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§ 71 EEG 2014 - Synopse


§ 71 EEG 2014 - Anlagenbetreiber§ 46 EEG 2009 - Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und
2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 44 bis 46 die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 45 Absatz 2 oder § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 46 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach § 47 vorgeschriebenen Weise übermitteln.
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber

1. den Standort und die installierte Leistung der Anlage mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach den §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu übermitteln und
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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