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Bemessungsleistung im EEG


A. Begriff, Sinn und Zweck

Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurde zur Abgrenzung zur installierten Leistung aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen (Schwellenwerte) zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten. Hierdurch soll eine Überförderung oder Unterförderung vermieden werden.[1]

B. Ermittlung der Bemessungsleistung

Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der Summe der erzeugten Kilowattstunden bzw. tatsächliche, durchschnittliche Jahresarbeitsleistung und Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres bzw. theoretische, mögliche Jahresarbeitsdauer ermittelt. Zu den erzeugten Kilowattstunden zählen im Unterschied zur Vorgängerregelung sowohl die durch Einspeisevergütung wie auch durch Direktvermarktung vermarkteten Kilowattstunden.[2]

Bei der Festlegung der möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren. Eine Stillegung setzt in diesem Fall voraus, dass ein Wille des Anlagenbetreibers dahingehend vorliegt die Anlage unbegrenzt und letztlich in der Zukunft nicht mehr zu betreiben. Gleiches gilt für einen Wieterbetrieb außerhalb des EE-Fördersystems. Hingegn liegt i.S.d. Vorschrift keine Stillegung vor, wenn diese durch Wartungsarbeiten, Instandhaltarbeiten oder Nachrüstungen bedingt ist.[3]

Keine Rolle hierbei spielt die Frage, ob die Anlage dauerhaft betriebsbereit ist. Auch ist es unerheblich, ob die Anlage sich tatsächlich dauerhaft in Betrieb befindet.[4]

Ist die Bemessungsleistung berechnet, so bildet diese die Grundlage für die Ermittlung der Durchschnittsvergütung. Hierfür ist die berechnete Bemessungsleistung ins Verhältnis zu den ee-formen spezifischen Vergütungssätze zu setzen. Schließlich ist die Höhe der Durchschnittsvergütung von der erzeugten, elektroischen Jahresarbeit abhängt. Dies hängt damit zusammen, dass der Leistungsbegriff mit einem festen Bestandteil arbeitet.[5]

Die Berechnung der Bemessungsleistung soll anhand dem folgenden Beisspiel verdeutlicht werden:

Jahresarbeitsstunden10000 kWh20.000 kWh250.000 kWh1. Mio. kWh
87601,142,2828,54114,16
30003,336,6783,33333,33


Quellen:
[1] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 21.; BT-Drs. 16/8148, S. 50.
[2] BT-Drs. 17/6071, S. 60; Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 26, 27.
[3] Schäterholff, in: Reshöft, EEG, 3. Auflage § 18 Rn. 5; Oschmann, in: Danner/Theobald, EEG 2009, § 3 Rn. 56c, d.
[4] Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 28; Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Auflage 2011, § 18 Rn. 18.
[5] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 23 ff.

CategoryEnergierechtLexikon
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