Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnRInbetriebnahmeEEG
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnRInbetriebnahmeEEG

Änderungsverlauf für EnRInbetriebnahmeEEG


Version [69358]

Zuletzt bearbeitet am 2016-06-25 11:47:14 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
**Hinweis**: Im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei PV ist das BGH-Urteil vom 04.11.2015 , Az.: VIII ZR 244/14 beachten. Der Volltext zu dieser Entscheidung ist [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BGH_151104_VIII_ZR_244-14.pdf hier]] abrufbar.


Version [69357]

Bearbeitet am 2016-06-25 11:40:53 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
==== Inbetriebnahme i.S.d. EEG ====
gelöschter Text:
==== Inbetriebnahme ====


Version [52770]

Bearbeitet am 2015-05-04 20:27:15 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Der Hauseigentümer Fred (F) errichtet am 10.04.2014 eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 7 kW auf seinem Dach. Nach kurzen Probeläufen ist diese aus technischer Sicht am 20.04.2014 betriebsbereit, sodass diese Ström erzeugt. Damit F nun aber auch die vom Gesetzgeber versprochene Förderung erhalten kann fordert F vom dem dort für die Netze verantwortlichen Netzbetreiber N den Anschluss an dessen Netz und den Strom abzunehmen.
gelöschter Text:
Der Hauseigentümer Fred (F) errichtet am 10.04.2014 eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 7 kW auf seinem Dach. Nach kurzen Probeläufen ist diese aus technischer Sicht am 20.04.2014 betriebsbereit sodass diese Ström erzeugt. Damit F nun aber auch die vom Gesetzgeber versprochene Förderung erhalten kann fordert F vom dem dort für die Netze verantwortlichen Netzbetreiber N den Anschluss an dessen Netz und den Strom abzunehmen.


Version [52765]

Bearbeitet am 2015-05-04 20:17:42 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betrieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden. Jedoch darf es aufgrund, dass der Anlagenbetreiber die Inbetribssetzung und dadurch die Inbetriebnahme in Zukunft hinaus schieben kann, nicht nur auf die technische Betriebsbereitschaft ankommen.
Ferner ist die Inbetreibnahme für den Förderbeginn nach {{du przepis="§ 22 S. 2 EEG"}} von Bedeutung. Nach diesem ist auch die erstmalige Inbetriebssetzung der Anlage für die Dauer der Vergütungszahlungen maßgeblich. Auch wird der Förderwert nach {{du przepis="§ 22 S. 2 EEG"}} auf das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere Kalendejahre festgelgt.
----
**__Quelle:__**[[SaljeEEG2014Komm Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 104 ff.]]
----
CategoryEnergierechtLexikon
gelöschter Text:
//in Arbeit//
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betrieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden. Jedoch darf es aufgrund dass der Anlagenbetreibers die Inbetribssetzung und dadurch die Inbetriebnahme in Zukunft schiebt, nicht nur auf die technische Betriebsbereitschaft ankommen. In diesem Fall ist kein Missbrauch gegeben.


Version [52620]

Bearbeitet am 2015-05-02 10:34:11 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Der Hauseigentümer Fred (F) errichtet am 10.04.2014 eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 7 kW auf seinem Dach. Nach kurzen Probeläufen ist diese aus technischer Sicht am 20.04.2014 betriebsbereit sodass diese Ström erzeugt. Damit F nun aber auch die vom Gesetzgeber versprochene Förderung erhalten kann fordert F vom dem dort für die Netze verantwortlichen Netzbetreiber N den Anschluss an dessen Netz und den Strom abzunehmen.
Aufgrund der vorliegenden Netzsituation ist es dem N nicht wie vom Gesetz vorgeschrieben möglich den F unverzüglich und vorrangig anzuschließen. Hierdurch tritt eine Verzögerung ein. >>
gelöschter Text:
>>


Version [52616]

Bearbeitet am 2015-05-02 10:18:05 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zur Fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) von Bedeutung. Hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
gelöschter Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zur Fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. Hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.


Version [52572]

Bearbeitet am 2015-04-29 18:22:15 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betrieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden. Jedoch darf es aufgrund dass der Anlagenbetreibers die Inbetribssetzung und dadurch die Inbetriebnahme in Zukunft schiebt, nicht nur auf die technische Betriebsbereitschaft ankommen. In diesem Fall ist kein Missbrauch gegeben.
gelöschter Text:
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden.


Version [52571]

Bearbeitet am 2015-04-29 18:11:06 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zur Fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. Hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
Sinn und Zweck dieser Definition besteht darin, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme unabhängig von den Absichten des Nezbetreibers zu bestimmen. So hat es keinen Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt, wennn der zum Netzanschluss verpflichtete Netzbetreiber diesen verzögert.
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden.
gelöschter Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
Sinn und Zweck dieser Definition besteht darin, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme unabhängig von den Absichten des Nezbetreibers zu bestimmen. So hat es kein Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt, wennn der zum Netzanschluss verpflichtete Netzbetreiber diesen verzögert.
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies füpr eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind.


Version [52569]

Bearbeitet am 2015-04-29 09:30:54 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
>>**__Beispiel:__**
>>
Sinn und Zweck dieser Definition besteht darin, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme unabhängig von den Absichten des Nezbetreibers zu bestimmen. So hat es kein Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt, wennn der zum Netzanschluss verpflichtete Netzbetreiber diesen verzögert.
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies füpr eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind.


Version [52568]

Bearbeitet am 2015-04-29 09:18:51 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
gelöschter Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.


Version [52567]

Bearbeitet am 2015-04-29 09:10:36 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.
gelöschter Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.


Version [52566]

Bearbeitet am 2015-04-29 09:09:53 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.
gelöschter Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Diese erfordert wiederum nach dem zweiten Teil die Inbetriebsetzung des Generators.


Version [52565]

Bearbeitet am 2015-04-29 09:03:15 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Diese erfordert wiederum nach dem zweiten Teil die Inbetriebsetzung des Generators.
gelöschter Text:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gebracht werden muss. Feerner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab.


Version [52564]

Bearbeitet am 2015-04-29 08:54:03 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
==== Inbetriebnahme ====
Unter Inbetriebnahme ist nach § 5 Nr. 21 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft **ausschließlich** mit erneuerbaren Energien oder Grubengas zu verstehen.
Hieran ist erkennbar, dass sich die Definition in drei Teile aufteilen lääst
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gebracht werden muss. Feerner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab.
gelöschter Text:
==== Inbetriebnahme i.S.d. EEG====
Unter Inbetriebnahme ist nach § 5 Nr. 21 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas zu verstehen.


Version [52529]

Die älteste bekannte Version der Seite wurde am 2015-04-27 20:04:33 durch AnnegretMordhorst erstellt.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki