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Revision history for EnergieRKommunalWirtschaftsR


Revision [100457]

Last edited on 2023-01-08 12:20:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wenn die Kommune außerhalb der Hoheitsverwaltung tätig werden will, hat dies in Form eines Wirtschaftsunternehmens zu erfolgen. Insofern sieht der Gesetzgeber vor, dass die Gemeinde wirtschaftliche Betätigung in - wie auch immer geartete - Unternehmen "verpackt". Demzufolge müssen (und dürfen) dafür Unternehmen gegründet oder in anderer Form durch die Kommune beherrscht - und folgerichtig dann durch die Kommune betrieben werden.


Revision [100456]

Edited on 2023-01-08 12:16:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
===== Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Tätigkeit durch Kommunen =====
== am Beispiel des Thüringer Kommunalrechts ==
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Erfolgt die Handlung der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit, dann betrifft dies das öffentliche Recht und somit das allgemeine Verwaltungsrecht - und nicht das gemeindliche Wirtschaftsrecht. Das bedeutet, dass für die Anwendbarkeit der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003pG16 §§ 71 ff. ThürKO]] eine **nicht hoheitliche** Tätigkeit als Handlung der Gemeinde, Voraussetzung ist. Mit anderen Worten sind Vorschriften über kommunales Wirtschaftsrecht nur dann anwendbar, wenn eine nicht hoheitliche Tätigkeit vorliegt.
((2)) Außerhalb der allgemeinen Verwaltung (nichthoheitlich!)
Hier muss eine negative Abgrenzung vorgenommen werden. Kommunales Wirtschaftsrecht findet nur dann Anwendung, wenn eine **nicht** hoheitliche Handlung gegeben ist. Eine hoheitliche Maßnahme ist hingegen jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungsgehalt (auch konkludent), das kraft hoheitlicher Gewalt vorgenommen wird. Die dafür einschlägige Norm muss öffentlich-rechtlicher Natur sein.
Davon erfasst sind auch wesentliche Erweiterungen der Tätigkeit derartiger Unternehmen.
Sofern die [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003pG16 §§ 71 ff. ThürKO]] anwendbar sind, ist die Betätigung der Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Deletions:
===== Kommunales Wirtschaftsrecht =====
== insb. Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Kommune im Energiebereich ==
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Erfolgt die Handlung der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit, dann betrifft dies das öffentliche Recht und somit das allgemeine Verwaltungsrecht - und nicht das gemeindliche Wirtschaftsrecht. Das bedeutet, dass für die Anwendbarkeit der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003pG16 §§ 71 ff. ThürKO]] eine **nicht hoheitliche** Tätigkeit als Handlung der Gemeinde, Voraussetzung ist.
((2)) außerhalb der allgemeinen Verwaltung (nichthoheitlich!)
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungsgehalt (auch konkludent), das kraft hoheitlicher Gewalt vorgenommen wird. Die Norm muss öffentlich-rechtlicher Natur sein.
Davon erfasst sind auch wesentliche Erweiterungen der Tätigkeit derartiger Unternehmen.
Sofern die [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003pG16 §§ 71 ff. ThürKO]] anwendbar sind, ist die Betätigung der Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen zulässig:


Revision [100454]

Edited on 2023-01-08 12:02:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Erfolgt die Handlung der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit, dann betrifft dies das öffentliche Recht und somit das allgemeine Verwaltungsrecht - und nicht das gemeindliche Wirtschaftsrecht. Das bedeutet, dass für die Anwendbarkeit der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003pG16 §§ 71 ff. ThürKO]] eine **nicht hoheitliche** Tätigkeit als Handlung der Gemeinde, Voraussetzung ist.
Sofern die [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003pG16 §§ 71 ff. ThürKO]] anwendbar sind, ist die Betätigung der Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gem. [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V26P71 § 71 Abs. 1 ThürKO]]
Deletions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Erfolgt die Handlung der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit, dann betrifft dies das öffentliche Recht und somit das allgemeine Verwaltungsrecht - und nicht das gemeindliche Wirtschaftsrecht. Das bedeutet, dass für die Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO eine **nicht hoheitliche** Tätigkeit als Handlung der Gemeinde, Voraussetzung ist.
Sofern die §§ 71 ff. ThürKO anwendbar sind, ist die Betätigung der Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gem. § 71 Abs. 1 ThürKO


Revision [99788]

Edited on 2022-01-12 17:49:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sind viel günstiger als die der bestehenden Unternehmen
- Verhaltensweisen die gegen den Wettbewerb verstoßen
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Gem. § 71 V ThürKO hat sich die Kommune bei wirtschaftlicher Betätigung grundsätzlich an ihrem Gemeindegebiet zu orientieren. Der Grundsatz lässt sich bereits aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}} ableiten.
Der Örtlichkeitsgrundsatz muss allerdings nicht ausschließlich territorial gesehen werden. Der Örtlichkeitsgrundsatz wird erfüllt, wenn die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft einen Bezug hat oder dort wurzelt. Entscheidend ist also die Rückführbarkeit der Betätigung auf die Wahrnehmung örtlicher Belange. Die wirtschaftliche Betätigung über die Gemeindegrenzen hinaus ist jedoch nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Es sollten triftige Gründe dafür vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
- Genehmigung bzw. Anzeige gem. § 71 Abs. 5 ThürKO,
- Interessen der anderen beteiligten Gemeinden werden berücksichtigt.
Deletions:
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sind viel günstiger als die der bestehenden Unternehmen
- Verhaltensweisen die gegen den Wettbewerb verstoßen
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Der Grundsatz lässt sich bereist aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}} ableiten.
Der Örtlichkeitsgrundsatz muss nicht ausschließlich territorial gesehen werden. Der Örtlichkeitsgrundsatz wird erfüllt, wenn die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft einen Bezug hat oder dort wurzelt. Entscheidend ist also die Rückführbarkeit der Betätigung auf die Wahrnehmung örtlicher Belange. Die wirtschaftliche Betätigung über die Gemeindegrenzen hinaus ist jedoch nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Es sollten triftige Gründe dafür vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
- Genehmigung bzw. Anzeige gem. § 71 Abs. 5 ThürKO,
- Interessen der anderen beteiligten Gemeinden werden berücksichtigt.


Revision [99787]

Edited on 2022-01-12 17:31:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wenn die Klausel greift, ist u. U. ein Markterkundungsverfahren erforderlich. Sofern sich daraus ergibt, dass lokale Betriebe beeinträchtigt würden, dann darf die Tätigkeit nicht durch die Gemeinde ausgeübt werden.


Revision [99786]

Edited on 2022-01-12 17:28:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
Subsidiarität bedeutet, dass die Gemeinden nur ein wirtschaftliches Unternehmen errichten dürfen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden könnte.
In der ThürKO findet die Subsidiaritätsklausel auf kommunale Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich keine Anwendung, § 71 Absatz 2 Nummer 4 2 Satz ThürKO. Die Prüfung entfällt insofern bei dieser Form der Daseinsvorsorge. Diese Befreiung ist allerdings kein Freischein - wenn kommunale Unternehmen verbundene Dienstleistungen anbieten wollen, greift die Klausel wieder!
Deletions:
Subsidiarität bedeutet, dass die Gemeinden nur ein wirtschaftliches Unternehmen errichten dürfen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden könnte.
In der ThürKO findet die Subsidiaritätsklausel auf kommunale Energieversorgungsunternehmen keine Anwendung, § 71 Absatz 2 Nummer 4 2 Satz ThürKO.
Entfällt bei Daseinsvorsorge: insb. bei Strom-, Gas-, Wärmeversorgung!
Jedoch liegt eine Grenze im Gesetz vor. Wenn kommunale Unternehmen verbundene Dienstleistungen anbieten wollen, greift die Klausel wieder!


Revision [99785]

Edited on 2022-01-12 17:20:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich nur dann und nur in einem Umfang betätigen, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit **angemessen** ist. Zu beachten sind dabei insbesondere ihre Größe und Finanzkraft!
Deletions:
Zu beachten: Größe der Kommune und ihre Finanzkraft!


