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Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt


Das Präventiverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in § 4 Abs. 2 EnWG enthalten. Dementsprechend wird der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes erst mit Genehmigungserteilung erlaubt. Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S .1 EnWG, ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]) geht es weniger darum die Netzbetreibertätigkeit zu erschweren. Vielmehr dient dies der Überprüfung der Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Netzbetreibers vor der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes. Greift keiner der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 S. 1 EnWG, so hat der jeweilige zukünftige Netzbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird auch verfassungsrechtlich gem. Art. 12 GG gefestigt.


Quellen: BerlKommEnR / Säcker, EnWG, § 4, Rn. 2.; König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 2, Rn. 6.




CategoryEnergierechtLexikon
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