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Revision history for EnRSpeicheranlage


Revision [45391]

Last edited on 2014-10-01 10:26:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen. Der Betrieb einer solchen Speicheranlage erfolgt in aller Regel durch das netzbetreibende Gasversorgungsunternehmen, kann aber auch durch ein anderes Unternehmen erfolgen. In diesem Fall erfolgt der Betrieb auf Grundlage von langfristigen Lieferverträgen für das Gasunternehmen.[1]
Gas charakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichkeit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frage zur Folge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach {{du przepis="§ 26 EnWG"}} näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der {{du przepis="§ 20 EnWG"}} - {{du przepis="§ 25 EnWG"}}. Ohne diese wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heißt es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).[2]
Eine Gemeinsamkeit zwischen {{du przepis="§ 28 EnWG"}} und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, dass der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im Einzelnen ist hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge diskriminierungsfrei und angemessen erfolgen müssen. Zusätzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} zu nennen.[3]
Entsprechend dem Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Speicheranlagen verpflichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffsbestimmung zum Betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 Nr. 9 EnWG zu finden.
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergestellt werden kann. Auch ist dies von entscheidender Relevanz für die Konkurrenzfähigkeit der Akteure im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwendung auch die Verwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeausgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netzspannung dienen. Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieser nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktionen nicht um einen wirksamen Netzzugang. M.a.W. muss es jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, welche sich nicht vom Gastransport abspalten lassen bzw. diesen erst ermöglichen, zu nutzen.[7]
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellung des Gasdrucks vorgesehen sind wie auch für sog. **Bevorratungsanlagen **anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingten tages- und wochenzeitlich enorm wechselnden Erdgasbedarf der Verbraucher deckt.[8]
<<**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A verwendet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.<<::c::
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch **wirtschaftlich **erforderlich sein. Dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstiegs dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.[10]
Jedoch kann die Unterscheidung zwischen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit im jeweiligen zu entscheidenden Fall problematisch sein. Lediglich die Gesetzesformulierung: (//[...] technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. [...]//) bzw. die Erforderlichkeit nicht weiter beschränkt lässt vermuten, dass es aufgrund dieser Alternativität für den Zugang zu Speicheranlage unerheblich ist, ob dieser technisch bzw. wenigstens wirtschaftlich notwendig ist. [11]
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Dementsprechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.[12]
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von **speziell-technischen Umständen** nicht einräumen kann. Dies kann sich vor allem, aber nicht ausschließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkapazität drei Faktoren:[13]
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine **technische Unmöglichkeit** hervorrufen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer technischen Unmöglichkeit auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einem Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Verbindung nicht möglich ist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Transportkapaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt zu kaufen um den bestehenden Kapazitätsmangel zu überwinden. [15]
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch direkt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss, bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch unklar. Folgt man den Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, kommt man zu dem Schluss dass dieser Anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberücksichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugang im Wege des **verhandelteten Netzzugangs** einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Unter diesem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen. Ebenso wie bei den Auseinandersetzungen beim bis zum EnWG 2005 auch bestehenden verhandelten Netzzugang, kommt man her zu der Frage, ob der verhandelte Netzzugang so zu vertehen ist, dass die Einleitung von Verhandlungen ausreicht oder ob auch ein positives Ergebnis dieser verpflichtend ist.[19]
||Anspruchsgrundlage||§ 28 EnWG|| § 20 EnWG||
Deletions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen. Der Btrieb einer solchen Speicheranlage erfolgt in aller Regel durch den netzbetreibenden Gasversorgungsunternehmen, kann aber auch durch ein anderes Unternehmen erfolgen. In diesem Fall erfolgt der Betrieb auf Grundlage von langfristigen Lieferverträgen für das Gasunternehmen.[1]
Gas chrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichkeit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach {{du przepis="§ 26 EnWG"}} näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der {{du przepis="§ 20 EnWG"}} - {{du przepis="§ 25 EnWG"}}. Ohne diese wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heißt es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).[2]
Eine Gemeinsamkeit zwischen {{du przepis="§ 28 EnWG"}} und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, dass der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im Einzelnen ist hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge diskriminierungsfrei und angemessen erfolgen müssen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} zu nennen.[3]
Entsprechend dem Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Speicheranlagen verfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 Nr. 9 EnWG zu finden.
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstellt werden kann. Auch ist dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwendung auch die Verwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeausgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netzspannung dienen. Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieser nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss es jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, welche sich nicht vom Gastransport abspalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen, zu nutzen.[7]
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellung des Gasdrucks vogesehen sind wie auch für sog. **Bevorratungsanlagen **anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingten tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher deckt.[8]
<<**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.<<::c::
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch **witschaftlich **erforderlich sein. Dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstiegs dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.[10]
Jedoch kann die Unterscheidung zwischen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit im jeweiligen zu entscheidenden Fall problematisch sein. Ledglich die Gesetzesformulierung: (//[...] technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. [...]//) bzw. die Erforderlichkeit nicht weiter beschränkt lässt vermuten, dass es aufgrund dieser Alternativität für den Zugang zu Sopeicheranlage unerheblich ist, ob dieser technisch bzw. wenigstens wirtschaftlich notwendig ist. [11]
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Dementspechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.[12]
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von **speziell-technischen Umständen** nicht einräumen kann. Dies kann sich vor allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkapazität drei Faktoren:[13]
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine **technische Unmöglichkeit** hervorrufen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer technischen Unmöglichkeit auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einem Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Verbindung nicht möglich ist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Transportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt zu kaufen um den bestehenden Kapazitätmangel zu überwinden. [15]
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch direkt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss, bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch unklar. Folgt man den Wortlaaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, kommt man zu dem Schluss dass dieser Anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberücksichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des **verhandelteten Netzzugangs** einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Unter diesem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen. Ebenso wie bei den Auseinandersetzungen beim bis zum EnWG 2005 auch bestehenden verhandelten Netzzugang, kommt man her zu der Frage, ob der verhandelte Ntzzugang so zu vertehen ist, dass die Einleitung von Verhandlungen ausreicht oder ob auch ein positives Ergebnis dieser verfplichtend ist.[19]
||Anspruchsgerundlage||§ 28 EnWG|| § 20 EnWG||


