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aktuelles Dokument: EnRRegulierungskonto
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Revision history for EnRRegulierungskonto


Revision [44112]

Last edited on 2014-08-31 15:24:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV),
Deletions:
- die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze (EOG) enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV),


Revision [44109]

Edited on 2014-08-31 15:21:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Regulierungskonto kommt in der Regulierungsformel durch den Wert S""<sub>t</sup>"" zum Ausdruck.
Deletions:
Das Regulierungskonto kommt in der Regulierungsformel durch den Punkt S""<sub>t</sup>"" zum Ausdruck.


Revision [42328]

Edited on 2014-07-16 11:14:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Sofern die tatsächlichen Erlöse im Laufe einer Regulierungsperiode erheblich höher sind, als dies in der Erlösobergrenze vorgesehen war ({{du przepis="§ 5 Abs. 3 ARegV"}}: 5 %), ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Netzentgelte nach Maßgabe des {{du przepis="§ 17 ARegV"}} anzupassen.
Deletions:
Sofern die tatsächlichen Erlöse erheblich höher sind, als dies in der Erlösobergrenze vorgesehen war ({{du przepis="§ 5 Abs. 3 ARegV"}}: 5 %), ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Netzentgelte nach Maßgabe des {{du przepis="§ 17 ARegV"}} anzupassen.


Revision [42327]

Edited on 2014-07-16 11:13:25 by WojciechLisiewicz
Deletions:
d) Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 5 Abs. 1 ARegV"}}
Gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 ARegV ist die Differenz der zulässigen Erlöse und der vom
Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlöse im Regulierungskonto zu erfassen. Dabei wird auch die Erlösdifferenz, die sich aus der Abweichung der prognostizierten Mengen, die in die Verprobungsrechnung eingeflossen sind, und den tatsächlich realisierten Mengen ergibt, berücksichtigt.
Differenzen aus vorgelagerten Netzkosten im Sinne eines Plan-Ist-Abgleichs werden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV vorgenommen. Hierbei sind im Strombereich auch Differenzen aus
vermiedenen Netzentgelten mit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Gasbereichs sind Kosten für Biogas bereits in den vorgelagerten Netzkosten enthalten und werden somit automatisch berücksichtigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV werden Mehrkosten für Maßnahmen nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG sowie nach § 18 StromNZV und {{du przepis="§ 38 GasNZV"}} berücksichtigt. Auch Kostenveränderungen, die durch die Veränderung der Anzahl der Anschlussnutzer resultieren, bei denen Messstellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, werden in dieser Norm erfasst.
e) Erläuterung zu Erhebungsbögen
Zur Erhebung der Daten für das Regulierungskonto haben die Unternehmen von den Regulierungsbehörden bereitgestellte Erhebungsbögen auszufüllen. Erstmals zum 9.12.2010 wurden die „Erläuterungen der Regulierungsbehörden zur Bestimmung des Regulierungskontosaldos“ veröffentlicht, die am 24.5.2011 aktualisiert und mit folgenden wesentlichen Inhalten bekannt gegeben worden sind.
- Die Regulierungskontoauszüge, die die Netzbetreiber jährlich von den Regulierungsbehörden erhalten, werden nicht als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet. Um behördliche Fehler bei der Saldoermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen, muss daher in erster Linie gegen den Bescheid über den kumulierten Saldo des Regulierungskontos vorgegangen werden.
- Wird die 5-Prozent-Schwelle des {{du przepis="§ 5 Abs. 3 ARegV"}} überschritten, werden die Netzentgelte angepasst, aber erst mit zwei Jahren Verzug. Wird also zum Beispiel der Schwellenwert im Jahr 2010 überschritten, dann muss der Netzbetreiber seine Entgelte zum 1.1.2012 anpassen. In welchem Umfang, ergibt sich nach der im Mai erfolgten Änderung jetzt ebenfalls aus dem Papier der Regulierungsbehörden: Übersteigen die erzielbaren Erlöse die zulässigen Erlöse gemäß {{du przepis="§ 5 Abs. 3 ARegV"}} um mehr als 5 %, ist nach Auffassung der Behörden die gesamte Differenz auszugleichen. Allein wenn die erzielbaren die zulässigen Erlöse um mehr als 5 % unterschreiten, bleibt es dem Netzbetreiber freigestellt, in welcher Höhe er die Entgelte anpasst.


Revision [42326]

Edited on 2014-07-16 11:11:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Falls die zulässigen Erlöse (=Erlösobergrenze) höher sind, als die tatsächlich erzielten (oder genauer: erzielbaren [Wenn der Netzbetreiber es versäumt, bestimmte Einnahmen trotz bestehender Möglichkeit zu erzielen, soll dies nicht auf dem Regulierungskonto honoriert werden, mehr dazu Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 16]) Erlöse des Netzbetreibers, dann sind beim Netzbetreiber Mindererlöse zu verzeichnen, die auf dem Regulierungskonto als Differenz zu seinen Gunsten zu verbuchen ist. Übersteigen die Erlöse hingegen die gemäß der vorher festgelegten Erlösobergrenze zulässigen Einnahmen, ist dies als Differenz zu Lasten des Netzbetreibers auf dem Konto zu berücksichtigen.
Die Buchungen auf dem Regulierungskonto ergeben sich aus {{du przepis="§ 5 Abs. 1 ARegV"}} und beziehen sich auf:
Deletions:
Falls die zulässigen Erlöse (=Erlösobergrenze) höher sind, als die tatsächlich erzielten (oder genauer: erzielbaren) Erlöse des Netzbetreibers, dann sind beim Netzbetreiber Mindererlöse zu verzeichnen, die auf dem Regulierungskonto als Differenz zu seinen Gunsten zu verbuchen ist. Übersteigen die Erlöse hingegen die gemäß der vorher festgelegten Erlösobergrenze zulässigen Einnahmen, ist dies als Differenz zu Lasten des Netzbetreibers auf dem Konto zu berücksichtigen.
Die Einträge auf dem Regulierungskonto ergeben sich aus {{du przepis="§ 5 Abs. 1 ARegV"}} und beziehen sich auf:


