Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung


A. Begriff

Als eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung werden nach § 3 Nr. 24b EnWG jene Energieanlagen zur Abgabe von Energie bezeichnet, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

B. Die einzelnen Merkmale

1. Deckungsgleiche Merkmale

Hinsichtlich der Merkmale der Verbundenheit mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage und dass diese jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, gleichen diese jenen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG. Insofern kann auf die Ausführungen im Beitrag zur Kundenanlage verwiesen werden.

2. Weitere Merkmale

Im Unterschied zur Regelung des § 3 Nr. 24 a EnWG muss sich eine solche Anlage im räumlichen Zusammenhang zum Betriebsgebiet befinden und der betrieblichen Eigenversorgung dienen.

a. Räumlich, zusammengehörendes Betriebsgebiet

Anders als eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG muss die Energieanlage sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden. Als Betrieb wird jede Wirtschaftseinheit angesehen, in welcher Güter hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden. Der Begriff des Betriebsgebiets kann über den des Gebietes in § 3 Nr. 24a EnWG hinausgehen. Bezugspunkt für das Betriebsgebiet bilden die unternehmerisch, gebrauchten Netze, sofern diese auf konkrete Betriebsabschnitte begrenzt sind. Hat das Unternehmen mehrere Standorte, so richtet sich die Einstufung als Kundenanlage nicht nach der an den Standorten gemeinsamen notwendigen physischen Netzstruktur. Vielmehr ist in diesem Fall auf jeden einzelnen Standort abzustellen und die dort notwendige, physische Strktur am jeweiligen Standort maßgeblich. Demnach findet hierbei eine Einzelfallbetrachtung statt und eine Zusammenfassung der jeweiligen Standorte erfolgt nicht.

Es ist möglich, dass das Betriebsgebiet große Flächen umfasst und sich nicht lediglich auf kleine Betriebsteile beschränkt. Zudem verlangt die räumliche Zusammengehörigkeit eine physische Verknüpfung der Netzstruktur, ein rein virtuelles Netz genügt hingegen nicht. Auch wenndas Kriterium der Zusammengehörigkeit weiter auszulegen ist als das frühere Merkmal der zusammenhängenden Gebiete, wonach eine tatsächliche räumliche Nähe als ausreichend angesehen wird und es unschädlich ist, wenn die Gebiete durch eine öffentliche Straße oder einen Fluss geteilt werden, es müssen dennoch gemeinsame Betriebsabläufe erfolgen, fordert die physische Verbundenheit, dass ein zusammenhängendes Anlagenkonstrukt, über welches ein Anlagenbetreiber bestimmt, vorliegt. Dabei ist es nicht notwendig, dass der bestimmende Anlagenbetreiber Eigentümer der Leitungen ist. Vielmehr genügt die Einwirkungs-bzw. Kontrollmöglichkeit. Eine Verneinung des erforderlichen Zusammenhangs erfolgt erst dann, wenn die Bereiche teilweise das öffentliche Versorgungsnetz kreuzen sowie die Lieferung des Stroms innerhalb der Unternehmensteile ausschließlich über dieses Netz erfolgt und somit den Regulierungsbestimmungen des EnWG für den Netzzugang unterliegen.

b. Zum Zwecke der betrieblichen Eigenversorgung

Auch unterscheiden sich diese von § 3 Nr. 24a lit. c EnWG dahingehend, dass sie nicht für den Wttbewerb irrelevant sein muss. Vielmehr ist es notwendig, dass diese zum betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen müssen. Im Hinblick auf das Merkmal fast ausschließlich zur betrieblichen Eigenversorgung kommt es auf die transportierte Energiemengen nicht an. Zudem regelt das Gesetz nicht konkret wann eine fast ausschließliche betriebliche Eigenversorgung vorliegt. Diese kann dann angenommen werden, wenn der Drittbezug nicht mehr als 5 - 10 Prozent ausmacht. M.a.W bedeutest dies, dass die Energieanlage mehr als 80% für die Unterhaltung des Betriebes dienen muss. Auch beinhaltet die Vorschrift keine einschränkenden Vorgaben hinsichtlich des Betriebstypes. Somit kann dieser weigefasst werden und demnach können die Anlagen zum einem Teile von Produktionsanlagen eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes sein. Zum anderen können dies ebenso andere Gewerbe-, Industrie- und vor allem auch Dienstleistungsbranchen sein.

Das Kriterium der Eigenversorgung einer solchen Anlage wird dadurch verdeutlicht, dass diese der betriebsbedingten Verteilung von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens dient. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Betrieb auf dessen Grundstück die Anlage ist für deren Betrieb zuständig ist. Aufgrund, dass das Merkmal des unternehmensinternen Transports anlagenbezogen ist es unschädlich, wenn ein Energiedienstleistungsunternehmen eine solche Anlage im Auftrag des Unternehmens, betreibt.


Quellen:

BerlKommEnR/Boesche, § 3, Rn. 127 - 131.
BT-Drs. 17/6072, S. 51.
Hack, in: Theobald/Danner, EnWG, § 3, Rn. 238 - 240.
Theobald/Zenke/Dessau, in: Schneider/Theobald, EnWR, § 15, Rn. 13.

CategoryEnergierechtLexikon
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