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§ 31 EEG 2014 - Synopse


§ 31 EEG 2014 - Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie§  20a EEG 2009 -
Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus, § 20b EEG 2009 - Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Der Zielkorridor für den Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 2 400 bis 2 600 Megawatt pro Jahr. (1) Der Korridor für den weiteren Zubau von geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt 2 500 bis 3 500 Megawatt pro Kalenderjahr.
(2) Die anzulegenden Werte nach § 51 verringern sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.§ 20b (1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen.
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 Satz 2 erhöht sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1

1. um bis zu 900 Megawatt überschreitet, auf 1,00 Prozent,
2. um mehr als 900 Megawatt überschreitet, auf 1,40 Prozent,
3. um mehr als 1 900 Megawatt überschreitet, auf 1,80 Prozent,
4. um mehr als 2 900 Megawatt überschreitet, auf 2,20 Prozent,
5. um mehr als 3 900 Megawatt überschreitet, auf 2,50 Prozent oder
6. um mehr als 4 900 Megawatt überschreitet, auf 2,80 Prozent.
§ 20b (8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die jeweils auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalendermonate, wenn die veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,
5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
(4) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 Satz 2 verringert sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1

1. um bis zu 900 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Prozent,
2. um mehr als 900 Megawatt unterschreitet, auf null oder
3. um mehr als 1 400 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 51 erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 1,50 Prozent.
§ 20b (9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,75 Prozent,
2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,5 Prozent,
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 14. Monats und vor dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. keine Entsprechung
(6) S. 1 Wenn die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erstmals den Wert 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 51 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. § 20b (9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die Vergütungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zum ersten Kalendertag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats auf Null.
(6) S. 2 Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,

1. die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 als geförderte Anlage registriert worden sind,
2. für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind oder
§ 20a (5) Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, deren Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bei der Registrierung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt haben, dass sie für den in der Anlage erzeugten Strom ganz oder teilweise die Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder den Strom nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten wollen. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt gilt nur der Anteil bis einschließlich 10 Megawatt als geförderte Anlage; § 19 Absatz 1 und 1a ist entsprechend anzuwenden.
(6) S. 2 Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
3. die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind; die Summe der installierten Leistung ist von der Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Meldungen in ihrem Photovoltaik-Meldeportal und der Daten der Übertragungsnetzbetreiber und des Statistischen Bundesamtes zu schätzen.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum 31. August 2012 und danach monatlich bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats
2. die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die am letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes installiert waren; für die Zwecke dieser Veröffentlichung gelten als geförderte Anlagen auch
b) die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind; die Summe dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes und der Übertragungsnetzbetreiber zu schätzen.

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