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Dies ist eine alte Version von EnRMesssysteme erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-08-29 18:42:00.

 

Messsysteme


A. Begriffliche Erläuterungen

Gem § 21d Abs. 1 EnWG handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt.

An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystem mindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dies die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobei das zuletzt genannte wiederum erfordert, dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. Demnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einem Kommunikationsnetz zu empfangen und in dieses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die zwei-Wege-Kommunikation nicht aus dem Wortlaut des § 21d Abs. 1 EnWG enthemen lässt, ergibt sich diese jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes. [1]
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationsnetz, eine potenzielle, technische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationsnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer Hinsicht neutral formuliert.[2]

Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messsystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen Energieverbrauch wie auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messsystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein Widerspiegeln zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Widerspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert.[3]

Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein Zähler mit sog. Basisfunktionen aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:[4]

  1. einfache, durchgehende Aufsummierung der Areit in kWh durch eine Anzeigevorrichtung
  1. Aufsummireung hat derart zu erfolgen, dass jeweils der Verbrauch über eine konkrete Zeitspanne erfasst wird: Als maßgebliche Zeiträume dienen folgende:

    • vergangene 24 Stunden
    • vergangene 168 Stunden
    • vergangene 720 Stunden

Diese Aufteilung wurde damit begründet, dass es dem endkunden möglich sein soll, sehr leicht, also ohne weiteren Berechnungsaufwand, sein derzeitiges Nutzungsverhalten mit den aktuellen Bezug gegenüberzustellen.[5]

Demgegenüber ist im Gasbereich für die Feststellung des tatsächlichen Energieverbrauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.[6]

Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzungsdauer wird dies seitens der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.[7]

Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindestens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.[8]

Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechselnden Tarifen gem. § 40 Abs. 5 EnWG zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem sollen diese eine Teilnahme der Verbraucher am intelligenten Netz möglich machen.

B. Einbaupflicht nach § 21c EnWG

1. Überblick

Mit der in § 21c EnWG enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach § 21c Abs. 1 EnWG das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach § 21d EnWG dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Differenzierung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

Die in Abs. 1a und c festgeschriebene Einbaupflicht soll dazu dienen neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden.

§ 21c Abs. 4 EnWG dient der Absicherung der Einbaupflicht.

2. Verpfichteter

Die einbaupflicht reichtete sich entsprechenden dem Wortlaut des Absatzes 1 an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach § 21b Abs. 1 EnWG vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach § 21b Abs. 2 EnWG bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. § 7 EEG 2012 oder § 8 KWK sein. Einizig Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach § 21d EnWG vorgesehen ist und heirausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verfplichteten zählen können.

3. Anwendungsfälle

FallgruppeVoraussetzung
Neuanschlüsse und größere Renovierungen (lit. a).....
Jahresverbrauch > 6000 kW (lit. b)......
EEG und KWK-Anlagen (lit. C).....
sonstige Gebäude (lit. d).....



4. Gegenstand der Pflicht

5. Umfang der Pflicht

6. kein Entfallen der Pflicht




















[1] BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.
[2] BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.
[3] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3
[4] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.2
[5] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3
[6] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3
[7] BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 10.
[8] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.4

CategoryEnergierechtLexikon
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