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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 6

von Iris Kneißl

6.2 Errichtung einer Anlage zur Stromerzeugung aus er- neuerbaren Energien


Nachdem sich das Unternehmen für die Anschaffung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien entschieden hat, muss geprüft werden, ob die Errichtung der Anlage am geplanten Standort überhaupt rechtlich zulässig ist.[488]

Bei der Errichtung einer Stromerzeugungsanlage sind insbesondere die Bestimmungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zu beachten. Insoweit ist zu prüfen, ob die geplante Anlage am beabsichtigten Standort nach dem jeweiligen Landesbaurecht einer Baugenehmigung bedarf.

Je nach Art und Größe der Stromerzeugungsanlage ist jedoch stattdessen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einzuholen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird aufgrund der Konzentrationswirkung auch die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Stromerzeugungsanlage geprüft. Insoweit ist dann keine separate Baugenehmigung mehr einzuholen.[489]

Ob eine Genehmigung für die geplante Stromerzeugungsanlage benötigt wird, und wenn ja, welche, kann der Anlagenbetreiber bei Unsicherheiten bei seiner Gemeinde erfragen. So kann Rechtssicherheit über die Zulässigkeit des Vorhabens erlangt werden, denn ein Bau ohne Genehmigung kann zur Baueinstellung und zur Beseitigung der Stromerzeugungsanlage führen.[490]

6.2.1 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Nach § 4 I 1 BImSchG bedürfen Anlagen, die der Umwelt schaden oder deren Nachbarschaft gefährden, einer Genehmigung. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen[491] abschließend normiert.[492] Die dort genannten Anlagen müssen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllen, um immissionsschutzrechtlich zulässig zu sein.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen dem Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG und dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Welches Verfahren für welche Anlage anzuwenden ist, ist in Anhang 1 der 4. BImSchV enthalten.

Nach § 10 I BImSchG setzt das Genehmigungsverfahren einen schriftlichen Antrag voraus, dem alle wichtigen Unterlagen beizufügen sind. Nach Vorliegen aller relevanten Unterlagen, wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, § 10 III 1 BImSchG. Die Unterlagen werden nach Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht ausgelegt.[493] Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können schriftliche Einwendungen seitens der Öffentlichkeit gegen das Vorhaben eingebracht werden.[494] Diese Bedenken gegen das Vorhaben können nach der Einwendungsfrist mit dem Antragsteller und den Einwendenden erörtert werden.[495] Auch andere Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, werden um Stellungnahmen gebeten.[496] Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde muss innerhalb von sieben Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen, § 10 VIa 1 BImSchG.

Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG entfällt die Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde hat nach § 10 VIa 1 BImSchG innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einreichung der erforderlichen Antragsunterlagen zu erfolgen.
Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere behördliche Entscheidungen mit ein. Somit wird hier, wie oben bereits erwähnt, automatisch beispielsweise die baurechtliche Zulässigkeit der Stromerzeugungsanlage geprüft.[497]

6.2.2 Baugenehmigung

Bedarf die Stromerzeugungsanlage nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, muss sie dennoch dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht entsprechen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Stromerzeugungsanlage ist im Baugesetzbuch[498] und der Baunutzungsverordnung[499] geregelt.[500] Bauordnungsrechtlich sind die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer maßgeblich.[501] Sie regeln, wie das Vorhaben gebaut werden darf und wann eine Baugenehmigung einzuholen ist. Insoweit ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, für welche Vorhaben eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde eingeholt werden muss.[502]

Die baurechtlichen Vorschriften, beispielsweise bezüglich der Abstandsflächen, müssen jedoch auch dann beachtet werden, wenn für die konkrete Anlage nach dem Bauordnungsrecht des Bundeslandes keine Baugenehmigung erforderlich ist.[503]

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den §§ 30 ff. BauGB, soweit es sich bei der Stromerzeugungsanlage um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handelt. Stromerzeugungsanlagen weisen in der Regel die notwendige bodenrechtliche Relevanz auf, weshalb es sich bei ihnen generell um Vorhaben nach § 29 BauGB handelt.[504] Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Stromerzeugungsanlage ist deren geplanter Standort. Unterschieden wird zwischen der Errichtung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich.[505] Außerdem ist entscheidend, ob die Stromerzeugungs- anlage als Haupt- oder Nebenanlage qualifiziert werden kann.[506]

Soll die Stromerzeugungsanlage auf einem Grundstück errichtet werden, für das ein Bebauungsplan existiert, richtet sich deren Zulässigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dann zulässig, wenn es den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht widerspricht und seine Erschließung gesichert ist.[507] Nach § 9 I Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde unter anderem die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festlegen. Die dafür vorgesehenen Baugebiete sind in den §§ 2 bis 14 BauNVO definiert.[508] Ist im Bebauungsplan nichts anderes geregelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans somit nach den Regelungen für die Baugebiete der Baunutzungsverordnung. Große Stromerzeugungsanlagen sind meist, je nach Intensität der von ihnen ausgehenden Störungen, lediglich in Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten genehmigungsfähig. Kleine Stromerzeugungsanlagen, die der Versorgung eines einzelnen Gebäudes dienen, können jedoch nach § 14 I BauNVO in allen Baugebietstypen zulässig sein.[509] Dies ist beispielsweise bei kleinen Windenergieanlagen oder Heizkraftwerken der Fall.[510] Die Anlagengröße wird durch die §§ 17 und 18 BauNVO durch die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung begrenzt.[511]

Im unbeplanten Innenbereich außerhalb der Geltung eines Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Entspricht die Bebauung einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung, richtet sich die Zulässigkeit gemäß § 34 II BauGB nach den dort genannten Vorschriften. Andernfalls ist das Vorhaben nach § 34 I 1 BauGB dann zulässig, wenn es sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“.[512] Insoweit ist es durchaus möglich, dass kleine Stromerzeugungsanlagen, die wenig störintensiv sind, im unbeplanten Innenbereich zulässig sind.[513]

§ 35 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, also im Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.[514] Die Vorschrift unterscheidet zwischen privilegierten Vorhaben nach § 35 I BauGB und sonstigen Vorhaben nach § 35 II BauGB. Die in Absatz 1 genannten privilegierten Vorhaben sind immer dann zulässig, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen und ihre Erschließung gesichert ist. Bei den sonstigen Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt beispielsweise dann vor, wenn durch die Stromerzeugungsanlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.[515]






[488] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 1; Theobald, in: Schnei-
der/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 1 Rn. 160.
[489] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 31 f.; Kohls, in:
Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 45; Theobald, in: Schneider/Theo- bald, Recht der Energiewirtschaft, § 1 Rn. 161 f.; Rauschenbach, in: Maslaton, Wind- energieanlagen, Kapitel 5 Rn. 33.
[490] § 20 II BImSchG für das Fehlen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; bei- spielsweise Art. 75, 76 BayBO; §§ 64, 65 LBO BW; §§ 78, 79 ThürBO für das Fehlen einer Baugenehmigung.
[491] Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BIm- SchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 2013, S. 973).
[492] Franke, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, Kapitel 42 Rn. 1.
[493] § 10 III 2 BImSchG.
[494] § 10 III 3 BImSchG.
[495] § 10 VI BImSchG.
[496] § 10 V BImSchG.
[497] Näher zur Genehmigungspflicht nach dem BImSchG siehe: Franke, in: Bartsch/Röh- ling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, Kapitel 42; Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 82 ff. und 87 ff.; Ruppel/Sittig/Falke, in: Maslaton, Wind- energieanlagen, Kapitel 2 (für Windkraftanlagen).
[498] Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2414).
[499] Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja- nuar 1990 (BGBl. I 1990, S. 132).
[500] Sie legen fest, ob, was und wie viel gebaut werden darf (Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanlagen B 2. Rn. 1; StMI, Baupla- nungsrecht, www.stmi.bayern.de).
[501] StMI, Bauordnungsrecht, www.stmi.bayern.de.
[502] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 46.
[503] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla-
gen B 2. Rn. 6; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn.51.
[504] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 2 u. 45; Söfker, in: Dan- ner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanlagen B 2. Rn. 5; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 12 für Windenergie- anlagen.
[505] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 12; Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 47; Rau- schenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 11.
[506] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 7.
[507] Dies gilt sowohl für den qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 I BauGB, als auch für den einfachen Bebauungsplan nach § 30 III BauGB; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 14.
[508] Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 14;
[509] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 15; Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 48.
[510] BVerwG v. 18.2.1983 (4 C 18/81) NJW 1983, 2713, 2714; Rauschenbach, in: Masla-
ton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 15; Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 171; näher zur Genehmigung als Nebenanlage siehe: Kupke, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 1 Rn. 32 ff.
[511] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 50.
[512] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 52.
[513] BVerwG v. 18.2.1983 (4 C 18/81) NJW 1983, 2713, 2715; Fehling, in: Schneider/Theo-
bald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 37; Kohls, in: Danner/Theobald, Energie- recht, Baurecht B 1. Rn. 52; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapi- tel 5 Rn.18 (für kleine Windenergieanlagen).
[514] Umkehrschluss zu § 34 I 1 BauGB; Maslaton, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapi- tel 1 Rn. 7.
[515] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 53.
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