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§ 20 EEG 2014 - Synopse


§ 20 EEG 2014 - Wechsel zwischen Veräußerungsformen§  33d EEG 2009 - Wechsel zwischen verschiedenen Formen, §  33f EEG 2009 - Anteilige Direktvermarktung, §  33a EEG 2009 - Grundsatz, Begriff
(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:

1. der geförderten Direktvermarktung,
2. einer sonstigen Direktvermarktung,
3. der Einspeisevergütung nach § 37 und
4. der Einspeisevergütung nach § 38.
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
1. den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die Direktvermarktung nach § 33a,
2. den Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b und
3. den Wechsel von der Direktvermarktung nach § 33a in die Vergütung nach § 16.
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird. § 33f (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig
auf die Vergütung nach § 16 und die Direktvermarktung nach § 33a oder auf verschiedene Formen der
Direktvermarktung nach § 33b verteilen, wenn sie

1. dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der Vergütung nach § 16 und den verschiedenen
Formen der Direktvermarktung nach § 33b zuordnen, in einer Mitteilung nach § 33d
Absatz 2 übermittelt haben und
2. die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich jederzeit eingehalten haben.

(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 entfallen bei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abweichend von § 33e Satz 1 nur in Höhe des Prozentsatzes des direkt vermarkteten Stroms, und die Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreiber können für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen.
entfallen (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW). Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1 folgt. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit

1. ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
keine Entsprechung
(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit
2. den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
§ 33a (2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

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