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Version [48629]

Dies ist eine alte Version von EnRNetzanschlussEEG erstellt von WojciechLisiewicz am 2014-12-18 20:44:15.

 

Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss im EEG


Gemäß § 8 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden:
Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. § 8 EEG vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum.

  • die anzuschließende Anlage zur Stromerzeugung ist eine Erzeugungsanlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG,
  • der Anlagenbetreiber verlangt den Anschluss im richtigen Verknüpfungspunkt,
  • der Anspruch richtet sich gegen den zuständigen Netzbetreiber am o. g. Verknüpfungspunkt.

A. Anlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG
Ein Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss gem. § 8 Abs. 1 EEG ist nur für
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder
  • zur Erzeugung von Strom aus Grubengas
vorgesehen. Insbesondere eine anspruchsberechtigte Anlage zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien ist nachstehend im Einzelnen zu definieren.

In Bezug auf die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des § 8 EEG keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des § 5 Nr. 1 EEG auch eine Einrichtung, die zur Zwischenspeicherung von Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas dient, § 5 Nr. 1 in fine EEG. Solche Einrichtungen, die Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, sollten künftig der Speicherung von Energie dienen und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Versorgungsportfolio erleichtern (Stichwort der Grundlastfähigkeit). Das EEG 2014 enthält nun zahlreiche Anreize für Anlagenbetreiber, die Flexibilität der EEG-Anlagen zu verbessern. Über den o. g., auch Zwischenspeicherung umfassenden Anlagenbegriff wird die Förderung diesbezüglich auch ermöglicht.

Eine Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG, wenn sie Strom aus erneuerbaren Energien gewinnt. Dies gilt auch für die weiter oben genannten Anlagen zur Zwischenspeicherung von Energie. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.


B. Richtiger Verknüpfungspunkt
Im Zentrum des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 EEG steht der sog. Verknüpfungspunkt der Anlage. Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn der vom Anlagenbetreiber genannte Punkt, an dem Anschluss erfolgen soll (Verknüpfungspunkt) den Vorgaben des § 8 Abs. 1-3 EEG entspricht. Es sind dabei unterschiedliche Lösungen möglich. Dabei ist die primäre Frage nicht, ob letztlich ein Anschluss erfolgen wird oder nicht, sondern welche Kosten dabei entstehen und wer diese tragen muss. Der Anlagenbetreiber trägt gem. § 16 Abs. 1 EEG die notwendigen Kosten des Anschlusses, der Netzbetreiber die Kosten des eventuell notwendigen Netzausbaus. Diese Kostenaufteilung macht nur dann Sinn, wenn im Gesetz geregelt ist, für welchen Anschlusspunkt diese Kostenverteilung gelten soll. Wird von dem im Gesetz als optimal angesehenen Punkt abgewichen, muss dies entweder zur allgemeinen Kostenentlastung führen oder die Mehrkosten werden von der Partei getragen, die auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung verlangt. Im Einzelnen sind folgende Lösungen denkbar:

1. Spezialfall - Anlagen unter 30 kW
Für kleine EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW, die in der Regel auf Objekten mit gewöhnlichem Stromanschluss für Energiebezug ausgestattet sind, sieht § 8 Abs. 1 S. 2 EEG vor, dass der Verknüpfungspunkt zur Vereinfachung dem Punkt des bereits vorhandenen Stromanschlusses entsprechen soll. Dies ist eine gegenüber den anderen Fallgruppen des § 8 EEG speziellere Ausnahmevorschrift, die vorrangig anzuwenden ist.

2. Gesetzlicher Verknüpfungspunkt
In § 5 Abs. 1 S. 1 EEG wird der aus gesetzlicher Sicht bevorzugte Verknüpfungspunkt definiert. Er kann als gesetzlicher Verknüpfungspunkt bezeichnet werden [2]. Dafür kommt jeder Netzpunkt in Betracht, der im Hinblick auf die Spannungsebene für den Anschluss der jeweiligen Anlage geeignet ist und:
    • entweder in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, oder
    • technisch und wirtschaftlich günstiger ist, als der nächstgelegene Punkt.
Demnach Ist in erster Linie festzustellen, welcher potenzieller Verknüpfungspunkt in Luftlinie der nächste ist. Von diesem ausgehend ist zu prüfen, ob an keinem anderen Punkt die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Netzanbindung geringer sind [3].





Ausgangspunkt ist dabei der in der Luftlinie in kürzes- ter Entfernung gelegene Punkt. Daran anknüpfend ist ver- gleichend zu untersuchen, an welchem Anschlusspunkt die 14.
In diesen so genannten „Variantenvergleich“ sind für die denkbaren Netzanschlussmöglichkeiten sämtliche Kosten ein- zustellen, welche bei einem Netzanschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden – losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht15. Dazu gehören zum einen die An- schlusskosten, zum anderen aber auch die notwendigen Kos- ten für einen Ausbau des Netzes. Der BGH stellt in den Regelungen zum Netzanschluss den Gedanken heraus, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu minimieren. Die Vorausset- zungen dafür, dass ein günstigerer Verknüpfungspunkt vor- liegt als der in kürzester Luftlinie gelegene Punkt hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen16.
Eine aktuell sehr umstrittene Frage ist, ob der zur Bestim- mung des Verknüpfungspunktes durchzuführende Varianten- vergleich auch mit Punkten innerhalb desselben Netzes vor- zunehmen ist. In seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zum EEG 2000 und EEG 2004 hat der BGH ausdrücklich auch mögliche Verknüpfungspunkte innerhalb desselben Netzes einbezogen. Auf Grund des Wortlauts der Bestim- mung und wegen der Unterscheidung zwischen diesem und einem anderen Netz in § 5 II EEG gibt es aber jüngere Ent- scheidungen, nach denen ein Variantenvergleich nur mit Punkten in einem anderen Netz durchzuführen sei17. Trotz des Wortlauts ist dies zweifelhaft, da die gesamtwirtschaftli- che Betrachtung eher dafür spricht, auch innerhalb desselben Netzes den günstigsten Punkt zu wählen. Zudem ist der in § 3 Nr. 7 EEG legaldefinierte Begriff des Netzes schwerlich darauf angelegt, zwischen diesem und einem anderen Netz klar zu unterscheiden18. Es wird erwartet, dass der BGH in 2012 ein Urteil zu dieser Frage fällt.




Eine der Schwierigkeiten des § 5 EEG ist, dass die Bestim- mung des Verknüpfungspunktes zugleich darüber entschei- det, welcher Netzbetreiber überhaupt Verpflichteter des An- spruchs auf Netzanschluss ist. Dies ist eben der Netzbetrei- ber, in dessen Netz der Verknüpfungspunkt liegt. Um diesen Punkt zu bestimmen ist regelmäßig zunächst der Netzbetrei- ber der richtige Adressat, dessen Netz sich in der kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage befindet (s. § 5 I 1 EEG). Materiell kann sich aber herausstellen, dass ein ande- rer Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage verpflichtet ist.



Bei der Feststellung des richtigen Verknüpfungspunktes finden die Verfahrensvorschriften des § 8 Abs. 5 und 6 EEG Anwendung, auf deren Grundlage der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die dafür notwendigen und hilfreichen Informationen erhält.


C. Netzbetreiber


[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2.
[2] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2/3.
[3] So sinngemäß BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 f.
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