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Version [88354]

Dies ist eine alte Version von EnergieRKWK erstellt von AlbertLaura am 2018-05-29 16:15:40.

 

Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung



Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:

einige weitere Information sind vorläufig auch in der Arbeitsfassung des Artikels zu finden;

Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der neben Stromerzeugung zugleich auch Wärme genutzt wird. Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.

Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.

A. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
Sonstiges:

Die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben, die früher in der KWK-Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden in die Energieeffizienzrichtlinie weitgehend übernommen.


B. Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. § 1 KWKG zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.

C. Rechtsfragen
Eine Liste der in der Praxis relevanten Rechtsfragen des KWKG ist im folgenden Artikel zu finden.


D. Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details


1. Zulassung einer KWK-Anlage gem. § 10 KWKG
Detaillierter Prüfungsaufbau dazu vgl. folgenden Artikel


Zum Thema Verdrängung von Fernwärme vgl. folgenden Artikel.

E. Verdrängung von Fernwärme aus dem Fernwärmenetz
Sowohl die Zulassung einer KWK-Anlage wie auch die Förderung durch KWK-Zuschlag zum Strom knüpfen über die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG an den Umstand an, dass bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK nicht verdrängt wird. Dieses für das Fördersystem des KWKG typische Merkmal ist vergleichsweise komplex geregelt und bedarf einer näheren Betrachtung.

Eine positive Definition der Verdrängung von Fernwärme enthält das KWKG nicht. In § 6 Abs. 2 KWKG hat der Gesetzgeber lediglich eine negative Feststellung aufgenommen, wann eine Verdrängung jedenfalls nicht vorliegt. Dies (also keine Verdrängung) ist dann gegeben, wenn
  • der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 KWKG Wert (in Prozent) nicht erreicht, oder
  • eine bestehende KWK-Anlage ausgetauscht wird.

Aus den genannten Vorschriften sowie aus der Logik der Negativdefinition folgt insgesamt, dass die Verdrängung von Fernwärme dann nicht vorliegt (also eine Anlage ins Fördersystem aufgenommen werden darf), wenn (alternativ):
  • eine KWK-Anlage i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt wird, oder
  • die Anlage wird an ein Fernwärmenetz angeschlossen, in dem nicht mehr als 75 % der Wärme aus KWK-Anlagen stammt, oder
  • die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem nicht mehr als 50 % der Wärme aus (zusammengerechnet) KWK-Anlagen und erneuerbaren Energien stammt, oder
  • die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem zwar insgesamt 50 % oder mehr Wärme aus KWK oder EE stammt, aber der KWK-Anteil weniger als 25 % beträgt, oder
  • es liegt ein anderer Fall vor, bei dem die Verdrängung trotz keiner Ersetzung und trotz höherem Anteil von KWK im Fernwärmenetz dennoch keine Verdrängung von KWK zu befürchten ist.

Eine Ersatzanlage ist nur dann gegeben, wenn der Betreiber der zu ersetzenden Anlage sie selbst ersetzt. Wenn ein anderer den Ersatz vornimmt, muss dies im Einvernehmen mit dem Betreiber der alten Anlage erfolgen. Eine Stilllegung der Altanlage ist nicht erforderlich.

F. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:

1. Dem Grunde nach

a. Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG

b. Verpflichteter: Netzbetreiber

c. Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG

d. Anlage maximal 100kW

e. Es erfolgt die kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG

f. Kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden.

2. Dem Umfang nach

    • vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

    • Vergütungshöhe

      • gemäß Vereinbarung

      • üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

      • gemäß Angebot eines Dritten

Vgl. dazu auch folgendes Fallbeispiel


3. Anspruch auf KWK-Zuschlag
Detaillierte Informationen zum Thema KWK-Zuschlag, insbesondere zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung des KWK-Zuschlags dem Grunde sowie dem Umfang nach, sind im folgenden Artikel zu finden.



G. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
  • Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
  • Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).


H. Weitere Informationen
Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)


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CategoryEnergierecht
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