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aktuelles Dokument: EnRHilfsdienste
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Revision history for EnRHilfsdienste


Revision [51210]

Last edited on 2015-04-08 10:22:53 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [51195]

Edited on 2015-04-07 17:53:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
- die Bereithaltung von [[EnRRegelenergie Regelenergie]] sowie
Deletions:
- die Bereithaltung von Regelenergie sowie


Revision [51193]

Edited on 2015-04-07 17:50:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon


Revision [51192]

Edited on 2015-04-07 17:49:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Stromsektor werden die Hilfsdienste unter dem Begriff der **Systemdienstleistungen** gebündelt.
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 105.]]
[[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/039/1503917.pdf BT-Drucks. 15/3917, S. 49]].
[[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 200.]]


Revision [51190]

Edited on 2015-04-07 17:41:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Durch diese Norm setzt der deutsche Gesetzgeber die Art. 2 Nr. 17 EltRL und Art. 2 Nr. 14 GasRL um Dabei wird hiervon u.a.:
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber umfasst.
Nicht erfasst werden demgegenüber Anlagen welche lediglich Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung stehen um ihre originären Aufgaben nach {{du przepis="§ 15 EnWG"}} erfüllen zu können.
Deletions:
Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Dabei wird hiervon:
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber


Revision [51177]

Edited on 2015-04-07 12:58:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Dabei wird hiervon:
- das Unterhalten von Lastausgleichs- und Mischungsanlagen
- die Bereithaltung von Regelenergie sowie
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber
Deletions:
Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind.


Revision [51144]

The oldest known version of this page was created on 2015-04-04 18:37:26 by AnnegretMordhorst
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