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==== Haushaltskunde ====
==Begriff des Haushaltskunden im Energierecht ==

Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch entweder im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche bzw. gewerbliche Zwecke kaufen. Im letztgenannten Fall (gewerbliche Kunden) zählen Letztverbraucher allerdings nur dann zu Haushaltskunden, wenn ihr Jahresverbrauch 10.000 kWh nicht übersteigt.

Der __überwiegende__ Eigenverbrauch im Sinne der Haushaltskundendefinition ist als "mehr als 50%" zu verstehen.

Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG"}} zählen insofern, unabhängig vom Umfang ihres Geschäftes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Abzustellen ist hierbei auf den gesamten Bedarf eines Objektes gemäß einem konkreten Vertrag, so dass diese Grenze bei einer eventuellen Mitversorgung (Beispiel: gewerbliche Vermietung) auch dann überschritten wird, wenn der Verbrauch gar nicht durch das Gewerbe des Kunden selbst einen niedrigeren Verbrauch hat.
Die 10.000 kWh-Grenze ist für die beiden Medien Gas und Elektrizität **getrennt zu prüfen** [Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 3 EnWG"}}, Rn. 60].

Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG"}} gilt die Verbrauchsbeschränkung nicht. Demzufolge sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im privaten Haushalt beziehen, unabhängig vom Jahresverbrauch als Haushaltskunden zu betrachten.


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CategoryEnergierechtLexikon
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