Revision [45379]

Edited on 2014-09-30 18:16:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
[19] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 3, Rn. 160 f..]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Däuper, in Danner/Theobald, EnWG § 28 Rn. 30.]]
Deletions:
//in Bearbeitung//
[19] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 3, Rn. 160 f..]]


Revision [45357]

Edited on 2014-09-30 14:27:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine Gemeinsamkeit zwischen {{du przepis="§ 28 EnWG"}} und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, dass der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im Einzelnen ist hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge diskriminierungsfrei und angemessen erfolgen müssen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} zu nennen.[3]
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffenheit des einzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgt eine Optimierung der technischen Parameter auf besondere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu veröffentlichen.[16]
Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten. Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas mit anderen Eigenschaften nicht verschlechtern. Betreibebedingte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustand technischer Anlagen ergeben. Vielmehr können dies auch aus dem Betrieb des Speichers resultieren. Dies vor allem dann anzunehmen, wenn dieser in sonstiger Weise gestört bzw. begrenzt oder nicht möglich ist. Das können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.[17]
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus **sonstigen Gründen** verweigert werden. Als wohl wichtigster ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu nennen. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.[18]
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch direkt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss, bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch unklar. Folgt man den Wortlaaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, kommt man zu dem Schluss dass dieser Anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberücksichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des **verhandelteten Netzzugangs** einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Unter diesem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen. Ebenso wie bei den Auseinandersetzungen beim bis zum EnWG 2005 auch bestehenden verhandelten Netzzugang, kommt man her zu der Frage, ob der verhandelte Ntzzugang so zu vertehen ist, dass die Einleitung von Verhandlungen ausreicht oder ob auch ein positives Ergebnis dieser verfplichtend ist.[19]
Bisher haben die Gerichte diesen hartnäckigen Widerspruch zugunsten eines **gesetzlichen Schuldverhältnisses** geklärt. Ebenso verdeutlicht {{du przepis="§ 26 EnWG"}}, das der Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungen und zu Speicheranlagen abweichend von §§ 20 - 24 EnWG auf vertraglicher basis stattfindet.[20]
Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 152.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 14.]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 154.]]
[8] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 155.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 157.]]
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 158.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 159.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 19.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 21.]]
[14] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 21.]]
[15] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 22; 23.]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 34.]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 22.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 28, Rn. 25 f. ]]
[19] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 3, Rn. 160 f..]]
[20] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Barbknecht, EnWG, § 3, Rn. 160.]]
Deletions:
Abweichend von den Anforderungen für die Zugangsgewährung bei Gaasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} hat dieser bei Sppeicheranlagen zu zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} zu nennen.[3]
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffenheit des einzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgt eine Optimierung der technischen Parameter auf besondere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu veröffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten. Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas mit anderen Eigenschaften nicht verschlechtern. Betreibebedingte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustand technischer Anlagen ergeben. Vielmehr können dies auch aus dem Betrieb des Speichers resultieren. Dies vor allem dann anzunehmen, wenn dieser in sonstiger Weise gestört bzw. begrenzt oder nicht möglich ist. Das können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.[16]
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus **sonstigen Gründen** verweigert werden. Als wohl wichtigster ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu nennen. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.[17]
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch direkt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss, bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch unklar. Folgt man den Wortlaaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, kommt man zu dem Schluss dass dieser Anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberücksichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des **verhandelteten Netzzugangs** einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Unter diesem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen. Ebenso wie bei den Auseinandersetzungen beim bis zum EnWG 2005 auch bestehenden verhandelten Netzzugang, kommt man her zu der Frage, ob der verhandelte Ntzzugang so zu vertehen ist, dass die Einleitung von Verhandlungen ausreicht oder ob auch ein positives Ergebnis dieser verfplichtend ist.[18]
Bisher haben die Gerichte diesen hartnäckigen Widerspruch zugunsten eines **gesetzlichen Schuldverhältnisses** geklärt. Ebenso verdeutlicht {{du przepis="§ 26 EnWG"}}, das der Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungen und zu Speicheranlagen abweichend von §§ 20 - 24 EnWG auf vertraglicher basis stattfindet.[19]
Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.[20]
[3]
[5]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
[12]
[13]
[14]
[15]
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]


Revision [45350]