Revision [42320]

Edited on 2014-07-14 18:20:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Saldo des Regulierungskontos wird verzinst, wobei angenommen wird, dass die Differenzen kontinuierlich im Laufe des Jahres entstanden sind, so dass der Zinssatz gemäß {{du przepis="§ 5 Abs. 2 ARegV"}} auf den Mittelwert aus Anfangs- und Endbestand angewendet wird [mehr dazu ##Franz in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 21a EnWG"}} Anhang, Rn. 31 ff.## sowie Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 14 ff.].
Deletions:
Die auf dem Regulierungskonto zu verbuchenden Werte werden separat aufgeführt. Der Saldo des Regulierungskontos wird verzinst, wobei angenommen wird, dass die Differenzen kontinuierlich im Laufe des Jahres entstanden sind, so dass der Zinssatz gemäß {{du przepis="§ 5 Abs. 2 ARegV"}} auf den Mittelwert aus Anfangs- und Endbestand angewendet wird.


Revision [42319]

Edited on 2014-07-14 17:55:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Falls die zulässigen Erlöse (=Erlösobergrenze) höher sind, als die tatsächlich erzielten (oder genauer: erzielbaren) Erlöse des Netzbetreibers, dann sind beim Netzbetreiber Mindererlöse zu verzeichnen, die auf dem Regulierungskonto als Differenz zu seinen Gunsten zu verbuchen ist. Übersteigen die Erlöse hingegen die gemäß der vorher festgelegten Erlösobergrenze zulässigen Einnahmen, ist dies als Differenz zu Lasten des Netzbetreibers auf dem Konto zu berücksichtigen.
((1)) Kontoführung im Detail
Die Einträge auf dem Regulierungskonto ergeben sich aus {{du przepis="§ 5 Abs. 1 ARegV"}} und beziehen sich auf:
- die Erlösdifferenz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV,
- die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze (EOG) enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV),
- (im Strombereich) die Differenz aus Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 StromNEV und
Die auf dem Regulierungskonto zu verbuchenden Werte werden separat aufgeführt. Der Saldo des Regulierungskontos wird verzinst, wobei angenommen wird, dass die Differenzen kontinuierlich im Laufe des Jahres entstanden sind, so dass der Zinssatz gemäß {{du przepis="§ 5 Abs. 2 ARegV"}} auf den Mittelwert aus Anfangs- und Endbestand angewendet wird.
Sofern die tatsächlichen Erlöse erheblich höher sind, als dies in der Erlösobergrenze vorgesehen war ({{du przepis="§ 5 Abs. 3 ARegV"}}: 5 %), ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Netzentgelte nach Maßgabe des {{du przepis="§ 17 ARegV"}} anzupassen.
Deletions:
Falls die zulässigen Erlöse (=Erlösobergrenze) höher sind, als die tatsächlich erzielten (bzw. erzielbaren) Erlöse des Netzbetreibers, dann sind beim Netzbetreiber Mindererlöse zu verzeichnen, die auf dem Regulierungskonto als Differenz zu seinen Gunsten zu verbuchen ist. Übersteigen die Erlöse hingegen die gemäß der vorher festgelegten Erlösobergrenze zulässigen Einnahmen, ist dies als Differenz zu Lasten des Netzbetreibers auf dem Konto zu berücksichtigen.
((1)) Führung des Regulierungskontos im Detail
Die Positionen des Regulierungskontos ergeben sich aus dem Anwendungsbereich des
{{du przepis="§ 5 Abs. 1 ARegV"}} und betreffen
- die Erlösdifferenz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV),
- die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze (EOG) enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV) und
- (im Strombereich) für Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 StromNEV sowie
Die in das Regulierungskonto einzutragenden Werte werden in einer separaten Anlage ermittelt und aufgeführt.
Der Saldo des Regulierungskontos wird jährlich verzinst, wobei angenommen wird, dass die
Differenzen kontinuierlich im Laufe des Jahres entstanden sind, so dass der Zinssatz gemäß {{du przepis="§ 5 Abs. 2 ARegV"}} auf den Mittelwert aus Anfangs- und Endbestand angewendet wird.
Es besteht die Pflicht zur Anpassung der Netzentgelte, wenn die erzielbaren Erlöse die
zulässigen Erlöse um mehr als den Schwellenwert aus {{du przepis="§ 5 Abs. 3 ARegV"}} übersteigen. Ob dieser Schwellenwert erreicht wird, wird ebenfalls im Kontoauszug ausgewiesen.
Werden von einem Unternehmen mehrere Netze betrieben, erhält er einen Kontoauszug für
jedes Netz sowie eine konsolidierte Darstellung, in der alle Netze zusammengefasst werden.
Für den Ausweis des Schwellenwertes bei mehreren Netzen ist der konsolidierte Kontoauszug maßgeblich.


Revision [42312]

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