Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnRausschreibendeStelleGEEV
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnRausschreibendeStelleGEEV

ausschreibende Stelle nach § 36 GEEV


Gem. § 36 Abs. 1 GEEV wird hinsichtlich der ausschreibenden Stelle je nach Ausschreibungstyp unterschieden. Erfolgt eine geöffnete, nationale Ausschreibung, ist die BNetzA die ausschreibende Stelle. Gleiches gilt bei gemeinsamen Ausschreibungen, mit der Besonderheit, dass die völkerrechtliche Vereinbarung nichts abweichendes regelt. Auch besteht die Möglichkeit in einer völkerrechtlichen Vereinbarung zu regeln, dass Teilaufgaben der ausschreibenden Stelle durch eine private oder öffentliche Stelle wahrgenommen werden. Eine dementsprechende Regelung findet sich in Art. 18 der Kooperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark. Nach § 36 Abs. 2 GEEV muss der Kooperationstaat die Stelle benennen.


CategoryEnergierechtLexikon
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki