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§ 30 EEG 2014 - Synopse


§ 30 EEG 2014 - Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf See §  20 EEG 2009 - Absenkungen von Vergütungen und Boni
(1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern sich die anzulegenden Werte

1. nach § 50 Absatz 2

a) zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,
b) zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde und
c) ab dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Januar um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,

2. nach § 50 Absatz 3 zum 1. Januar 2018 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.
(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus

7. Windenergie
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent

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