Edited on 2014-09-30 13:52:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen. Der Btrieb einer solchen Speicheranlage erfolgt in aller Regel durch den netzbetreibenden Gasversorgungsunternehmen, kann aber auch durch ein anderes Unternehmen erfolgen. In diesem Fall erfolgt der Betrieb auf Grundlage von langfristigen Lieferverträgen für das Gasunternehmen.[1]
Gas chrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichkeit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach {{du przepis="§ 26 EnWG"}} näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der {{du przepis="§ 20 EnWG"}} - {{du przepis="§ 25 EnWG"}}. Ohne diese wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heißt es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).[2]
Abweichend von den Anforderungen für die Zugangsgewährung bei Gaasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} hat dieser bei Sppeicheranlagen zu zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} zu nennen.[3]
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine **gesetzliche Fiktion**. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.[4]
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich {{du przepis="§ 28 EnWG"}} in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL. [5]
Zusätzlich muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} deutlich.[6]
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstellt werden kann. Auch ist dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwendung auch die Verwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeausgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netzspannung dienen. Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieser nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss es jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, welche sich nicht vom Gastransport abspalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen, zu nutzen.[7]
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellung des Gasdrucks vogesehen sind wie auch für sog. **Bevorratungsanlagen **anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingten tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher deckt.[8]
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Speichermitverwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist.[9]
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch **witschaftlich **erforderlich sein. Dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstiegs dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.[10]
Jedoch kann die Unterscheidung zwischen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit im jeweiligen zu entscheidenden Fall problematisch sein. Ledglich die Gesetzesformulierung: (//[...] technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. [...]//) bzw. die Erforderlichkeit nicht weiter beschränkt lässt vermuten, dass es aufgrund dieser Alternativität für den Zugang zu Sopeicheranlage unerheblich ist, ob dieser technisch bzw. wenigstens wirtschaftlich notwendig ist. [11]
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Dementspechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.[12]
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von **speziell-technischen Umständen** nicht einräumen kann. Dies kann sich vor allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkapazität drei Faktoren:[13]
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen bedingt. Auch sind diese in ihrem Umfang beschränkt. Verlangt ein möglicher Speicherkunde eine Kapazität, welche technisch nicht besteht bzw. nicht mehr verfügbar ist oder wegen Nutzungsreservierungen nicht mehr vorhanden ist, besteht ein Verweigerungsgrund.[14]

Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine **technische Unmöglichkeit** hervorrufen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer technischen Unmöglichkeit auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einem Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Verbindung nicht möglich ist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Transportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt zu kaufen um den bestehenden Kapazitätmangel zu überwinden. [15]
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffenheit des einzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgt eine Optimierung der technischen Parameter auf besondere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu veröffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten. Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas mit anderen Eigenschaften nicht verschlechtern. Betreibebedingte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustand technischer Anlagen ergeben. Vielmehr können dies auch aus dem Betrieb des Speichers resultieren. Dies vor allem dann anzunehmen, wenn dieser in sonstiger Weise gestört bzw. begrenzt oder nicht möglich ist. Das können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.[16]
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus **sonstigen Gründen** verweigert werden. Als wohl wichtigster ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu nennen. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.[17]
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch direkt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss, bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch unklar. Folgt man den Wortlaaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, kommt man zu dem Schluss dass dieser Anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberücksichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des **verhandelteten Netzzugangs** einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Unter diesem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen. Ebenso wie bei den Auseinandersetzungen beim bis zum EnWG 2005 auch bestehenden verhandelten Netzzugang, kommt man her zu der Frage, ob der verhandelte Ntzzugang so zu vertehen ist, dass die Einleitung von Verhandlungen ausreicht oder ob auch ein positives Ergebnis dieser verfplichtend ist.[18]
Bisher haben die Gerichte diesen hartnäckigen Widerspruch zugunsten eines **gesetzlichen Schuldverhältnisses** geklärt. Ebenso verdeutlicht {{du przepis="§ 26 EnWG"}}, das der Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungen und zu Speicheranlagen abweichend von §§ 20 - 24 EnWG auf vertraglicher basis stattfindet.[19]
Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.[20]
[1] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 147.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 149.]]
[3]
[4] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 152.]]
[5]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
[12]
[13]
[14]
[15]
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]
Deletions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen. Der Btrieb einer solchen Speicheranlage erfolgt in aller Regel durch den netzbetreibenden Gasversorgungsunternehmen, kann aber auch durch ein anderes Unternehmen erfolgen. In diesem Fall erfolgt der Betrieb auf Grundlage von langfristigen Lieferverträgen für das Gasunternehmen.
Gas chrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichkeit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach {{du przepis="§ 26 EnWG"}} näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der {{du przepis="§ 20 EnWG"}} - {{du przepis="§ 25 EnWG"}}. Ohne diese wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heißt es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).
Abweichend von den Anforderungen für die Zugangsgewährung bei Gaasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} hat dieser bei Sppeicheranlagen zu zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} zu nennen.
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine **gesetzliche Fiktion**. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich {{du przepis="§ 28 EnWG"}} in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL.
Zusätzlich muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} deutlich.
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstellt werden kann. Auch ist dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwendung auch die Verwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeausgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netzspannung dienen.
Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieser nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss es jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, welche sich nicht vom Gastransport abspalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen, zu nutzen.
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellung des Gasdrucks vogesehen sind wie auch für sog. **Bevorratungsanlagen **anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingten tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher deckt.
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Speichermitverwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist.
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch **witschaftlich **erforderlich sein. Dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstiegs dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.
Jedoch kann die Unterscheidung zwischen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit im jeweiligen zu entscheidenden Fall problematisch sein. Ledglich die Gesetzesformulierung: (//[...] technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. [...]//) bzw. die Erforderlichkeit nicht weiter beschränkt lässt vermuten, dass es aufgrund dieser Alternativität für den Zugang zu Sopeicheranlage unerheblich ist, ob dieser technisch bzw. wenigstens wirtschaftlich notwendig ist.
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Dementspechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von **speziell-technischen Umständen** nicht einräumen kann. Dies kann sich vor allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkapazität drei Faktoren:
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen bedingt. Auch sind diese in ihrem Umfang beschränkt. Verlangt ein möglicher Speicherkunde eine Kapazität, welche technisch nicht besteht bzw. nicht mehr verfügbar ist oder wegen Nutzungsreservierungen nicht mehr vorhanden ist, besteht ein Verweigerungsgrund.
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine **technische Unmöglichkeit** hervorrufen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer technischen Unmöglichkeit auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einem Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Verbindung nicht möglich ist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Transportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt zu kaufen um den bestehenden Kapazitätmangel zu überwinden.
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffenheit des einzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgt eine Optimierung der technischen Parameter auf besondere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu veröffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten. Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas mit anderen Eigenschaften nicht verschlechtern. Betreibebedingte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustand technischer Anlagen ergeben. Vielmehr können dies auch aus dem Betrieb des Speichers resultieren. Dies vor allem dann anzunehmen, wenn dieser in sonstiger Weise gestört bzw. begrenzt oder nicht möglich ist. Das können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus **sonstigen Gründen** verweigert werden. Als wohl wichtigster ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu nennen. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch direkt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss, bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch unklar. Folgt man den Wortlaaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, kommt man zu dem Schluss dass dieser Anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberücksichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des **verhandelteten Netzzugangs** einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Unter diesem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen. Ebenso wie bei den Auseinandersetzungen beim bis zum EnWG 2005 auch bestehenden verhandelten Netzzugang, kommt man her zu der Frage, ob der verhandelte Ntzzugang so zu vertehen ist, dass die Einleitung von Verhandlungen ausreicht oder ob auch ein positives Ergebnis dieser verfplichtend ist.
Bisher haben die Gerichte diesen hartnäckigen Widerspruch zugunsten eines **gesetzlichen Schuldverhältnisses** geklärt. Ebenso verdeutlicht {{du przepis="§ 26 EnWG"}}, das der Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungen und zu Speicheranlagen abweichend von §§ 20 - 24 EnWG auf vertraglicher basis stattfindet.
Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.


