Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnRPraeventivverbotMitErlaubnisvorbehalt

Änderungsverlauf für EnRPraeventivverbotMitErlaubnisvorbehalt


Version [44711]

Zuletzt bearbeitet am 2014-09-17 18:08:07 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker, EnWG, § 4, Rn. 2.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 2, Rn. 6.]]
gelöschter Text:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker, § 4, Rn.2.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 2, Rn. 6.]]


Version [43043]

Bearbeitet am 2014-08-09 20:19:30 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Das Präventiverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} enthalten. Dementsprechend wird der Betrieb eines [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetzes]] erst mit Genehmigungserteilung erlaubt. Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S .1 EnWG, ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]) geht es weniger darum die Netzbetreibertätigkeit zu erschweren. Vielmehr dient dies der Überprüfung der Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Netzbetreibers vor der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes. Greift keiner der Versagungsgründe nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, so hat der jeweilige zukünftige Netzbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird auch verfassungsrechtlich gem. {{du przepis="Art. 12 GG"}} gefestigt.
gelöschter Text:
Das Präventiverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} enthalten. Dementsprechend wird der Betrieb eines [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetzes]] erst mit Genehmigungserteilung erlaubt. Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S .1 EnWG, ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]) geht es weniger darum die Netzbetreibertätgkeit zu erschweren. Vielmehr dient dies der Überprüfung der Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Netzbetreibers vor der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes. Greift keiner der Versagungsgründe nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, so hat der jeweilige zukünftige Netzbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird auch verfassungsrechtlich gem. {{du przepis="Art. 12 GG"}} gefestigt.


Version [42459]

Bearbeitet am 2014-07-27 09:36:10 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
Das Präventiverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} enthalten. Dementsprechend wird der Betrieb eines [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetzes]] erst mit Genehmigungserteilung erlaubt. Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S .1 EnWG, ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]) geht es weniger darum die Netzbetreibertätgkeit zu erschweren. Vielmehr dient dies der Überprüfung der Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Netzbetreibers vor der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes. Greift keiner der Versagungsgründe nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, so hat der jeweilige zukünftige Netzbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird auch verfassungsrechtlich gem. {{du przepis="Art. 12 GG"}} gefestigt.
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker, § 4, Rn.2.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 2, Rn. 6.]]


Version [40474]

Bearbeitet am 2014-06-14 16:35:42 durch AnnegretMordhorst
neuer Text:
CategoryEnergierechtLexikon
gelöschter Text:
CategoryEnergierecht


Version [39957]

Bearbeitet am 2014-05-27 18:24:36 durch GladnischkiMartin
neuer Text:
=====Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt=====
gelöschter Text:
Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt


Version [39934]

Die älteste bekannte Version der Seite wurde am 2014-05-27 18:16:54 durch GladnischkiMartin erstellt.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki