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Kommunalrecht in der Energiewirtschaft

Bedeutung und Zusammenhang zwischen Kommunalrecht un der Energieversorgung


A. Quellen
Rechtsgrundlagen / Gesetze - in Thüringen: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Eine allgemeine Zusammenfassung der Rechtsfragen nimmt Wolff, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, auf S. 179 ff. vor.


B. Einleitung
Das Kommunalrecht weist mit der Energiewirtschaft eine Verbindung insbesondere deshalb auf, weil Selbstverwaltungskörperschaften einen Daseinsvorsorgeauftrag in den Kommunen zu erfüllen haben. Die Energiewirtschaft ist allerdings zugleich ein Wirtschaftszweig, in dem auch kommerzielle Geschäftstätigkeit stattfindet. Zwischen Daseinsvorsorge und wirtschaftlicher Betätigung einer Gemeinde spielt sich in der Regel auch das Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit einer Kommune in der Energiewirtschaft.

Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen auch gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.

Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht beachten.


C. Rechtsfragen
An der Schnittstelle zwischen der Energiewirtschaft und dem Kommunalrecht treten insbesondere Fragen auf, ob und wie Gemeinden Wirtschaftsprojekte im Bereich der Energiewirtschaft kommunalrechtlich und in sonstiger Hinsicht (Europarecht / Wettbewerb / Beihilfe / Auftragsvergabe) durchführen dürfen. Im Einzelnen sind folgende Fragestellungen denkbar:

1. Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde zulässig?
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist indes Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.

2. Klage wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO
(Verwaltungsgerichte zulässig)

3. Unter welchen Voraussetzungen können Bürger an einem kommunalen Energieprojekt beteiligt werden?

4. Inwiefern darf ein kommunales Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden?

5. Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG)

6. Maßnahmen der Rechtsaufsicht

    • Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen
    • Rechtsmittel gegen die Untersagung

7. Anwendbarkeit der Regeln für wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
(Kommunalwirtschaft) <=> in Abgrenzung zum hoheitlichen Handeln

8. Welche genaue Rechtsform darf die Kommune für ein Unternehmen wählen?
§§ 71 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürKO

9. Darf die Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?



D. Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung durch eine Kommune


1. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde vor?
(Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO)

a. Außerhalb der Verwaltung

b. Unternehmen gründen, übernehmen, sich an diesen beteiligen

2. Zulässige Rechtsform

3. Schrankentrias des § 71 Abs. 2 ThürKO

a. Öffentlicher Zweck, Nr. 1

b. Leistungsfähigkeit / Bedarf, Nr. 2

c. Subsidiarität, Nr. 4

4. Örtlichkeitsgrundsatz, § 71 Abs. 5 ThürKO
Folgt bereits aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

5. Keine Schädigung von Betrieben der Privatwirtschaft
§ 71 Abs. 3 ThürKO

6. Weitergehende Voraussetzungen im Falle der privaten Rechtsform
§ 73 ThürKO!

7. Keine hoheitliche Aufgabe
(siehe allerdings auch bereits die Frage der Anwendbarkeit)




E. Fallbeispiel

EnergieRKommunalrechtBeispiel



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