Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnergieRKWK
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnergieRKWK

Version [79337]

Dies ist eine alte Version von EnergieRKWK erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-05-28 13:32:57.

 

Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung


In Bearbeitung!

In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.

Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.

A. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
Sonstiges:

Die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben, die früher in der KWK-Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden in die Energieeffizienzrichtlinie weitgehend übernommen.


B. Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. § 1 KWKG zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.
einige weitere Information sind vorläufig auch in der Arbeitsfassung des Artikels zu finden;


C. Rechtsfragen
Folgende Rechtsfragen können im KWKG identifiziert werden (eine Auswahl):

  • Anspruch auf Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
  • Anspruch auf Abnahme des Stroms aus der KWK-Anlage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
  • Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gem. § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 5 KWKG
    • i. V. m. § 6 KWKG
    • i. V. m. § 8a KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 13 KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum FW-Netzausbau gem. § 18 KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Wärmespeichern gem. § 22 KWKG
  • Zulassung der Anlage gem. § 10 KWKG

Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details:

D. Zulassung einer KWK-Anlage gem. § 10 KWKG
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. § 10 KWKG kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat. Mit anderen Worten ist dies die Frage, ob der Anlagenbetreiber ein subjektives öffentliches Recht auf Zulassung hat.

Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. § 10 KWKG ist ein Verwaltungsakt [1])
[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., § 6 KWKG, Rn. 36.
rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:

1. Ermächtigungsgrundlage
§ 10 Abs. 1 S. 1 KWKG

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a. Zuständigkeit
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG ist für die Erteilung einer Zulassung i. S. d. KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

b. Verfahren
Das Verfahren kann unterschiedlich veranlasst werden - grundsätzlich ist die Zulassung einer KWK-Anlage ein Verfahren, das auf Antrag des Anlagenbetreibers eingeleitet wird. Gem. § 10 Abs. 6 KWKG ist allerdings eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen möglich, damit im Wege einer Allgemeinverfügung die Zulassung für alle Anlagen bestimmter Kategorie erfolgen kann.
Nachstehend werden die Voraussetzungen im Antragsverfahren genannt.

      • Vorliegen eines Antrags
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG muss (außer in den Fällen des Abs. 6, s. o.) ein Antrag des Anlagenbetreibers vorliegen.

      • Antragsinhalt und Anlagen
Dem Antrag sind Anlagen gem. § 10 Abs. 2 KWKG beizufügen
Darunter muss auch ein Gutachten des Sachverständigen oder - in den Fällen des § 10 Abs. 4 KWKG - entsprechende Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden.

      • im Falle von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 300 MW muss vor der Zulassung eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission gem. § 10 Abs. 5 KWKG erteilt werden.

c. Form
Im Hinblick auf die Form der Zulassungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wie sie für alle Verwaltungsakte nach dem VwVfG gelten.

3. Materielle Rechtmäßigkeit
Auf der materiellrechtlichen Seite unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallgruppen, für die auch unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung gelten. Einerseits sind KWK-Anlagen, die nicht mit Kohle der Hauptanwendungsfall des KWKG
    • Anforderungen an die KWK-Anlage - § 6 Abs. 1 - 3
-- neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage liegt vor
-- Zeitpunkt der Inbetriebnahme: 31. 12. 2022
-- Anlage wird nicht mit Kohle befeuert
-- Anlage ist hocheffizient
-- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt
-- Anforderungen gem. § 9 Abs. 1 EEG sind erfüllt

    • eventuell: § 7 Abs. 2 bei Ersatzanlage Gas<->Kohle
    • Eigenschaften der Anlage i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG, die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen, liegen vor



E. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:

1. Dem Grunde nach

    • Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG
    • Verpflichteter: Netzbetreiber
    • Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG
    • Anlage maximal 100kW
    • kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG
    • kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG

2. Dem Umfang nach

    • vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

    • Vergütungshöhe

      • gemäß Vereinbarung

      • üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

      • gemäß Angebot eines Dritten

Vgl. dazu auch folgendes Fallbeispiel


F. Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
  • Definition der zuschlagsberechtigten Anlage (§ 6 Abs. 3 KWKG)
  • Höhe des Zuschlags gem. § 7 KWKG (Anspruchsumfang)





G. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
  • Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
  • Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).


H. Weitere Informationen
Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)


Andere Artikel in diesem Kontext:



CategoryEnergierecht
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki