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==== Kontrolle des Marktzutritts in der Energiewirtschaft ====
== Genehmigung des Netzbetriebs gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Anzeige der Belieferung gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ==


Die Energieversorgung ist eine Tätigkeit, die teilweise staatlich reglementiert wird. Sie ist - je nachdem welche Aktivität ein Unternehmen übernimmt - genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht des EnWG ist allerdings nicht für alle Tätigkeitsbereiche eines Energieversorgungsunternehmens erforderlich. Näheres regeln die ""§§ 4 f. EnWG"". In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Rechtsfragen relevant:
- Im Hinblick auf {{du przepis="§ 4 EnWG"}} stellt sich die Frage, was die **Genehmigungsvoraussetzungen** für die Aufnahme des Netzbetriebes gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sind (mehr dazu unter B.).
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **besteht** (A.), d. h. ob die Tätigkeit des Energieversorgungsunternehmens überhaupt genehmigt werden muss.
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} besteht** (C.).
Neben den oben genannten Fragestellungen kann eine erfolgte Genehmigung bzw. ihre Ablehnung selbstverständlich auch im Hinblick auf ihre Rechtsmäßigkeit wie jeder Verwaltungsakt zu überprüfen sein. Im Hinblick auf eine eventuelle Ablehnung erschöpft sich diese Frage allerdings weitgehend in der Frage des Anspruchs auf Genehmigung (vgl. unter B.). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Genehmigung als eines begünstigenden Verwaltungsaktes stellt sich in der Praxis des Energierechts - angesichts der ohnehin überschaubaren Anzahl betroffener Rechtssubjekte - denkbar selten und wird deshalb nicht genauer behandelt.

Wird ein Netz ohne die gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} notwendige Genehmigung betrieben oder wird die gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} vorgesehene Anzeige nicht erstattet, so stellt dies - neben der Möglichkeit des Einschreitens der zuständigen Behörden - eine Ordnungswidrigkeit gem. {{du przepis="§ 95 EnWG"}} dar (vgl. insbesondere § 95 I Nr. 1 bzw. 2 EnWG).

Nachstehend werden die im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit durch ein Energieversorgungsunternehmen auftretenden Rechtsfragen erläutert. Dann werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt. Zum Schluss folgen einige verfahrensrechtliche Hinweise und kurze Erläuterung zu den aus der Genehmigung folgenden Verpflichtungen für den Netzbetreiber.


((1)) Besteht eine Genehmigungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}?
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5544 Prüfungsaufbau zur Frage der Genehmigungspflicht als Strukturbaum]]**>>
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn ein Energieversorgungsnetz in Betrieb genommen werden soll. Wann dies der Fall ist und wer Adressat der Genehmigungspflicht ist, wurde nachstehend beschrieben.

((2)) Adressat der Genehmigungspflicht (Verpflichteter)
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige [[EnROrganisationseinheit Organisationseinheit]] eines Energieversorgungsunternehmens, die für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].

((2)) Energieversorgungsnetz
Die Genehmigungspflicht entsteht, wenn das Energieversorgungsunternehmen ein **Energieversorgungsnetz** in Betrieb nehmen soll. Der Begriff des Energieversorgungsnetzes wurde im [[EnergieversorgungsNetz Lexikon des Energierechts erläutert]]. Eine Legaldefinition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.

((2)) Aufnahme des Betriebes
Die Genehmigungspflicht knüpft gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} an die Aufnahme des Netzbetriebes an. Unter Aufnahme des Netzbetriebes ist zu verstehen, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wurde. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Unter die Regelung des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} fallen insgesamt folgende Fallgruppen:

((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
Einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man Netzschaltung zum Zwecke des Energietransports (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt).
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ]. Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen. Auch die Notwendigkeit eventueller Bau- oder umweltrechtlicher Genehmigungen bleibt hiervon unberührt und hat mit der Genehmigung des Netzbetriebes nichts zu tun.
Auch die bloße (einfache) Erweiterung des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) ist kein Beginn der Versorgungstätigkeit und stellt damit keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.

((3)) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
Wird ein bestehendes Netz nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Die Fortführung des Netzbetriebes nach dessen Unterbrechung kann auch ein genehmigungspflichtiger Vorgang i.S.d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sein, sofern die Unterbrechung beachtlich war. Denn die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht genutzt wurde [Säcker/Paul in: Säcker [[BerlinerKommEnergierecht Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 23].

((3)) Wesentliche Erweiterung des Betriebes
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. Dies ist nicht im Falle eines organischen Wachstums eines Netzes der Fall, sondern nur bei der Erweiterung des Netzes durch Übernahme zusätzlicher Netze oder neuer Netzteile durch einen Netzbetreiber, der zwar bereits über eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verfügt, dessen ursprüngliches Netz jedoch erheblich kleiner war, als dies nach der Übernahme der Fall ist. In einem solchen Fall ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob der Betreiber die Kriterien des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} auch für das wesentlich erweiterte Netz erfüllt.

((3)) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel ist der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht hingegen nicht im Falle des Wechsels des Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt.

In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- der Entflechtung nach den §§ 7 ff. EnWG in sonstiger Weise
ableiten kann.

Demnach können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war. Dies ist möglich durch die Ausnahmevorschrift des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}. Genehmigungen nach den Vorschriften des § 5 EnWG 1935 und § 3 EnWG 1998 werden zu Genehmigungen i. S. v. § 4 I EnWG [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Eine früher geltende Genehmigungsfreiheit gilt durch die gebotene weite Auslegung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} [Danner/Theobald, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG]], § 4, Rn. 32] in diesen Fällen auch heute.


((1)) Sind die Voraussetzungen der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erfüllt?

Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein [[EnRPraeventivverbotMitErlaubnisvorbehalt präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt]] [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]**>>

((2)) Antrag
In § 4 nicht direkt erwähnt, wegen allgemeiner Regeln des Verwaltungsrechts allerdings zwingend notwendig [##Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 Rn. 22##] ist ein Antrag des Energieversorgungsunternehmens auf Erteilung der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 74].
Der Antrag des betroffenen Unternehmens ist eine formelle Voraussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ohne ihn ist allerdings auch keine materiellrechtliche Entscheidung und damit auch keine Genehmigung an sich möglich, so dass der Antrag an dieser Stelle auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Genehmigung bzw. der Genehmigung selbst betrachtet wird.
Der Antrag ist insofern unproblematisch, als er gem. {{du przepis="§ 10 VwVfG"}} formlos möglich ist.

((2)) (Keine) Versagungsgründe
Eine gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragte Genehmigung kann von der [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständigen Behörde]] gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} versagt werden. Die Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} sind typisch gewerberechtlich ausgestaltet [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40] und beziehen sich auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei der Auslegung dieser im Gewerberecht verankerten Begriffe ist allerdings die Orientierung an den Zielen des EnWG ({{du przepis="§ 1 EnWG"}}) geboten [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40].
Positiv formuliert ist die Genehmidung zu erteilen, wenn der Antragsteller insgesamt die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

((3)) Leistungsfähigkeit
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss der Netzbetreiber in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht derart **leistungsfähig** sein, dass der **Netzbetrieb** entsprechend den Vorgaben des EnWG **auf Dauer gewährleistet ist**. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist auf der einen Seite eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, auf der anderen Seite ist der stabile Netzbetrieb für die Energieversorgung von herausragender Bedeutung [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 77], sodass nur diejenigen Rechtssubjekte diese Aufgaben übernehmen dürfen, die dazu in der Lage sind.
Die Behörde kann bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit in der Regel auf keine Erfahrungswerte zurückgreifen, weil der Netzbetrieb erst gerade aufgenommen werden soll. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Behörde lediglich auf einer Prognose vorzunehmen ist. Ist die Prognose positiv, ist die Genehmigung zu erteilen.
Dabei muss die Leistungsfähigkeit in verschiedener Hinsicht gewährleistet sein:

(1) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit gewährleisten. Es kommt insofern auf seine Personalausstattung - d. h. inwiefern die Unternehmensleitung und Mitarbeiter in ausreichender Zahl vorhanden sind und hinreichend qualifiziert sind, ein Energieversorgungsnetz zu betreiben [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21; Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 43 m. w. N.]. Allerdings ist ein Rückgriff auf Fremdleistungen anderer Unternehmen möglich, wobei es entsprechend rechtlich und faktisch durch den Antragsteller abgesichert sein muss [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 20].
Die (natürliche oder juristische) Person des Netzbetreibers selbst, also die Rechtsperson hinter dem Unternehmen, ist dabei irrelevant.

(2) Technische Leistungsfähigkeit
Für eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss auch die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG sowie sonstigen Sicherheits- und Umweltvorschriften garantieren kann [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21 m. w. N.; die Sicherheits- und Umweltstandards können dabei aufgrund der technischen Regelwerke vergleichsweise eindeutig ermittelt werden – so zum Beispiel insbesondere aus den DVGW-Arbeitsblättern für Gas und aus den VDE-Richtlinien für Strom].

(3) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegen. Dazu gehört in erster Linie eine hinreichende finanzielle Ausstattung für die Einstellung von qualifiziertem Personal (sofern noch geplant und notwendig), für die Deckung der laufenden Kosten des Netzbetriebs sowie für die Erhaltung und Instandsetzung der Netzinfrastruktur etc.
Im Übrigen sind bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells des Antragstellers zu bewerten. Da der Netzbetrieb dauerhaft gewährleistet werden soll, muss die Wirtschaftlichkeit angesichts der Netzentgeltregulierung und der dabei steigenden Effizienzanforderungen kritisch geprüft werden [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21]. Daraus folgt, dass die Behörde unter Umständen auch zu überprüfen hat, ob der Antragsteller auch einen eventuell erkennbaren, erhöhten Investitionsbedarf leisten kann, wenn die von ihm zu betreibende Infrastruktur es erfordert.

((3)) Zuverlässigkeit
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Der Antragsteller ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} als zuverlässig zu qualifizieren, wenn er Gewähr für rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens bietet, also keine Verstöße gegen straf-, verwaltungs- und wesentliche privatrechtliche Pflichten zu befürchten sind [Ausführlich dazu Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 23].
Die dabei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Person ist die für den Netzbetrieb verantwortliche natürliche Person. Bei juristischen Personen sind es in erster Linie die Personen in den vertretungsberechtigten Organen [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 23], also die Unternehmensleitung [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 49].

((3)) Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit ist insofern nur dann anzunehmen, wenn die oben genannten Kriterien in einer Weise nachgewiesen wurden, die ihr dauerhaftes Vorliegen vermuten lassen.


((1)) Ist eine Tätigkeit gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzuzeigen?

Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach liegt die Anzeigepflicht vor, wenn
- das Unternehmen **mit Energie beliefert** oder beliefern soll,
- die zu beliefernden Kunden zumindest auch **Haushaltskunden** sind,
- und die o. g. Tätigkeit aufgenommen oder beendet wird bzw. das Unternehmen seine Firma ändert.
Diese einzelnen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Anzeigepflicht entsteht, wurden nachstehend etwas näher erläutert.

((2)) Belieferung mit Energie
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Die Belieferung mit Energie bedeutet die jede leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Unter dem Begriff der "Belieferung" im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist dabei nicht die physikalische Durchleitung von Strom oder Gas gemeint (für die der Netzbetreiber zuständig ist) sondern die zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses [Deshalb sprechen Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 9 von einem schuldrechtlichen Belieferungsbegriff, der bereits in den früheren Fassungen des EnWG (z. B. § 3 EnWG-1998) galt].
Demzufolge muss der Lieferant über kein eigenes Versorgungsnetz verfügen, um im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} zu "beliefern". Allein die Tätigkeit, bei der sich das Unternehmen zur Lieferung von Energie verpflichtet, begründet die Anzeigepflicht im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}}.

((2)) Haushaltskunden
Die Anzeigepflicht entsteht nur dann, wenn das Unternehmen zumindest auch **Haushaltskunden** beliefert. Was ein Kunde des Energieversorgungsunternehmens im Allgemeinen ist, definiert § 3 Nr. 24 EnWG: Es sind alle denkbaren Rechtssubjekte, die Energie kaufen. Der besondere Haushaltskundenbegriff wurde hingegen in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Der [[EnRHaushaltskunde Begriff des Haushaltskunden wurde im Begriffslexikon näher erläutert]] (bitte lesen!).

((2)) Entstehung der Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht entsteht in unterschiedlichen Fällen:
- zum einen - mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an Haushaltskunden; die Tätigkeit wird eigentlich bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden aufgenommen, die Anzeige muss aber spätestens mit Lieferbeginn erfolgen;
- ferner entsteht die Anzeigepflicht auch, wenn die anzeigepflichtige Versorgungstätigkeit eingestellt wurde, d. h. wenn Dienstleistungen als Energielieferant nicht mehr erbracht werden, insbesondere infolge einer vollständigen Aufgabe des Energieliefergeschäftes durch das Unternehmen;
- die Anzeigepflicht entsteht im Übrigen auch bei Änderung der Firma durch ein Unternehmen, das eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt.

((2)) Ausnahmen
Wenn ein Unternehmen die Belieferung vor dem Inkrafttreten des ""EnWG"" (2005) aufgenommen hat, musste es nicht mehr gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Ungeachtet dessen durften Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, eine Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 23].

Zu beachten ist jedoch, dass jede Beendigung der Belieferung oder Änderung der Firma nach Inkrafttreten des EnWG durch ein Unternehmen, das bereits vor dem Jahre 2005 als Lieferant tätig war und die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} erfüllt, gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzuzeigen ist.


((1)) Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} [[EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel finden Sie hier]].


((1)) Verfahrensrechtliche Hinweise
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist gem. § 4 und {{du przepis="§ 5 EnWG"}} die "nach Landesrecht zuständige Behörde". In Thüringen ist dies das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]]. Einzelheiten dazu wurden im Lexikon [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde unter dem Begriff der "nach Landesrecht zuständigen Behörde"]] erfasst.

Die Anzeige gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).

Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen zu {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verwiesen werden kann.

((1)) Pflichten der Netzbetreiber
Die Genehmigung des Netzbetriebes ist an organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen geknüpft. Dies hängt unter anderem mit den besonderen Aufgaben der Netzbetreiber, die in den §§ 11 ff. EnWG geregelt sind. Diese Aufgaben machen deutlich, wie hoch die Anforderungen an die Netzbetreiber eigentlich sind.
Die einzelnen Pflichten werden an dieser Stelle nicht näher behandelt. Einige von ihnen (z. B. Engpassmanagement gem. {{du przepis="§ 13 EnWG"}}) werden im konkreten Kontext (im Falle des {{du przepis="§ 13 EnWG"}} - beim Netzzugang und Stromabnahme nach dem EEG) erläutert.

((1)) Zertifizierungen gem. §§ 4a ff. EnWG
Die infolge der Umsetzung von EU-Recht (Energie-Binnemarktrichtlinien von 2009) eingeführten Zertifizierungsverfahren beziehen sich auf die Transportnetzbetreiber in unterschiedlichen Konstellationen. Damit ist der Betrieb von Transportnetzen (Übertragungsnetze bei Strom und Fernleitungsnetze bei Gas) an weitergehende Anforderungen wegen der Entflechtungsvorgaben geknüpft. Diese werden an dieser Stelle nicht näher erläutert.

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CategoryEnergierecht
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