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Version [67817]

Dies ist eine alte Version von EnergieRKommunalrechtBeispiel erstellt von WojciechLisiewicz am 2016-05-15 13:25:16.

 

Kommunalwirtschaft und Energierecht

ein Fallbeispiel

Sachverhalt

Die Verwaltung der Stadt S in Thüringen (ca. 40.000 Einwohner) möchte die Energieversorgung im Ort übernehmen und schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen. Dabei sollen auch defizitäre und lukrative Betriebe der Stadt unter einem Dach zusammengefasst und zur Konsolidierung des Haushalts der Kommune genutzt werden. Zu diesem Zweck hat die Stadtverwaltung mit Unterstützung einer renommierten Beratungsgesellschaft eine entsprechende Strategie entwickelt, die nun schrittweise umgesetzt wird. Folgende Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang umgesetzt:
  1. es werden die "Stadtwerke S GmbH" gegründet; als Gesellschaftszweck der Stadtwerke S wird die "Bündelung aller Aufgaben der Daseinsvorsorge in der Stadt S" genannt;
  1. neben der Stadtwerke S GmbH wird die "Energieversorgung S GmbH" gegründet, allerdings nicht durch die Stadt S, sondern durch die Stadtwerke S GmbH als alleinige Gesellschafterin; der Gesellschaftszweck dieser Gesellschaft ist "eine vermehrt auf erneuerbaren Energien basierende Versorgung der Region mit Strom, bundesweit wettbewerbsfähige Stromerzeugung und finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge in S";
  1. die bisher als Eigenbetriebe geführten Wasserwerke S werden in eine GmbH überführt, deren Anteile zu 100 % die Stadtwerke S GmbH halten soll; die Vermögenswerte übernimmt die Stadtwerke S GmbH zum Preis von 20 Mio. EUR;
  1. der auch als Eigenbetrieb geführte Schwimmbad (jährliches Defizit in den letzten Jahren von jeweils 1 Mio. EUR) wird in die "Stadtbad in S GmbH" überführt, deren Anteile ebenfalls die Stadtwerke S GmbH für einen symbolischen Preis (1 EUR) übernehmen soll.

Das Gemeindegebiet der S umfasst Flächen, welche in der Landesplanung als Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt wurden. Auch im aktuellen Flächennutzungsplan der S sind drei Windeignungsgebiete ausgewiesen. Die noch nicht vollständig für Windkraft genutzten Flächen sollen durch die Energieversorgung S GmbH mit Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 40 MW bestückt werden. Darüber hinaus ist geplant, dass die Energieversorgung S GmbH demnächst die Energieversorgungsnetze auf dem Gebiet der S übernehmen, weil der Konzessionsvertrag mit dem bisherigen Netzbetreiber (Konzerntochter der RWE AG) ausläuft und dieser keinen Zuschlag mehr erhalten soll.

Die oben genannten Maßnahmen werden gem. § 72 Abs. 1 ThürKO der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Rechtsaufsichtsbehörde untersagt die geplanten Schritte mit folgender Begründung:







Problembereiche - eine Sammlung


  • Konzessionsvertrag - kein Vergaberechtliches Problem? Oder doch wettbewerbsrechtlich / kartellrechtlich? kann sich ferner auf die Frage der Leistungsfähigkeit auswirken...

Rechtmäßigkeit der Untersagung

A. Ermächtigungsgrundlage
Rechtsgrundlage für die kommunalaufsichtlichen Maßnahmen (Beanstandung) ist § 120 Abs. 1 ThürKO [1]
[1] Vgl. dazu im Einzelnen PdK Thüringen, Anm. 1 zu § 72 ThürKO.
. Eine derartige Beanstandung ist belastender Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde.


B. Formelle Rechtmäßigkeit der Beanstandung
Die formellen Anforderungen an die kommunalrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen (Rechtsaufsicht) sind zu beachten.


C. Materielle Rechtmäßigkeit der Beanstandung
Die Beanstandung ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme der Gemeinde wiederum rechtswidrig war. Die Gemeinde hat im vorliegenden Fall beschlossen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, was beanstandet wurde. Wenn der Beschluss der Gemeinde rechtswidrig war, ist die Beanstandung rechtmäßig.




D. Rechtsfragen
Folgende stehen im Raum:
  • können Gemeinden Wirtschaftsprojekte im Bereich der Energiewirtschaft kommunalrechtlich und in sonstiger Hinsicht (Europarecht / Wettbewerb / Beihilfe / Auftragsvergabe) beliebig durchführen?
  • darf Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?
  • wie funktionieren Projekte mit der Bürgerbeteiligung (Windkraft)?



E. Zulässigkeit der Betätigung durch Gemeinde



1. Handlungen die unter den Vorbehalt des § 71 ThürKO fallen?

  • gründen
  • übernehmen
  • sich beteiligen
  • erweitern

2. Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde?


a. mögliche Rechtsformen § 71 Abs. 1 ThürKO

    • § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb
    • § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Anstalt
    • § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich!)

b. Schrankentrias

    • § 71 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO: öffentlicher Zweck
    • § 71 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO: Leistungsfähigkeit der Gemeinde
    • § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO: Subsidiaritätsprinzip

c. Eignung außerhalb der allgemeinen Verwaltung § 71 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO

    • Beachtung: hoheitlichen Handelns (allg. Verwaltung)

d. keine wesentliche Schädigung / Aufsaugung selbst. Betriebe § 71 Abs. 3 ThürKO

e. Örtlichkeit § 71 Abs. 5 ThürKO

    • allgemeine Regeln:
              • § 71 Abs. 1 und 2 ThürKO zu beachten
              • Interessen betroffener Gebietskörperschaften
    • Berechtigte Interessen anderer Kommunen (i.d.R. Nachbargemeinden)

3. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit?

Hierzu mehr im Artikel Planungsrecht in der Energiewirtschaft

4. Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft

5. Wettbewerbsrecht/Kartellrecht

- GWB (ist kommunales Unternehmen Marktbeherrschend?)
- UWG

6. Beteiligung örtlicher Akteure

7. Rechtsschutz

- Rechtsaufsicht
- Rechtsschutz Dritter (zB.: Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen)


F. Ergänzende und weiterführende Informationen
Andere relevante, interessante Sachverhalte, die in diesem Zusammenhang genannt werden können: Z. B. wenn ein Stadtwerk eine Gesellschaft in Tschechien kauft, die Fernwärme produziert und verkauft - Problem des Örtlichkeitsprinzips im Kommunalrecht.
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