Revision [99784]

Edited on 2022-01-12 17:17:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Gemeinde darf ein wirtschaftliches Unternehmen gründen und betreiben, wenn
- ein öffentlicher Zweck besteht,
- die Gemeinde diesen Zweck mit dem Unternehmen / dessen Betrieb verfolgt,
Deletions:
- besteht
- Gemeinde verfolgt ihn


Revision [99783]

Edited on 2022-01-12 16:39:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Erfolgt die Handlung der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit, dann betrifft dies das öffentliche Recht und somit das allgemeine Verwaltungsrecht - und nicht das gemeindliche Wirtschaftsrecht. Das bedeutet, dass für die Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO eine **nicht hoheitliche** Tätigkeit als Handlung der Gemeinde, Voraussetzung ist.
Deletions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Erfolgt die Handlung der Gemeinde aufgrund einer hoheitlichen Tätigkeit dann betrifft dies das öffentliche Recht und somit das Verwaltungsrecht. Das bedeutet, dass für die Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO eine nicht hoheitliche Tätigkeit als Handlung der Gemeinde, Voraussetzung ist.


Revision [88792]

Edited on 2018-06-15 20:18:31 by SchrotH
Additions:
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sind viel günstiger als die der bestehenden Unternehmen
- Verhaltensweisen die gegen den Wettbewerb verstoßen
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Der Grundsatz lässt sich bereist aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}} ableiten.
Der Örtlichkeitsgrundsatz muss nicht ausschließlich territorial gesehen werden. Der Örtlichkeitsgrundsatz wird erfüllt, wenn die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft einen Bezug hat oder dort wurzelt. Entscheidend ist also die Rückführbarkeit der Betätigung auf die Wahrnehmung örtlicher Belange. Die wirtschaftliche Betätigung über die Gemeindegrenzen hinaus ist jedoch nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Es sollten triftige Gründe dafür vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
Deletions:
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sind viel günstiger als die der bestehenden Unternehmen
- Verhaltensweisen die gegen den Wettbewerb verstoßen
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Der Grundsatz lässt sich bereist aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}} ableiten.
Der Örtlichkeitsgrundsatz muss nicht ausschließlich territorial gesehen werden. Der Örtlichkeitsgrundsatz wird erfüllt, wenn die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft einen Bezug hat oder dort wurzelt. Entscheidend ist also die Rückführbarkeit der Betätigung auf die Wahrnehmung örtlicher Belange. Die wirtschaftliche Betätigung über die Gemeindegrenzen hinaus ist jedoch nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Es sollten triftige Gründe dafür vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:


Revision [88791]

Edited on 2018-06-15 20:17:55 by SchrotH
Additions:
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
Deletions:
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:


Revision [88790]

Edited on 2018-06-15 20:17:25 by SchrotH
Additions:
Der Staat darf nicht zum Selbstzweck tätig werden, die Tätigkeit muss sich am Gemeinwohl ausrichten Die Vorschrift soll zum Schutz der Kommunen vor wirtschaftlicher Überforderung dienen. Der Streit in der Literatur konzentriert sich auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht. Dennoch ist es der kommunalen Wirtschaft nicht verboten, mit Gewinnerzielung zu agieren. Aber die kommunalrechtlichen Vorschriften verlangen Sparsamen und wirtschaftlichen Haushalt. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht erfüllt den öffentlichen Zweck nicht. Die Leistung des Unternehmens muss vorrangig zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks dienen, die Gewinnerzielungsabsicht darf dabei nicht der Hauptzweck sein. Öffentlicher Zweck und Öffentlichkeitsgrundsatz: die Gemeinde darf nicht aufgrund eigener Bedürfnisse handeln, sondern aufgrund der Bedürfnisse der Gemeinschaft
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gem. § 75 Abs. 1 ThürKO die kommunalen Wirtschaftsunternehmen auch einen Ertrag erwirtschaften __sollen__. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung der wirtschaftlichen Betätigung. Es hat allerdings Einfluss auf die Bewertung der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überstrapaziert wird.
Schwieriges Bewertungskriterium, da es von einem Dritten schlecht geprüft werden kann. Dieses Kriterium kann nur von Gerichten nachgeprüft werden.
Um die Leistungsfähigkeit zu beurteilen sollte die Gemeinde eine Prognose aufstellen die den voraussichtlichen Bedarf aufzeigt. Nachgewiesen werden muss, das tatsächlich ein Bedarf besteht und die Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird. Es darf keine gefährdete Inanspruchnahme des kommunalen Haushalts durch eine unwirtschaftliche Unternehmensstrategie erfolgen. Die Gemeindeprognose muss lediglich den bedarf der Gemeinde berücksichtigen, den die Gemeinde im Rahmen Ihre Zuständigkeitsbereiches abdecken darf. Somit muss das Örtlichkeitsprinzip beachtet werden.
Subsidiarität bedeutet, dass die Gemeinden nur ein wirtschaftliches Unternehmen errichten dürfen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden könnte.
In der ThürKO findet die Subsidiaritätsklausel auf kommunale Energieversorgungsunternehmen keine Anwendung, § 71 Absatz 2 Nummer 4 2 Satz ThürKO.
Entfällt bei Daseinsvorsorge: insb. bei Strom-, Gas-, Wärmeversorgung!
Jedoch liegt eine Grenze im Gesetz vor. Wenn kommunale Unternehmen verbundene Dienstleistungen anbieten wollen, greift die Klausel wieder!
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sind viel günstiger als die der bestehenden Unternehmen
- Verhaltensweisen die gegen den Wettbewerb verstoßen
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Der Grundsatz lässt sich bereist aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}} ableiten.
Der Örtlichkeitsgrundsatz muss nicht ausschließlich territorial gesehen werden. Der Örtlichkeitsgrundsatz wird erfüllt, wenn die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft einen Bezug hat oder dort wurzelt. Entscheidend ist also die Rückführbarkeit der Betätigung auf die Wahrnehmung örtlicher Belange. Die wirtschaftliche Betätigung über die Gemeindegrenzen hinaus ist jedoch nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Es sollten triftige Gründe dafür vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
Deletions:
Der Staat darf nicht zum Selbstzweck tätig werden, die Tätigkeit muss sich am Gemeinwohl ausrichten Die Vorschrift soll zum Schutz der Kommunen vor wirtschaftlicher Überforderung dienen. Der Streit in der Literatur konzentriert sich auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht. Dennoch ist es der kommunalen Wirtschaft nicht verboten, mit Gewinnerzielung zu agieren. Aber die kommunalrechtlichen Vorschriften verlangen Sparsamen und wirtschaftlichen Haushalt. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht erfüllt den öffentlichen Zweck nicht. Die Leistung des Unternehmens muss vorrangig zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks dienen, die Gewinnerzielungsabsicht darf dabei nicht der Hauptzweck sein. Öffentlicher Zweck und Öffentlichkeitsgrundsatz: die Gemeinde darf nicht aufgrund eigener Bedürfnisse handeln, sondern aufgrund der Bedürfnisse der Gemeinschaft
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gem. § 75 Abs. 1 ThürKO die kommunalen Wirtschaftsunternehmen auch einen Ertrag erwirtschaften __sollen__. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung der wirtschaftlichen Betätigung. Es hat allerdings Einfluss auf die Bewertung der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überstrapaziert wird.
Schwieriges Bewertungskriterium, da es von einem Dritten schlecht geprüft werden kann. Dieses Kriterium kann nur von Gerichten nachgeprüft werden.
Um die Leistungsfähigkeit zu beurteilen sollte die Gemeinde eine Prognose aufstellen die den voraussichtlichen Bedarf aufzeigt. Nachgewiesen werden muss, das tatsächlich ein Bedarf besteht und die Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird. Es darf keine gefährdete Inanspruchnahme des kommunalen Haushalts durch eine unwirtschaftliche Unternehmensstrategie erfolgen. Die Gemeindeprognose muss lediglich den bedarf der Gemeinde berücksichtigen, den die Gemeinde im Rahmen Ihre Zuständigkeitsbereiches abdecken darf. Somit muss das Örtlichkeitsprinzip beachtet werden.
Subsidiarität bedeutet, dass die Gemeinden nur ein wirtschaftliches Unternehmen errichten dürfen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden könnte.
In der ThürKO findet die Subsidiaritätsklausel auf kommunale Energieversorgungsunternehmen keine Anwendung, § 71 Absatz 2 Nummer 4 2 Satz ThürKO.
Entfällt bei Daseinsvorsorge: insb. bei Strom-, Gas-, Wärmeversorgung!
Jedoch liegt eine Grenze im Gesetz vor. Wenn kommunale Unternehmen verbundene Dienstleistungen anbieten wollen, greift die Klausel wieder!
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sind viel günstiger als die der bestehenden Unternehmen
- Verhaltensweisen die gegen den Wettbewerb verstoßen
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Der Grundsatz lässt sich bereist aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}} ableiten.
Der Örtlichkeitsgrundsatz muss nicht ausschließlich territorial gesehen werden. Der Örtlichkeitsgrundsatz wird erfüllt, wenn die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft einen Bezug hat oder dort wurzelt. Entscheidend ist also die Rückführbarkeit der Betätigung auf die Wahrnehmung örtlicher Belange. Die wirtschaftliche Betätigung über die Gemeindegrenzen hinaus ist jedoch nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Es sollten triftige Gründe dafür vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:


Revision [88789]

Edited on 2018-06-15 13:47:42 by SchrotH
Additions:
sind zwar öffentlich-rechtliche Organisationsformen, aber rechtlich unselbständig
Unterscheidung zur GmbH: Landesrecht und verankerte Rechtsaufsicht bleiben in Geltung
In Thüringen darf auch die AG als Gründungsform gewählt werden, es sind keine Einschränkungen vorhanden.
Bei den Privatrechtsformen muss § 73 ThürKO beachtet werden. Hier insbesondere die Genehmigungspflicht gem. § 73 Absatz 1 Satz 4 ThürKO und der angemessene Einfluss des Aufsichtsrates, siehe § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ThürKO. Desweiteren die Haftungsbegrenzung gem. § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ThürKO
Deletions:
sind zwar öffentlich-rechtliche Organisationsformen, aber rechtlich unselbständig
Unterscheidung zur GmbH: Landesrecht und verankerte Rechtsaufsicht bleiben in Geltung
In Thüringen darf auch die AG als Gründungsform gewählt werden, es sind keine Einschränkungen vorhanden.
Bei den Privatrechtsformen muss § 73 ThürKO beachtet werden. Hier insbesondere die Genehmigungspflicht gem. § 73 Absatz 1 Satz 4 ThürKO und der angemessene Einfluss des Aufsichtsrates, siehe § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ThürKO. Desweiteren die Haftungsbegrenzung gem. § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ThürKO


Revision [88787]

Edited on 2018-06-15 13:44:44 by SchrotH

No Differences

Revision [88786]

Edited on 2018-06-15 13:44:28 by SchrotH
Additions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Erfolgt die Handlung der Gemeinde aufgrund einer hoheitlichen Tätigkeit dann betrifft dies das öffentliche Recht und somit das Verwaltungsrecht. Das bedeutet, dass für die Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO eine nicht hoheitliche Tätigkeit als Handlung der Gemeinde, Voraussetzung ist.
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungsgehalt (auch konkludent), das kraft hoheitlicher Gewalt vorgenommen wird. Die Norm muss öffentlich-rechtlicher Natur sein.
Davon erfasst sind auch wesentliche Erweiterungen der Tätigkeit derartiger Unternehmen.
sind zwar öffentlich-rechtliche Organisationsformen, aber rechtlich unselbständig
Selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts
Unterscheidung zur GmbH: Landesrecht und verankerte Rechtsaufsicht bleiben in Geltung
Privatrechtliche Organisationsformen GmbH, GmbH & Co.KG, AG
In Thüringen darf auch die AG als Gründungsform gewählt werden, es sind keine Einschränkungen vorhanden.
Bei den Privatrechtsformen muss § 73 ThürKO beachtet werden. Hier insbesondere die Genehmigungspflicht gem. § 73 Absatz 1 Satz 4 ThürKO und der angemessene Einfluss des Aufsichtsrates, siehe § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ThürKO. Desweiteren die Haftungsbegrenzung gem. § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ThürKO
Der Staat darf nicht zum Selbstzweck tätig werden, die Tätigkeit muss sich am Gemeinwohl ausrichten Die Vorschrift soll zum Schutz der Kommunen vor wirtschaftlicher Überforderung dienen. Der Streit in der Literatur konzentriert sich auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht. Dennoch ist es der kommunalen Wirtschaft nicht verboten, mit Gewinnerzielung zu agieren. Aber die kommunalrechtlichen Vorschriften verlangen Sparsamen und wirtschaftlichen Haushalt. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht erfüllt den öffentlichen Zweck nicht. Die Leistung des Unternehmens muss vorrangig zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks dienen, die Gewinnerzielungsabsicht darf dabei nicht der Hauptzweck sein. Öffentlicher Zweck und Öffentlichkeitsgrundsatz: die Gemeinde darf nicht aufgrund eigener Bedürfnisse handeln, sondern aufgrund der Bedürfnisse der Gemeinschaft
Schwieriges Bewertungskriterium, da es von einem Dritten schlecht geprüft werden kann. Dieses Kriterium kann nur von Gerichten nachgeprüft werden.
Um die Leistungsfähigkeit zu beurteilen sollte die Gemeinde eine Prognose aufstellen die den voraussichtlichen Bedarf aufzeigt. Nachgewiesen werden muss, das tatsächlich ein Bedarf besteht und die Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird. Es darf keine gefährdete Inanspruchnahme des kommunalen Haushalts durch eine unwirtschaftliche Unternehmensstrategie erfolgen. Die Gemeindeprognose muss lediglich den bedarf der Gemeinde berücksichtigen, den die Gemeinde im Rahmen Ihre Zuständigkeitsbereiches abdecken darf. Somit muss das Örtlichkeitsprinzip beachtet werden.
Subsidiarität bedeutet, dass die Gemeinden nur ein wirtschaftliches Unternehmen errichten dürfen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden könnte.
In der ThürKO findet die Subsidiaritätsklausel auf kommunale Energieversorgungsunternehmen keine Anwendung, § 71 Absatz 2 Nummer 4 2 Satz ThürKO.
Entfällt bei Daseinsvorsorge: insb. bei Strom-, Gas-, Wärmeversorgung!
Jedoch liegt eine Grenze im Gesetz vor. Wenn kommunale Unternehmen verbundene Dienstleistungen anbieten wollen, greift die Klausel wieder!
Die Beteiligung, Übernahme oder Gründung der Kommune darf nicht andere örtliche Unternehmen schädigen. Diese Voraussetzung knüpft an das Wettbewerbsrecht an. Anhaltspunkte dafür könnten folgende Kriterien liefern:
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sind viel günstiger als die der bestehenden Unternehmen
- Verhaltensweisen die gegen den Wettbewerb verstoßen
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Der Grundsatz lässt sich bereist aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}} ableiten.
Der Örtlichkeitsgrundsatz muss nicht ausschließlich territorial gesehen werden. Der Örtlichkeitsgrundsatz wird erfüllt, wenn die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft einen Bezug hat oder dort wurzelt. Entscheidend ist also die Rückführbarkeit der Betätigung auf die Wahrnehmung örtlicher Belange. Die wirtschaftliche Betätigung über die Gemeindegrenzen hinaus ist jedoch nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Es sollten triftige Gründe dafür vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
Deletions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Daraus folgt, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die §§ 71 ff. ThürKO anwendbar sind.
Bei Privatrechtsformen: § 73 ThürKO
Entfällt bei Daseinsvorsorge: insb. bei Strom-, Gas-, Wärmeversorgung!
Grenze: verbundene Dienstleistungen!
((2)) Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde vor?
(Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO)

((3)) Außerhalb der Verwaltung

((3)) Unternehmen gründen, übernehmen, sich an diesen beteiligen
Umfasst auch wesentliche Erweiterungen der Tätigkeit derartiger Unternehmen.

Im Hinblick auf mittelbare Beteiligungen (Beispiel: Tochtergesellschaft einer städtischen GmbH) gilt das Kommunalwirtschaftsrecht in Thüringen entsprechend wegen § 74 Abs. 2 ThürKO.
((2)) Zulässige Rechtsform
Gem. § 71 Abs. 1 ThürKO sind folgende Rechtsformen zulässig:
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb,
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
- § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich - in Thüringen gelten keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform für ein kommunales Unternehmen).
Im Detail gelten für die einzelnen Rechtsformen einige weitergehende Voraussetzungen - vgl. §§ 73, 76, 76a ThürKO. Im Hinblick auf private Rechtsformen ist § 73 ThürKO zu beachten, d. h. insbesondere:
- die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO,
- angemessener Einfluss über Aufsichtsgremien, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürKO,
- Haftungsbegrenzung, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ThürKO
- usw.
((2)) Schrankentrias des § 71 Abs. 2 ThürKO
((3)) Öffentlicher Zweck, Nr. 1
Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. In § 2 ThürKO ist die Liste der Aufgaben einer Gemeinde ausdrücklich genannt (u. a. Versorgung mit Energie).
Was nicht zulässig, ist eine rein fiskalische Zielsetzung, also ausschließlich Gewinnerzielung als Zweck des Unternehmens ist unzulässig.