Revision [45347]

Edited on 2014-09-30 13:36:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch direkt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss, bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch unklar. Folgt man den Wortlaaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, kommt man zu dem Schluss dass dieser Anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberücksichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des **verhandelteten Netzzugangs** einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Unter diesem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen. Ebenso wie bei den Auseinandersetzungen beim bis zum EnWG 2005 auch bestehenden verhandelten Netzzugang, kommt man her zu der Frage, ob der verhandelte Ntzzugang so zu vertehen ist, dass die Einleitung von Verhandlungen ausreicht oder ob auch ein positives Ergebnis dieser verfplichtend ist.
Deletions:
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch drekt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch nicht eindeutig geklärt. Folgt man den Wortlaaut des § 28 Abs.1 S. 1 EnWG, kommt man zu dem Schluss dass dieser anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberückwsichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des verhandelteten Netzzugangs einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Bei dieem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen.


Revision [45346]

Edited on 2014-09-30 13:27:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen. Der Btrieb einer solchen Speicheranlage erfolgt in aller Regel durch den netzbetreibenden Gasversorgungsunternehmen, kann aber auch durch ein anderes Unternehmen erfolgen. In diesem Fall erfolgt der Betrieb auf Grundlage von langfristigen Lieferverträgen für das Gasunternehmen.
Abweichend von den Anforderungen für die Zugangsgewährung bei Gaasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} hat dieser bei Sppeicheranlagen zu zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} zu nennen.
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine **gesetzliche Fiktion**. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
Zusätzlich muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} deutlich.
Deletions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.
Abweichend von den Anforderungen für die Zugangsgewährung bei Gaasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} hat dieser bei Sppeicheranlagen zu zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
Zusätzlich herzu muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} deutlich.


Revision [45322]

Edited on 2014-09-30 11:29:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch drekt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch nicht eindeutig geklärt. Folgt man den Wortlaaut des § 28 Abs.1 S. 1 EnWG, kommt man zu dem Schluss dass dieser anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberückwsichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des verhandelteten Netzzugangs einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen** verhandelten Netzzugang**. Bei dieem ist jedoch nicht lediglich die Einleitung von Verhandlungen zu verstehen.
Bisher haben die Gerichte diesen hartnäckigen Widerspruch zugunsten eines **gesetzlichen Schuldverhältnisses** geklärt. Ebenso verdeutlicht {{du przepis="§ 26 EnWG"}}, das der Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungen und zu Speicheranlagen abweichend von §§ 20 - 24 EnWG auf vertraglicher basis stattfindet.
Deletions:
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch drekt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch nicht eindeutig geklärt. Folgt man den Wortlaaut des § 28 Abs.1 S. 1 EnWG, kommt man zu dem Schluss dass dieser anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberückwsichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des verhandelteten Netzzugangs einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen verhandelten Netzzugang..
Bisher haben die Gerichte diesen hartnäckigen Widerspruch zugunsten eines gesetzlichen Schuldverhältnis


Revision [45321]

