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Verdrängung von Fernwärme im KWKG



A. Bedeutung
Sowohl die Zulassung einer KWK-Anlage wie auch die Förderung durch KWK-Zuschlag zum Strom knüpfen über die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG an den Umstand an, dass bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK nicht verdrängt wird. Dieses für das Fördersystem des KWKG typische Merkmal ist vergleichsweise komplex geregelt und bedarf einer näheren Betrachtung.

B. Definition
Eine positive Definition der Verdrängung von Fernwärme enthält das KWKG nicht. In § 6 Abs. 2 KWKG hat der Gesetzgeber lediglich eine negative Feststellung aufgenommen, wann eine Verdrängung jedenfalls nicht vorliegt. Dies (also keine Verdrängung) ist dann gegeben, wenn
  • der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 KWKG Wert (in Prozent) nicht erreicht, oder
  • eine bestehende KWK-Anlage ausgetauscht wird.

C. Logik hinter der Vorschrift
Aus den genannten Vorschriften sowie aus der Logik der Negativdefinition folgt insgesamt, dass die Verdrängung von Fernwärme dann nicht vorliegt (also eine Anlage ins Fördersystem aufgenommen werden darf), wenn (alternativ):
  • eine KWK-Anlage i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt wird, oder
  • die Anlage wird an ein Fernwärmenetz angeschlossen, in dem nicht mehr als 75 % der Wärme aus KWK-Anlagen stammt, oder
  • die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem nicht mehr als 50 % der Wärme aus (zusammengerechnet) KWK-Anlagen und erneuerbaren Energien stammt, oder
  • die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem zwar insgesamt 50 % oder mehr Wärme aus KWK oder EE stammt, aber der KWK-Anteil weniger als 25 % beträgt, oder
  • es liegt ein anderer Fall vor, bei dem die Verdrängung trotz keiner Ersetzung und trotz höherem Anteil von KWK im Fernwärmenetz dennoch keine Verdrängung von KWK zu befürchten ist.

Eine Ersatzanlage ist nur dann gegeben, wenn der Betreiber der zu ersetzenden Anlage sie selbst ersetzt. Wenn ein anderer den Ersatz vornimmt, muss dies im Einvernehmen mit dem Betreiber der alten Anlage erfolgen. Eine Stilllegung der Altanlage ist nicht erforderlich.


Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Recht der Kraft-Wärme-Kopplung
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