch, wer das Prognoserisiko im Hinblick auf Diskrepanzen zu verantworten hat oder wie sich diese Diskrepanzen auf das Vertragsentgelt auswirken. Auch muss eine Regelung hinsichtlich einer Frist und den Umfang für Änderungen der Prognose durch den Kunden getroffen werden.

Ferner kann bei Kunden mit Leistungsmessung zwischen einer flachen und steilen Preisgestaltung unterschieden werden. Die flache Preisgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungspreis relativ niedrig ist und der Arbeitspreis im Vergleich hierzu hoch. Solche Gestaltungen sind für Kunden mit schlechtem Abnahmeverhalten von Nutzen. In diesem Fall ist es dann sinnvoll nicht einen Leistungs- und Arbeitspreis zu verabreden, sondern einen Mischpreis in €/kWh.

Im Bereich der Netzentgelte beinhaltet § 17 StromNEV für den Netzzugang, einen leistungsabhängigen Netzpunkttarif i.V.m. einem Gleichzeitigkeitsfaktor (§ 16 StromNEV), welcher von der Vollbenutzungsdauer bestimmt wird. Dies orientiert sich an der Anschlussnetzstufe der Entnahmestelle.

Demnach findet dies bei Entnahmestellen mit Registrierung der viertelstündigen Leistungsfaktoren im Wege von Arbeits- und Leistungspreisen statt.
Hierbei wird zwischen einer Preisstellung für geringe Vollbenutzungsdauer mit weniger als 2500 Verbrauchsstunden und einer Preisstellung für größere Verwendungszeiten zwischen 2500 und 8760 unterschieden. Bei der zuletzt genannten ist der Leistungspreis hoch und der Arbeitspreis gering.

Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Konkret müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der Grundpreis kann je nach Nutzergruppe unterschiedlich hoch sein.

Quelle: de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 202 - 205, 227.; de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 347 - 350.



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