Edited on 2014-09-30 11:17:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bisher haben die Gerichte diesen hartnäckigen Widerspruch zugunsten eines gesetzlichen Schuldverhältnis
Deletions:
Bisher wurde dieser hartnäckige Gegensatz von den Gerichten meistens zugunsten eines gesetzlichen Schuldverhältnis


Revision [45317]

Edited on 2014-09-30 11:14:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bisher wurde dieser hartnäckige Gegensatz von den Gerichten meistens zugunsten eines gesetzlichen Schuldverhältnis


Revision [45316]

Edited on 2014-09-30 11:10:31 by AnnegretMordhorst
Deletions:
||besondere Anforderungen||sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.||keine||


Revision [45315]

Edited on 2014-09-30 11:10:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abweichend von den Anforderungen für die Zugangsgewährung bei Gaasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} hat dieser bei Sppeicheranlagen zu zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.
||Zugangsbedingungen|| **__1. Stufe:__**
- angemessenen **und**
- diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren
**__2. Stufe:__**
- technisch **oder **wirtschaftlich erforderlich
- einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden||transparent
diskriminierungsfrei, angemessen||
Deletions:
Eine Gemeinsamkeit zwischen {{du przepis="§ 28 EnWG"}} und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, dass der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im Einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge trasparent, diskriminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.


Revision [45314]

Edited on 2014-09-30 10:53:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch drekt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch nicht eindeutig geklärt. Folgt man den Wortlaaut des § 28 Abs.1 S. 1 EnWG, kommt man zu dem Schluss dass dieser anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberückwsichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des verhandelteten Netzzugangs einzuräumen. Schon vorher sprach die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 28 Abs. 4 EnWG"}} für einen verhandelten Netzzugang..
Deletions:
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch drekt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch nicht eindeutig geklärt. Folgt man den Wortlaaut des § 28 Abs.1 S. 1 EnWG, kommt man zu dem Schluss dass dieser anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberückwsichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des verhandelteten Netzzugangs einzuräumen.


Revision [45313]

Edited on 2014-09-30 10:50:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Ausgestaltung des Anspruchs, d.h. ob sich der Anspruch drekt auf Zugangsgewährung, ohne Vetragsschluss bezieht oder ob der Anspruch lediglich auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, ist noch nicht eindeutig geklärt. Folgt man den Wortlaaut des § 28 Abs.1 S. 1 EnWG, kommt man zu dem Schluss dass dieser anspruch unmittelbar auf Zugang ohne Vertragsabschluss gerichtet ist. Doch bliebt hierbei {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} unberückwsichtigt. Entsprechend diesem ist der Zugag im Wege des verhandelteten Netzzugangs einzuräumen.


Revision [45312]

Edited on 2014-09-30 10:40:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus **sonstigen Gründen** verweigert werden. Als wohl wichtigster ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu nennen. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.
((2)) Ausgestaltung des Anspruchs - Anspruch auf Zugang dem Inhalt nach
Deletions:
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus **sonstigen Gründen** verweigert werden. Als sonstige Verweigerungsgrund kmmt insbesondere eine wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit in Betracht. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.
((2)) Anspruch auf Zugang - dem Inhalt nach


Revision [45310]

Edited on 2014-09-30 10:37:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Dementspechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von **speziell-technischen Umständen** nicht einräumen kann. Dies kann sich vor allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkapazität drei Faktoren:
Zeiteinheit in die Speicherhohlräume zu befördern
- **Hohlraum bzw. Arbeitstagskapazität**,
ist das technische Vermögen einer Speicheranlage eine Menge an Gas lagerfähig für eine bestimmte Dauer aufzubewahren
- **Ausspeiseleistung**,
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen bedingt. Auch sind diese in ihrem Umfang beschränkt. Verlangt ein möglicher Speicherkunde eine Kapazität, welche technisch nicht besteht bzw. nicht mehr verfügbar ist oder wegen Nutzungsreservierungen nicht mehr vorhanden ist, besteht ein Verweigerungsgrund.
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine **technische Unmöglichkeit** hervorrufen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer technischen Unmöglichkeit auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einem Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Verbindung nicht möglich ist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Transportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt zu kaufen um den bestehenden Kapazitätmangel zu überwinden.
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffenheit des einzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgt eine Optimierung der technischen Parameter auf besondere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu veröffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten. Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas mit anderen Eigenschaften nicht verschlechtern. Betreibebedingte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustand technischer Anlagen ergeben. Vielmehr können dies auch aus dem Betrieb des Speichers resultieren. Dies vor allem dann anzunehmen, wenn dieser in sonstiger Weise gestört bzw. begrenzt oder nicht möglich ist. Das können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus **sonstigen Gründen** verweigert werden. Als sonstige Verweigerungsgrund kmmt insbesondere eine wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit in Betracht. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.
Deletions:
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vvorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Demntspechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von **speziell-technischen Umständen** nicht einräumen kann. Diesw kann sich voar allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkaopazität drei Faktoren:
Zeiteinheit in die Speicherhohlräume zu befördrn
- **Hohlraum bzw. Arbeitstagskapazität**
ist das technische Vermögen einer Speicheranlage eine Menge an Gas lagerfä<hig für ein bestimmte Dauer aufzubewahren
- **Ausspeiseleistung**
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen bedingt. Auch sind diese in ihrerem Umfang beschränkt. Verlangt ein möglicher Speicherkunde eine Kapazität, welche tecnisch nicht besteht bzw. nicht mehr verfügbar ist oder wegen Nutzungsreservierungen nicht mehr vorhanden ist, besteht ein Verweigerungsgrund.
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine **technische Unmöglichkeit** hervorrufen. Dies kommt vor allem dan in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer tchnischen Unmöglichkeit auch dann auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einen Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Vrbindung nicht möglichist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Trnsportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt kaufen um denbestehenden Kapazitätengpass zu überwinden.
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffeneit des einzzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgte eine Optimierung der technischen Parameter auf bsonere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu verölffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas, wlches andere Eigenschaften aufweist nicht verschlechtern. Betreibebedinmgte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustaqmnd technischer Anlagen ergeben. Vielmehr kommit auch der Fall in Frage, in wechem der Betrieb des Speichersw in sonstiger Weise gestört bzw. begrenztr oder nicht möglich ist.
Dies können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.
Optional zu der Verweigerung Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch vaus sonstigen Gründen verweigert werden. Als sonstige Verweigerungsgrund kmmt insbesondere eine wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit in Betracht. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthate und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.