((3)) Leistungsfähigkeit / Bedarf, Nr. 2
Faktoren, die dabei zu beachten sind:
- Einwohnerzahl,
- Finanzkraft
- Gesamtumfang der wirtschaftlichen Betätigung.

((3)) Subsidiarität, Nr. 4
In der ThürKO ist die strenge Subsidiarität vorgesehen, d. h. die Kommune darf sich wirtschaftlich nur dann betätigen, wenn sie die Aufgabe __besser__ als ein Privater übernehmen kann. Für die Energieversorgung gilt - wie für andere Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge - die Ausnahme des § 71 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ThürKO.
Zu beachten ist allerdings, dass Dienstleistungen (Beispiel: Energiedienstleistungen) nicht uneingeschränkt mitgeboten werden können (nur dann ,wenn von untergeordneter Bedeutung!).


((2)) Örtlichkeitsgrundsatz, § 71 Abs. 5 ThürKO
Folgt bereits aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}}.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
Allgemein muss nicht ausschließlich der Gemeindegrenzen gewirtschaftet werden, es muss irgendein plausibler Anknüpfungspunkt zur örtlichen Gemeinschaft und ihrer Versorgung bestehen.
((2)) Keine Schädigung von Betrieben der Privatwirtschaft
§ 71 Abs. 3 ThürKO
Die Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht. Geringere Bedeutung für die Gründung bzw. Aufnahme der Tätigkeit durch die Kommune selbst.
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
((2)) Keine hoheitliche Aufgabe
(siehe allerdings auch bereits die Frage der Anwendbarkeit)


Revision [88624]

Edited on 2018-06-12 16:57:41 by WojciechLisiewicz
Deletions:
EnergieRKommunalROertlichkeitsgrundsatz


Revision [88623]

Edited on 2018-06-12 16:57:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
EnergieRKommunalROertlichkeitsgrundsatz


Revision [88620]

Edited on 2018-06-12 15:15:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei Privatrechtsformen: § 73 ThürKO
In § 2 ThürKO sind die Aufgaben der Kommune erfasst - insb. Energieversorgung gehört zu den Aufgaben der Gemeinde.
Zu beachten: Größe der Kommune und ihre Finanzkraft!
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gem. § 75 Abs. 1 ThürKO die kommunalen Wirtschaftsunternehmen auch einen Ertrag erwirtschaften __sollen__. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung der wirtschaftlichen Betätigung. Es hat allerdings Einfluss auf die Bewertung der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überstrapaziert wird.
((1)) Keine Schädigung der örtlichen Unternehmen
((1)) Örtlichkeitsgrundsatz gewahrt, § 71 Abs. 5 ThürKO
----
Zu beachten ist, dass die Aufnahme (etc.) der Tätigkeit i. S. d. § 71 ThürKO einer Anzeige gem. § 72 Abs. 1 ThürKO bedarf.
Deletions:
Bei Privatrechtsformen: § 73 !!!


Revision [88448]

Edited on 2018-06-05 17:19:35 by WojciechLisiewicz
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Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Daraus folgt, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die §§ 71 ff. ThürKO anwendbar sind.
((1)) Anwendbarkeit
((2)) außerhalb der allgemeinen Verwaltung (nichthoheitlich!)
((2)) Gründung, Übernahme oder Beteiligung an Unternehmen.
Sofern die §§ 71 ff. ThürKO anwendbar sind, ist die Betätigung der Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
((1)) Zulässige Rechtsform
Gem. § 71 Abs. 1 ThürKO
- Eigenbetrieb,
- kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
- Rechtsform des Privatrechts (Handelsgesellschaft)
Bei Privatrechtsformen: § 73 !!!
((1)) Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 ThürKO - insb. Schrankentrias
((2)) Öffentlicher Zweck, Nr. 1
- besteht
- Gemeinde verfolgt ihn
- der öffentliche Zweck rechtfertigt auch die Beteiligung an / Gründung des Unternehmens
((2)) Verhältnis zur Leistungsfähigkeit, Nr. 2
((2)) Subsidiarität, Nr. 4
Entfällt bei Daseinsvorsorge: insb. bei Strom-, Gas-, Wärmeversorgung!
Grenze: verbundene Dienstleistungen!
Deletions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen


Revision [88447]

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Additions:
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen


Revision [88436]

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