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Dies ist eine alte Version von EnergieRKWK erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-05-17 18:51:26.

 

Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung



Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:

einige weitere Information sind vorläufig auch in der Arbeitsfassung des Artikels zu finden;

Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der neben Stromerzeugung zugleich auch Wärme genutzt wird. Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.

Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.

A. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
Sonstiges:

Die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben, die früher in der KWK-Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden in die Energieeffizienzrichtlinie weitgehend übernommen.


B. Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. § 1 KWKG zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.

C. Rechtsfragen
Eine Liste der in der Praxis relevanten Rechtsfragen des KWKG ist im folgenden Artikel zu finden.


Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details:

D. Zulassung einer KWK-Anlage gem. § 10 KWKG
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. § 10 KWKG kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat. Mit anderen Worten ist dies die Frage, ob der Anlagenbetreiber ein subjektives öffentliches Recht auf Zulassung hat.

Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. § 10 KWKG ist ein Verwaltungsakt [1])
[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., § 6 KWKG, Rn. 36.
rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:

1. Ermächtigungsgrundlage
§ 10 Abs. 1 S. 1 KWKG

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a. Zuständigkeit
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG ist für die Erteilung einer Zulassung i. S. d. KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

b. Verfahren
Das Verfahren kann unterschiedlich veranlasst werden - grundsätzlich ist die Zulassung einer KWK-Anlage ein Verfahren, das auf Antrag des Anlagenbetreibers eingeleitet wird. Gem. § 10 Abs. 6 KWKG ist allerdings eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen möglich, damit im Wege einer Allgemeinverfügung die Zulassung für alle Anlagen bestimmter Kategorie erfolgen kann.
Nachstehend werden die Voraussetzungen im Antragsverfahren genannt.

      • Vorliegen eines Antrags
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG muss (außer in den Fällen des Abs. 6, s. o.) ein Antrag des Anlagenbetreibers vorliegen.

      • Antragsinhalt und Anlagen
Dem Antrag sind Anlagen gem. § 10 Abs. 2 KWKG beizufügen
Darunter muss auch ein Gutachten des Sachverständigen oder - in den Fällen des § 10 Abs. 4 KWKG - entsprechende Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden.

      • im Falle von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 300 MW muss vor der Zulassung eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission gem. § 10 Abs. 5 KWKG erteilt werden.

c. Form
Im Hinblick auf die Form der Zulassungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wie sie für alle Verwaltungsakte nach dem VwVfG gelten.

3. Materielle Rechtmäßigkeit
Auf der materiellrechtlichen Seite unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallgruppen, für die auch unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung gelten. Einerseits sind KWK-Anlagen, die nicht mit Kohle der Hauptanwendungsfall des KWKG

a. Anforderungen an eine KWK-Anlage im Normalfall - Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 - 3 KWKG
Die Zulassung der Anlage ist nur dann zuzulassen, wenn die Anforderungen gem. § 6 Abs. 1 - 3 erfüllt sind, d. h.:
      • der Antrag bezieht sich auf eine neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage,
      • die Anlage wird bis zum 31. 12. 2022 in Betrieb genommen,
      • die Anlage wird mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen betrieben, d. h. nicht mit Kohle befeuert,
      • Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8 KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
      • bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt (mehr dazu unten)
      • Anforderungen an die Steuerbarkeit der Anlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 KWKG gem. § 9 Abs. 1 EEG sind erfüllt.

Neben den Anforderungen des § 6 Abs. 1 KWKG ist die Zulassung nur dann zu erteilen, wenn die dem Antrag beizufügende Stellungnahme i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG die Eigenschaften der Anlage zur Feststellung des Vergütungsanspruchs auch bescheinigt. Während die Stellungnahme eines Sachverständigen selbst als formelle Voraussetzung der Zulassung zu verstehen ist, ist die Feststellung der Anforderungen der Anlage in der Stellungnahme selbst als materielle Voraussetzung der Zulassung zu behandeln.

b. Spezialfall: Ersatz einer kohlebefeuerten Anlage durch Gasanlage
In diesem Fall sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 KWKG zu erfüllen


E. Verdrängung von Fernwärme aus dem Fernwärmenetz
Sowohl die Zulassung einer KWK-Anlage wie auch die Förderung durch KWK-Zuschlag zum Strom knüpfen über die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG an den Umstand an, dass bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK nicht verdrängt wird. Dieses für das Fördersystem des KWKG typische Merkmal ist vergleichsweise komplex geregelt und bedarf einer näheren Betrachtung.

Eine positive Definition der Verdrängung von Fernwärme enthält das KWKG nicht. In § 6 Abs. 2 KWKG hat der Gesetzgeber lediglich eine negative Feststellung aufgenommen, wann eine Verdrängung jedenfalls nicht vorliegt. Dies (also keine Verdrängung) ist dann gegeben, wenn
  • der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 KWKG Wert (in Prozent) nicht erreicht, oder
  • eine bestehende KWK-Anlage ausgetauscht wird.

Aus den genannten Vorschriften sowie aus der Logik der Negativdefinition folgt insgesamt, dass die Verdrängung von Fernwärme dann nicht vorliegt (also eine Anlage ins Fördersystem aufgenommen werden darf), wenn (alternativ):
  • eine KWK-Anlage i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt wird, oder
  • die Anlage wird an ein Fernwärmenetz angeschlossen, in dem nicht mehr als 75 % der Wärme aus KWK-Anlagen stammt, oder
  • die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem nicht mehr als 50 % der Wärme aus (zusammengerechnet) KWK-Anlagen und erneuerbaren Energien stammt, oder
  • die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem zwar insgesamt 50 % oder mehr Wärme aus KWK oder EE stammt, aber der KWK-Anteil weniger als 25 % beträgt, oder
  • es liegt ein anderer Fall vor, bei dem die Verdrängung trotz keiner Ersetzung und trotz höherem Anteil von KWK im Fernwärmenetz dennoch keine Verdrängung von KWK zu befürchten ist.

Eine Ersatzanlage ist nur dann gegeben, wenn der Betreiber der zu ersetzenden Anlage sie selbst ersetzt. Wenn ein anderer den Ersatz vornimmt, muss dies im Einvernehmen mit dem Betreiber der alten Anlage erfolgen. Eine Stilllegung der Altanlage ist nicht erforderlich.

F. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:

1. Dem Grunde nach

a. Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG

b. Verpflichteter: Netzbetreiber

c. Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG

d. Anlage maximal 100kW

e. Es erfolgt die kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG

f. Kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden.

2. Dem Umfang nach

    • vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

    • Vergütungshöhe

      • gemäß Vereinbarung

      • üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

      • gemäß Angebot eines Dritten

Vgl. dazu auch folgendes Fallbeispiel


G. Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
  • Definition der zuschlagsberechtigten Anlage (§ 6 Abs. 3 KWKG)
  • Höhe des Zuschlags gem. § 7 KWKG (Anspruchsumfang)

1. Dem Grunde nach
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. § 6 KWKG hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 KWKG ab. Dies sind im Einzelnen:





2. Dem Umfang nach




H. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
  • Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
  • Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).


I. Weitere Informationen
Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)


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