Revision [45279]

Edited on 2014-09-29 16:47:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
||Anspruchsgerundlage||§ 28 EnWG|| § 20 EnWG||
||Anspruchsberechtigte||Unternehmen||Jedermann||
||Anspruchsverpflichter|| Betreiber von Speicheranlagen||Betreiber von Gasversorgungsnetzen||
||Ausgestaltung des Anspruchs||Zugang auf **verhandelter **Grundlage||Zugang auf **regulierter **Basis||
||besondere Anforderungen||sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.||keine||
Deletions:
||Anspruchsgerundlage||.....||......||
||Zugangsberechtigte||........||......||
||Anspruchsverpflichter||.....||......||


Revision [45278]

Edited on 2014-09-29 16:27:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dies können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.
Optional zu der Verweigerung Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch vaus sonstigen Gründen verweigert werden. Als sonstige Verweigerungsgrund kmmt insbesondere eine wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit in Betracht. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthate und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.
Deletions:
,


Revision [45277]

Edited on 2014-09-29 16:14:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
,
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffeneit des einzzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgte eine Optimierung der technischen Parameter auf bsonere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu verölffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas, wlches andere Eigenschaften aufweist nicht verschlechtern. Betreibebedinmgte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustaqmnd technischer Anlagen ergeben. Vielmehr kommit auch der Fall in Frage, in wechem der Betrieb des Speichersw in sonstiger Weise gestört bzw. begrenztr oder nicht möglich ist.
Deletions:
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffeneit des einzzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgte eine Optimierung der technischen Parameter auf bsonere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu verölffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch da einzuspeisende, andere Gas, wlches andere Eigenschaften aufweist nicht verschlechtern.


Revision [45273]

Edited on 2014-09-29 11:43:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffeneit des einzzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgte eine Optimierung der technischen Parameter auf bsonere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu verölffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch da einzuspeisende, andere Gas, wlches andere Eigenschaften aufweist nicht verschlechtern.
Deletions:
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffeneit des einzzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht.


Revision [45272]

Edited on 2014-09-29 11:27:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von **speziell-technischen Umständen** nicht einräumen kann. Diesw kann sich voar allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkaopazität drei Faktoren:
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine **technische Unmöglichkeit** hervorrufen. Dies kommt vor allem dan in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer tchnischen Unmöglichkeit auch dann auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einen Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Vrbindung nicht möglichist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Trnsportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt kaufen um denbestehenden Kapazitätengpass zu überwinden.
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus **technischen Gründen unzumutbar** sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffeneit des einzzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht.
Deletions:
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von speziell-technischen Umständen nicht einräumen kann. Diesw kann sich voar allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkaopazität drei Faktoren:
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine technische Unmöglichkeit hervorrufen. Dies kommt vor allem dan in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer tchnischen Unmöglichkeit auch dann auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einen Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Uterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Vrbindung nicht möglichist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Trnsportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt kaufen um denbestehenden Kapazitätengpass zu überwinden.


Revision [45271]

Edited on 2014-09-29 11:19:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine technische Unmöglichkeit hervorrufen. Dies kommt vor allem dan in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer tchnischen Unmöglichkeit auch dann auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einen Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Uterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Vrbindung nicht möglichist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Trnsportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt kaufen um denbestehenden Kapazitätengpass zu überwinden.
Deletions:
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine technische Unmöglichkeit hervorrufen. Dies kommt vor allem dan in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer tchnischen Unmöglichkeit auch dann auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung nicht vom Zugangskunden
Sowohl im erst genannten Fall wie aber auch im letzt genannten Fall, ist es nicht möglich den Wünsche des möglichen Speicherkuden gerecht zu werden.


Revision [45269]

Edited on 2014-09-29 11:05:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine technische Unmöglichkeit hervorrufen. Dies kommt vor allem dan in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer tchnischen Unmöglichkeit auch dann auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung nicht vom Zugangskunden
Sowohl im erst genannten Fall wie aber auch im letzt genannten Fall, ist es nicht möglich den Wünsche des möglichen Speicherkuden gerecht zu werden.


