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aktuelles Dokument: EnRInbetriebnahmeEEG
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Revision history for EnRInbetriebnahmeEEG


Revision [69358]

Last edited on 2016-06-25 11:47:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Hinweis**: Im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei PV ist das BGH-Urteil vom 04.11.2015 , Az.: VIII ZR 244/14 beachten. Der Volltext zu dieser Entscheidung ist [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BGH_151104_VIII_ZR_244-14.pdf hier]] abrufbar.


Revision [69357]

Edited on 2016-06-25 11:40:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== Inbetriebnahme i.S.d. EEG ====
Deletions:
==== Inbetriebnahme ====


Revision [52770]

Edited on 2015-05-04 20:27:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Hauseigentümer Fred (F) errichtet am 10.04.2014 eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 7 kW auf seinem Dach. Nach kurzen Probeläufen ist diese aus technischer Sicht am 20.04.2014 betriebsbereit, sodass diese Ström erzeugt. Damit F nun aber auch die vom Gesetzgeber versprochene Förderung erhalten kann fordert F vom dem dort für die Netze verantwortlichen Netzbetreiber N den Anschluss an dessen Netz und den Strom abzunehmen.
Deletions:
Der Hauseigentümer Fred (F) errichtet am 10.04.2014 eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 7 kW auf seinem Dach. Nach kurzen Probeläufen ist diese aus technischer Sicht am 20.04.2014 betriebsbereit sodass diese Ström erzeugt. Damit F nun aber auch die vom Gesetzgeber versprochene Förderung erhalten kann fordert F vom dem dort für die Netze verantwortlichen Netzbetreiber N den Anschluss an dessen Netz und den Strom abzunehmen.


Revision [52765]

Edited on 2015-05-04 20:17:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betrieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden. Jedoch darf es aufgrund, dass der Anlagenbetreiber die Inbetribssetzung und dadurch die Inbetriebnahme in Zukunft hinaus schieben kann, nicht nur auf die technische Betriebsbereitschaft ankommen.
Ferner ist die Inbetreibnahme für den Förderbeginn nach {{du przepis="§ 22 S. 2 EEG"}} von Bedeutung. Nach diesem ist auch die erstmalige Inbetriebssetzung der Anlage für die Dauer der Vergütungszahlungen maßgeblich. Auch wird der Förderwert nach {{du przepis="§ 22 S. 2 EEG"}} auf das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere Kalendejahre festgelgt.
----
**__Quelle:__**[[SaljeEEG2014Komm Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 104 ff.]]
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CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
//in Arbeit//
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betrieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden. Jedoch darf es aufgrund dass der Anlagenbetreibers die Inbetribssetzung und dadurch die Inbetriebnahme in Zukunft schiebt, nicht nur auf die technische Betriebsbereitschaft ankommen. In diesem Fall ist kein Missbrauch gegeben.


Revision [52620]

Edited on 2015-05-02 10:34:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Hauseigentümer Fred (F) errichtet am 10.04.2014 eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 7 kW auf seinem Dach. Nach kurzen Probeläufen ist diese aus technischer Sicht am 20.04.2014 betriebsbereit sodass diese Ström erzeugt. Damit F nun aber auch die vom Gesetzgeber versprochene Förderung erhalten kann fordert F vom dem dort für die Netze verantwortlichen Netzbetreiber N den Anschluss an dessen Netz und den Strom abzunehmen.
Aufgrund der vorliegenden Netzsituation ist es dem N nicht wie vom Gesetz vorgeschrieben möglich den F unverzüglich und vorrangig anzuschließen. Hierdurch tritt eine Verzögerung ein. >>
Deletions:
>>


Revision [52616]

Edited on 2015-05-02 10:18:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zur Fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) von Bedeutung. Hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
Deletions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zur Fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. Hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.


Revision [52572]

Edited on 2015-04-29 18:22:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betrieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden. Jedoch darf es aufgrund dass der Anlagenbetreibers die Inbetribssetzung und dadurch die Inbetriebnahme in Zukunft schiebt, nicht nur auf die technische Betriebsbereitschaft ankommen. In diesem Fall ist kein Missbrauch gegeben.
Deletions:
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden.


Revision [52571]

Edited on 2015-04-29 18:11:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zur Fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. Hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
Sinn und Zweck dieser Definition besteht darin, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme unabhängig von den Absichten des Nezbetreibers zu bestimmen. So hat es keinen Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt, wennn der zum Netzanschluss verpflichtete Netzbetreiber diesen verzögert.
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden.
Deletions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
Sinn und Zweck dieser Definition besteht darin, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme unabhängig von den Absichten des Nezbetreibers zu bestimmen. So hat es kein Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt, wennn der zum Netzanschluss verpflichtete Netzbetreiber diesen verzögert.
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies füpr eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind.


Revision [52569]

Edited on 2015-04-29 09:30:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Beispiel:__**
>>
Sinn und Zweck dieser Definition besteht darin, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme unabhängig von den Absichten des Nezbetreibers zu bestimmen. So hat es kein Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt, wennn der zum Netzanschluss verpflichtete Netzbetreiber diesen verzögert.
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betruieb zu setzen, ist dies füpr eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind.


Revision [52568]

Edited on 2015-04-29 09:18:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) vonn Bedeutung. hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.
Deletions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.


Revision [52567]

Edited on 2015-04-29 09:10:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.
Deletions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.


Revision [52566]

Edited on 2015-04-29 09:09:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.
Deletions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Diese erfordert wiederum nach dem zweiten Teil die Inbetriebsetzung des Generators.


Revision [52565]

Edited on 2015-04-29 09:03:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Diese erfordert wiederum nach dem zweiten Teil die Inbetriebsetzung des Generators.
Deletions:
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gebracht werden muss. Feerner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab.


Revision [52564]

Edited on 2015-04-29 08:54:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== Inbetriebnahme ====
Unter Inbetriebnahme ist nach § 5 Nr. 21 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft **ausschließlich** mit erneuerbaren Energien oder Grubengas zu verstehen.
Hieran ist erkennbar, dass sich die Definition in drei Teile aufteilen lääst
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gebracht werden muss. Feerner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab.
Deletions:
==== Inbetriebnahme i.S.d. EEG====
Unter Inbetriebnahme ist nach § 5 Nr. 21 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas zu verstehen.


Revision [52529]

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