Revision history for EnergieRKWKZulassung
Additions:
((3)) Spezialfälle nach §§ 7a - 7c KWKG
Beim Ersatz einer kohlebefeuerten Anlage durch Gasanlage ({{du norm="§ 7c KWKG"}}) sowie in einigen weiteren, speziellen Fällen, setzt die Zulassung einige weitere Anforderungen voraus. Diese sind in den §§ 7a - 7c KWKG festgelegt, vgl. den Verweis in {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 4 KWKG"}} zu erfüllen
Beim Ersatz einer kohlebefeuerten Anlage durch Gasanlage ({{du norm="§ 7c KWKG"}}) sowie in einigen weiteren, speziellen Fällen, setzt die Zulassung einige weitere Anforderungen voraus. Diese sind in den §§ 7a - 7c KWKG festgelegt, vgl. den Verweis in {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 4 KWKG"}} zu erfüllen
Deletions:
In diesem Fall sind zusätzlich die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} zu erfüllen
Additions:
Die Anlage ist nur dann zuzulassen, wenn die Anforderungen gem. § 6 Abs. 1 - 2 erfüllt sind, d. h.:
- Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8a KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
- Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8a KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
Deletions:
- Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8 KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
Additions:
((2)) Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 und 2 KWKG
Deletions:
Additions:
Die Anlage ist nur dann zuzulassen, wenn die Anforderungen gem. § 6 Abs. 1 - 3 erfüllt sind, d. h.:
Deletions:
Additions:
Diese Voraussetzungen wurden bereits im [[EnergieRKWKZuschlag Artikel über den KWK-Zuschlag ausführlich behandelt]].
Additions:
((3)) Angaben zum Anlagenbetreiber
Die in Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 1d der Vorschrift genannten Angaben sind in den Antrag aufzunehmen.
((3)) Angaben zur Inbetriebnahme
Gem. Nr. 2 ist der Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen.
((3)) Angaben zum Netzanschluss
Gem. Nr. 3 müssen Angaben zum Netzanschluss der Anlage gemacht werden.
((3)) Gutachten über Eigenschaften der Anlage
Nach Nr. 4 und 5 der Vorschrift müssen Gutachten vorgelegt werden, die einerseits die für das Gesetz relevanten Eigenschaften der Anlage bescheinigen, zum anderen insbesondere den Umstand belegen, dass die Anlage hocheffizient ist.
((3)) Angaben über Fernsteuerung
Schließlich ist gem. Nr. 6 die Fernsteuerung der Anlage zu belegen.
Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 2 KWKG erfüllt. Dies bedeutet, dass hier die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}, bis auf Abs. 1 Nr. 6, zu erfüllen sind, da in Abs. 2 lediglich die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG ohnehin verbotene Fernwärmeverdrängung definiert wird.
Die in Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 1d der Vorschrift genannten Angaben sind in den Antrag aufzunehmen.
((3)) Angaben zur Inbetriebnahme
Gem. Nr. 2 ist der Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen.
((3)) Angaben zum Netzanschluss
Gem. Nr. 3 müssen Angaben zum Netzanschluss der Anlage gemacht werden.
((3)) Gutachten über Eigenschaften der Anlage
Nach Nr. 4 und 5 der Vorschrift müssen Gutachten vorgelegt werden, die einerseits die für das Gesetz relevanten Eigenschaften der Anlage bescheinigen, zum anderen insbesondere den Umstand belegen, dass die Anlage hocheffizient ist.
((3)) Angaben über Fernsteuerung
Schließlich ist gem. Nr. 6 die Fernsteuerung der Anlage zu belegen.
Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 2 KWKG erfüllt. Dies bedeutet, dass hier die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}, bis auf Abs. 1 Nr. 6, zu erfüllen sind, da in Abs. 2 lediglich die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG ohnehin verbotene Fernwärmeverdrängung definiert wird.
Deletions:
Additions:
((1)) Rechtmäßigkeit der Zulassung
((1)) Recht auf Zulassung
Aus Sicht des (künftigen) Anlagenbetreibers stellt sich die Frage danach, unter welchen Voraussetzungen er die Zulassung seiner Anlage erhält bzw. verlangen kann. Da die Vorschrift des {{du przepis="§ 10 KWKG"}} unbedingt formuliert ist ("das Bundesamt [...] erteilt die Zulassung"), besteht hier kein Ermessen der Behörde - es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Demzufolge kann der Anlagenbetreiber die Entscheidung unter den nachstehend genannten Voraussetzungen die Zulassung gerichtlich (im Wege einer Verpflichtungsklage) durchsetzen.
((2)) Antrag gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}}
Der Antrag muss zahlreiche formelle Anforderungen erfüllen, die allerdings auch mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zuschlags korrespondieren. Sie sind in {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}} aufgelistet:
((3))
((2)) Voraussetzungen gem. § 6 Abs.1 und 2 KWKG
((1)) Recht auf Zulassung
Aus Sicht des (künftigen) Anlagenbetreibers stellt sich die Frage danach, unter welchen Voraussetzungen er die Zulassung seiner Anlage erhält bzw. verlangen kann. Da die Vorschrift des {{du przepis="§ 10 KWKG"}} unbedingt formuliert ist ("das Bundesamt [...] erteilt die Zulassung"), besteht hier kein Ermessen der Behörde - es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Demzufolge kann der Anlagenbetreiber die Entscheidung unter den nachstehend genannten Voraussetzungen die Zulassung gerichtlich (im Wege einer Verpflichtungsklage) durchsetzen.
((2)) Antrag gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}}
Der Antrag muss zahlreiche formelle Anforderungen erfüllen, die allerdings auch mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zuschlags korrespondieren. Sie sind in {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}} aufgelistet:
((3))
((2)) Voraussetzungen gem. § 6 Abs.1 und 2 KWKG
Additions:
----
Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
Additions:
===== KWK-Zulassung =====