Revision [45265]

Edited on 2014-09-29 10:48:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen bedingt. Auch sind diese in ihrerem Umfang beschränkt. Verlangt ein möglicher Speicherkunde eine Kapazität, welche tecnisch nicht besteht bzw. nicht mehr verfügbar ist oder wegen Nutzungsreservierungen nicht mehr vorhanden ist, besteht ein Verweigerungsgrund.
Deletions:
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen


Revision [45264]

Edited on 2014-09-29 10:44:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen
Deletions:
Die drei Faktoren befinden sich in einer Abhängigkeit von


Revision [45263]

Edited on 2014-09-29 10:41:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zeiteinheit in die Speicherhohlräume zu befördrn
ist das technische Vermögen einer Speicheranlage eine Menge an Gas lagerfä<hig für ein bestimmte Dauer aufzubewahren
Zeiteinheit aus dem Speicher abzuleiten
Die drei Faktoren befinden sich in einer Abhängigkeit von
Deletions:
Zeiteinheit in die Speicherhohlräume


Revision [45262]

Edited on 2014-09-29 10:31:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vvorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Demntspechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von speziell-technischen Umständen nicht einräumen kann. Diesw kann sich voar allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkaopazität drei Faktoren:
- **Einspeisekapazität**,
ist das technische Vermögen einer Speicheranlage eine konkrete Menge an Gas in einer festgelegten
Zeiteinheit in die Speicherhohlräume
- **Hohlraum bzw. Arbeitstagskapazität**
- **Ausspeiseleistung**
Deletions:
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vvorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Demntsopechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen.
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn derSpeicherbetreiber den Zugang aufgrund von speziell-technischen Umstäönden nicht einräumen kann.


Revision [45261]

Edited on 2014-09-29 10:18:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EnWG"}} vvorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Demntsopechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen.
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn derSpeicherbetreiber den Zugang aufgrund von speziell-technischen Umstäönden nicht einräumen kann.


Revision [45260]

Edited on 2014-09-29 10:07:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
<<**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.<<::c::
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch **witschaftlich **erforderlich sein. Dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstiegs dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.
Jedoch kann die Unterscheidung zwischen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit im jeweiligen zu entscheidenden Fall problematisch sein. Ledglich die Gesetzesformulierung: (//[...] technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. [...]//) bzw. die Erforderlichkeit nicht weiter beschränkt lässt vermuten, dass es aufgrund dieser Alternativität für den Zugang zu Sopeicheranlage unerheblich ist, ob dieser technisch bzw. wenigstens wirtschaftlich notwendig ist.
Deletions:
>>**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.>>
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch witschaftlich erforderlich sein. dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstieg dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.


Revision [45259]

Edited on 2014-09-28 18:38:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Speichermitverwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist.
>>**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.>>
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch witschaftlich erforderlich sein. dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstieg dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.
Deletions:
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Spichermitverwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist. >>**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.>>


Revision [45258]

Edited on 2014-09-28 16:16:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gas chrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichkeit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach {{du przepis="§ 26 EnWG"}} näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der {{du przepis="§ 20 EnWG"}} - {{du przepis="§ 25 EnWG"}}. Ohne diese wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heißt es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).
Eine Gemeinsamkeit zwischen {{du przepis="§ 28 EnWG"}} und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, dass der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im Einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge trasparent, diskriminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.
Entsprechend dem Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Speicheranlagen verfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 Nr. 9 EnWG zu finden.
Zusätzlich herzu muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} deutlich.
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstellt werden kann. Auch ist dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwendung auch die Verwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeausgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netzspannung dienen.
Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieser nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss es jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, welche sich nicht vom Gastransport abspalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen, zu nutzen.
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellung des Gasdrucks vogesehen sind wie auch für sog. **Bevorratungsanlagen **anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingten tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher deckt.
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Spichermitverwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist. >>**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.>>
Deletions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten.Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach {{du przepis="§ 26 EnWG"}} näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der {{du przepis="§ 20 EnWG"}} - {{du przepis="§ 25 EnWG"}}. Ohne diee wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).
Eine Gemeinsamkeit zwischen {{du przepis="§ 28 EnWG"}} und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.
Entsprechend dem Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Spoeicheranlagen vrfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 Nr. 9 EnWG zu finden.
Zusätzlich herzu muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energiewversorgungsnetzen nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} deutlich.
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstelt werden kann. Auch istz dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwedung auch die Verqwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeauzsgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netspannung dienen.
Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieer nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss és jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, weche sich nicht vom Gastransport abspoalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen zu nutzen.
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellug des Gasdrucks vogesehen sind 2wie auch füpr sog. Bevorratungsanlagen anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass durch diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingte tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher zu decken.
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Spichermitvwerwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist.
>>**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.>>


Revision [45257]

Edited on 2014-09-28 11:34:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Spichermitvwerwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist.
>>**__Beispiel:__** Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.>>


Revision [45256]

Edited on 2014-09-28 11:22:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstelt werden kann. Auch istz dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwedung auch die Verqwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeauzsgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netspannung dienen.
Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieer nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss és jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, weche sich nicht vom Gastransport abspoalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen zu nutzen.
Deletions:
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstelt werden kann. Auch istz dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwedung auch die Verqwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeauzsgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netspannung dienen.


Revision [45255]

Edited on 2014-09-28 11:12:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstelt werden kann. Auch istz dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwedung auch die Verqwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeauzsgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netspannung dienen.
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellug des Gasdrucks vogesehen sind 2wie auch füpr sog. Bevorratungsanlagen anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass durch diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingte tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher zu decken.
Deletions:
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstelt werden kann. Auch istz dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwedung auch die Verqwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeauzsgleich und Druckveränderung, welche zur Sichrstellung der Netspannung dienen.


Revision [45254]

Edited on 2014-09-28 11:04:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
Entsprechend dem Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Spoeicheranlagen vrfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 Nr. 9 EnWG zu finden.
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich {{du przepis="§ 28 EnWG"}} in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL.
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstelt werden kann. Auch istz dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwedung auch die Verqwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeauzsgleich und Druckveränderung, welche zur Sichrstellung der Netspannung dienen.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
Entsprechend dem Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Spoeicheranlagen vrfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 r. 9 EnWG zu finden.
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich {{du przepis="§ 28 EnWG"}} in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL.


Revision [45253]

Edited on 2014-09-27 15:58:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Entsprechend dem Wortlaut des {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Spoeicheranlagen vrfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 r. 9 EnWG zu finden.


Revision [45252]

Edited on 2014-09-27 15:56:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zusätzlich herzu muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energiewversorgungsnetzen nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} deutlich.


Revision [45251]

Edited on 2014-09-27 15:50:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich {{du przepis="§ 28 EnWG"}} in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL.
Deletions:
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung füpr das Unternehmen ist im EnWG nicht enthalten.


Revision [45250]

Edited on 2014-09-27 15:47:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.
Deletions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.


Revision [45249]

Edited on 2014-09-27 15:44:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung füpr das Unternehmen ist im EnWG nicht enthalten.
||Anspruchsgerundlage||.....||......||
||Zugangsberechtigte||........||......||
||Anspruchsverpflichter||.....||......||
Deletions:
((3)) Anforderungen an den Zugang
((3)) Ausgestaltung des Anspruchs
||Anspruchsgerundlage||cell2||cell2||
||Zugangsberechtigte||cell2||cell2||
||Anspruchsverpflichter||cell2||cell2||


Revision [45248]

Edited on 2014-09-27 15:38:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten.Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach {{du przepis="§ 26 EnWG"}} näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der {{du przepis="§ 20 EnWG"}} - {{du przepis="§ 25 EnWG"}}. Ohne diee wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).
Eine Gemeinsamkeit zwischen {{du przepis="§ 28 EnWG"}} und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.
Deletions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Ohne diee wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).
Eine Gemeinsamkeit zwischen § 28 EnwG und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.


Revision [45247]

Edited on 2014-09-27 15:33:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche notwendig für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.


Revision [45246]

Edited on 2014-09-27 15:32:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine Gemeinsamkeit zwischen § 28 EnwG und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} zu nennen.
Gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EnWG"}} haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche notwendig für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
Deletions:
Eine Gemeinsamkeit zwischen § 28 EnwG und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss.


Revision [45245]

Edited on 2014-09-27 15:21:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Ohne diee wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es (//[...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]//).
Eine Gemeinsamkeit zwischen § 28 EnwG und {{du przepis="§ 20 EnWG"}} besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss.
Deletions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Ohne diee wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es


Revision [45244]

Edited on 2014-09-27 15:12:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten. Ohne diee wäre {{du przepis="§ 20 EnWG"}} auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es
Deletions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter bringt einen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlageist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten.


Revision [45243]

Edited on 2014-09-27 15:03:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter bringt einen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlageist in {{du przepis="§ 28 EnWG"}} enthalten.
Deletions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter


Revision [45242]

Edited on 2014-09-27 14:56:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter


Revision [45241]

Edited on 2014-09-27 14:47:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.
|=|Merkmal|=|Zugang zu Speicheranlagen|=|Zugang zu Gasversorgungsnetzen||
||Anspruchsgerundlage||cell2||cell2||
||Zugangsberechtigte||cell2||cell2||
||Anspruchsverpflichter||cell2||cell2||
Deletions:
Die Unterschied zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.


Revision [45240]

Edited on 2014-09-27 14:41:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Abgrenzung zum Zugang zu [[EnRGasversorgungsnetze Gasversorgungsnetzen]]
Die Unterschied zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.


Revision [45224]

Edited on 2014-09-26 15:04:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Für effizienten Netzzugang technisch oder wirtschaftlich erforderlich
Deletions:
((3)) Für effizienten Netzzugang technisch und wirtschaftlich erforderlich


Revision [45223]

Edited on 2014-09-26 14:57:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Für effizienten Netzzugang technisch und wirtschaftlich erforderlich
((3)) keine Verweigerungsgründe
Deletions:
((3)) Verweigerungsgründe


Revision [45222]

Edited on 2014-09-26 14:44:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Zugang zu Speicheranlagen
((2)) Allgemeines
((2)) Anspruch auf Zugang - dem Grunde nach
((3)) Zugangsberechtigter und Verpflichteter
((3)) Verweigerungsgründe
((2)) Anspruch auf Zugang - dem Inhalt nach
((3)) Anforderungen an den Zugang
((3)) Ausgestaltung des Anspruchs
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
((1)) Nutzng von Speicheranlagen


Revision [44721]

Edited on 2014-09-17 18:51:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Nutzng von Speicheranlagen
----
Deletions:
((1)) Zugang zu Speicheranlagen


Revision [44720]

Edited on 2014-09-17 18:50:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.
((1)) Zugang zu Speicheranlagen
Deletions:
Bei Speichweranlagen handelt es sich gem. § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Allerings ist der Teil ausgeschlossen, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind zu Speicheranlagen.
((1))


Revision [44719]

The oldest known version of this page was created on 2014-09-17 18:45:16 by AnnegretMordhorst
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