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Anspruch auf Einspeisevergütung

als alternativer Weg der Förderung von erneuerbaren Energien im EEG 2014

Achtung: die Rechtslage nach dem EEG 2017 ist hier noch nicht berücksichtigt! Im Bereich der Einspeisevergütung hat sich nicht viel verändert, aber insbesondere die Rechtsgrundlagen (Anspruchsgrundlagen) befinden sich nun in anderen Vorschriften. Dies bedarf noch einer Überarbeitung im nachstehenden Artikel.

Noch bis zum Jahre 2014 beruhte des Fördersystem des EEG auf dem Grundsatz einer festen Vergütung für Strom aus EEG-Anlagen (Einspeisevergütung). Mit Inkrafttreten des EEG 2014 wurde dieser Grundsatz zugunsten der Direktvermarktung aufgehoben - der primäre Förderweg ist nunmehr die Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung. In bestimmten Fällen ist die Einspeisevergütung allerdings nach wie vor möglich. Neben Bestandsschutz (insb. gem. § 100 EEG) für Altanlagen können Anlagenbetreiber im Rahmen der §§ 37, 38 EEG Einspeisevergütung beanspruchen. Die Voraussetzungen werden nachstehend näher erläutert.

Nach dem EEG 2017 haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 EEG 2017.


A. Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 37 EEG
Für kleinere Anlagen sieht das EEG 2014 in § 37 eine Vereinfachung des Fördermechanismus in Form der - bisher als Regelfall geltenden, nunmehr aber nur als Ausnahme verstandenen - Einspeisevergütung vor. Der Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 37 EEG ist dem Grunde nach dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Anwendungsbereich des EEG
Der Anspruch aus § 37 EEG ist nur dann denkbar, wenn der Anwendungsbereich des EEG eröffnet ist. Details dazu wurden bereits im Artikel über die Marktprämie beschrieben.

2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung müssen sowohl bei der Inanspruchnahme der Marktprämie wie auch der Einspeisevergütung erfüllt sein. Sie wurden ebenfalls bereits im Artikel über die Marktprämie vorgestellt.

3. Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Einspeisevergütung ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.

4. Leistungsgrenze
Die Einspeisevergütung gem. § 37 EEG ist nur für kleinere EEG-Anlagen vorgesehen, für die der Gesetzgeber den Aufwand der Direktvermarktung als in der Regel unzumutbar erachtet. Deshalb ist die Inanspruchnahme der Vergütung nur dann zulässig, wenn bestimmte Leistungsgrenzen der Anlagen nicht überschritten wurden. Dies führt dazu, dass diese Form der Förderung in der Regel durch EEG-Anlagen von kleinen Gewerbetreibenden und von Privaten genutzt wird, meist Photovoltaikanlagen auf Dächern.
Folgerichtig sieht § 37 Abs. 2 EEG eine Leistungsgrenze vor, bis zu welcher die Einspeisevergütung gem. § 37 EEG in Anspruch genommen werden kann. Dabei hängt die Grenze vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ab. Für Anlagen, die bis Ende 2015 in Betrieb genommen wurden, beträgt sie 500 kW, ab dem 1. 1. 2016 - nur noch 100 kW.
Überschreitet die Anlage - auch unter Berücksichtigung der sog. Verklammerung i. S. d. § 32 Abs. 1 S. 1 EEG (vgl. § 37 Abs. 4 EEG) - diese Leistungsgrenzen nicht, kann ihr Betreiber den Anspruch auf die Einspeisevergütung gem. § 37 EEG geltend machen. Darüber verbleiben ihm nur noch die Direktvermarktung (vgl. hier) und die verminderte Einspeisevergütung gem. § 38 EEG (siehe weiter unten).

5. Abnahmetatbestand
Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nur dann, wenn Strom i. S. d. § 11 EEG abgenommen wurde. Der Abnahmetatbestand wurde bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG behandelt. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht nur die tatsächliche Abnahme dem Tatbestand des § 37 EEG genügt, sondern auch Abnahmeverzug des Netzbetreibers, wenn diesem die tatsächliche Einspeisung verzugsbegründet angeboten wurde [1].

Die sog. Andienungspflicht i. S. d. § 39 Abs. 2 EEG, die in der Regel zu den besonderen Voraussetzungen der Einspeisevergütung gerechnet wird, wird an dieser Stelle nicht behandelt, weil sie von ihrer Rechtsfolge her nicht den Anspruchsgrund (das "Ob" des Anspruchs") betrifft, sondern lediglich den Anspruchsumfang. Der Verstoß gegen die Andienungspflicht führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern zur Verringerung des Förderanspruchs der Höhe nach auf den Monatsmarktwert des eingespeisten Stroms, vgl. unten (Umfang des Anspruchs) sowie §§ 23 Abs. 4 und 25 Abs. 2 EEG.

6. Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
In besonderen Fallkonstellationen können auch weitere Umstände Einfluss auf den Anspruch auf Einspeisevergütung haben. So ist insbesondere die Fälligkeit gem. § 19 III EEG betroffen, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die in § 71 EEG genannten Daten nicht übermittelt.


B. Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 38 EEG
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG insbesondere die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten (die Finanzierung von Investitionen durch Bankkredite wird dadurch einfacher und günstiger). Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [2]. Dies geschieht über den Auffangtatbestand des § 38 EEG, in dessen Rahmen neben der Direktvermarktung immer noch die Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann.

Die Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus § 38 EEG sind - bis auf die Frage der Leistungsgrenze, die hier entfällt - mit denen des § 37 EEG identisch (siehe oben). Als Auffangtatbestand stellt § 38 EEG keine weitergehenden Voraussetzungen an die Geltendmachung der Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber. Beim Umfang des Anspruchs aus § 38 EEG ist allerdings ein grundlegender Einschnitt zu beachten. Gem. § 38 Abs. 2 EEG verringert sich der Fördersatz im Ergebnis um 20 % (gegenüber dem nach Berücksichtigung der Degression ermittelten, anzulegenden Wert). Dies zeigt deutlich, dass der Anlagenbetreiber den Anspruch in aller Regel nur als eine Absicherung des Absatzes betrachten wird und in erster Linie die Marktprämie oder im Falle kleiner Anlagen auch die Einspeisevergütung gem. § 37 EEG in Anspruch nehmen wird.


C. Umfang des Anspruchs auf Einspeisevergütung
Auch im Falle der Einspeisevergütung ist der sog. anzulegende Wert zentraler Begriff der Ermittlung der auszuzahlenden Vergütung. Zu diesem wurde bereits im Zusammenhang mit der Marktprämie alles gesagt, dies gilt für den Umfang der Einspeisevergütung entsprechend. Und auch die Degression der Fördersätze (also des anzulegenden Wertes) gem. §§ 26 ff. EEG gilt an dieser Stelle.

Zu beachten sind ebenfalls die übrigen in § 23 Abs. 4 EEG genannten Verringerungstatbestände für die Fördersätze, die in unterschiedlicher Weise den Umfang der Vergütung im Ergebnis beeinflussen können. So verringert sich der Fördersatz insbesondere auf null, wenn negative Strompreise herrschen (§ 24 EEG) oder wenn gegen die in § 25 Abs. 1 EEG genannten Pflichten verstoßen wurde. Im Übrigen ist an dieser Stelle auf die Darstellung zur Marktprämie zu verweisen.

Einige Verringerungstatbestände sind gerade im Zusammenhang mit der Einspeisevergütung besonders relevant. Auf diese ist nachstehend näher einzugehen.

1. Verringerung auf Monatsmarktwert gem. § 25 Abs. 2 EEG bei Verstoß gegen § 39 Abs. 2 EEG
Gem. § 39 Abs. 2 EEG ist bei Geltendmachung eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung der gesamte in der EEG-Anlage erzeugte Strom, für den ein Förderanspruch besteht, dem Netzbetreiber anzudienen. Dies gilt nur für den Strom nicht, der vor Ort verbraucht wurde. Ferner darf die Anlage auch nicht für den Regelenergiemarkt liefern. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des § 39 Abs. 2 EEG, dann kann nicht der reguläre Fördersatz der Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, lediglich einen Marktwert für den jeweiligen Monat auszuzahlen.

2. Abzug gem. § 37 Abs. 3 EEG
Sofern die Einspeisevergütung für kleinere Anlagen gem. § 37 EEG in Anspruch genommen wird, ist gem. § 37 Abs. 3 EEG zu beachten, dass der anzulegende Wert gegenüber der Direktvermarktung ungerechtfertigt hoch wäre, wenn der Aufwand für die Stromvermarktung unberücksichtigt bliebe. Während unter Geltung des EEG 2009 die Marktprämie um die Managementprämie erhöht wurde, geht der Gesetzgeber in § 37 Abs. 3 EEG einen anderen Weg. Die Direktvermarktung wird als Regelfall angesehen, also sind die Fördersätze grundsätzlich auf diese zugeschnitten. Bei der Einspeisevergütung werden hingegen die Vorteile aus dem Wegfall der Vermarktungsaufwendungen von den Einnahmen des Anlagenbetreibers abgezogen, so dass dieser im Ergebnis eine insgesamt niedrigere Vergütung erhält, als im Falle der Direktvermarktung.

3. Abzug gem. § 38 Abs. 2 EEG
Wie bereits oben erwähnt, stellt die Einspeisevergütung gem. § 38 EEG lediglich einen Auffangtatbestand dar, der als Ausfallvergütung für den Fall gilt, dass der Anlagenbetreiber ausnahmsweise Strom nicht direkt vermarkten konnte. Um diesen Weg der Förderung möglichst unattraktiv zu gestalten und nur als eine Rückfallposition für den Anlagenbetreiber bereit zu halten, sieht § 38 Abs. 2 EEG vor, dass die Einspeisevergütung gegenüber dem nach Berücksichtigung der Degression ermittelten, anzulegenden Wert um 20 % zu verringern ist.




[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, S. 6; ders., NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.
[2] Thomas, NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.


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