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Messstellenbetrieb - Rechtsfragen

Fragestellungen des Messstellenbetriebsgesetzes im Überblick

Rund um das MsbG stellen sich insbesondere folgende Rechtsfragen und -probleme:

A. Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?
Die Bestimmung, wer Messstellenbetreiber (MSB) ist, nimmt der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 MsbG vor.

B. Pflichten des Messstellenbetreibers
Der Gesetzgeber behandelt im MsbG relativ ausführlich die Marktrolle des MSB im System der Energiewirtschaft. Das Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt und damit diese Rolle übernimmt, muss zahlreiche Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten vgl. folgenden Artikel.

C. Rechte des MSB / Pflichten des Kunden
Im MsbG sind auch einige Rechte des MSB geregelt, die er benötigt, um seinen Pflichten nachzugehen. Insbesondere kann er seine Pflichten nicht erfüllen, wenn sein Kunde, bei dem ein Zähler betrieben wird, nicht mitwirkt. Daraus folgen:

1. Anspruch auf Einbau des Zählers, § 3 Abs. 3 MsbG

2. Anspruch auf Zutritt zur Messeinrichtung, § 38 MsbG

D. Anspruch des MSB auf Entgelt für die Messdienstleistung
Nicht ausdrücklich im MsbG geregelt, dennoch auf einzelne Vorschriften zu stützen, ist der - aus dem Rechtsverhältnis mit dem Kunden resultierende Anspruch auf Entgelt für die Messdienstleistung. Einige Regelungen zu dessen Umfang sind in §§ 7, 13 MsbG vorhanden.

E. Genehmigung des grundzuständigen MSB
Das Rechtssubjekt, welches die Aufgabe des grundzuständigen MSB übernehmen will, muss eine Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 MsbG vorweisen können. Dabei stellen sich konkret folgende Fragen:
- wann genau bedarf die Tätigkeit der o. g. Genehmigung - d. h. wann liegt Messstellenbetrieb im Sinne des Gesetzes vor?
- unter welchen Voraussetzungen hat das Rechtssubjekt ein Recht (einen Anspruch?) auf diese Genehmigung?

F. Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen (Rollout)
In den §§ 29 ff. MsbG sind die Bedingungen und verpflichtete Rechtssubjekte geregelt.
Dabei ist auch relevant die Frage, welche Folgen der Einbau der intelligenten (bzw. modernen) Messsysteme für den betroffenen Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat.

G. Welche Anforderungen sind an intelligente Messsysteme zu stellen?
In den §§ 19 ff. MsbG sind die einzelnen (insbesondere auch technischen) Anforderungen an die Messsysteme geregelt. Ein Teil der Anforderungen gilt für alle Messeinrichtungen, manche Anforderungen gelten nur für einzelne Typen von Systemen.
Einige Details im folgenden Artikel.

H. Messstellenvertrag
Wie erfolgt der Abschluss und zwischen welchen Parteien?
Welche Inhalte weist ein Messstellenvertrag auf?

I. Voraussetzungen der Wahl bzw. des Wechsels des MSB
Im Zusammenhang mit der Wahl des MSB stellen sich folgende Rechtsfragen:
  • Darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
  • Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
  • Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG

J. Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung der Messeinrichtung
§ 71 MsbG

K. Wie dürfen Daten aus Messsystemen aufgezeichnet und genutzt werden?
Im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messstellen fallen Daten an, die eine gänzlich neue Dimension erreichen im Vergleich zu dem, was mit traditionellen Strom- oder Gaszählern möglich ist. Vor diesem Hintergrund schreibt der Gesetzgeber umfassenden Datenschutz vor. Daraus ergeben sich folgende Rechtsfragen:
  • wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG
  • welche Pflichten treffen den MSB bei Datenerhebung? §§ 60 ff. MsbG
oder:
  • ist der Umgang des MSB mit Daten rechtmäßig?

L. Pflichten des MSB bei Datenerhebung
§§ 60 ff. MsbG

M. Bestimmung des grundzuständigen MSB
Details zur Bestimmung des grundzuständigen MSB wurden im folgenden Artikel erläutert. Dabei ist zu beachten, dass diese Grundzuständigkeit übertragen werden kann (§§ 41 ff. MsbG).

N. Recht / Anspruch des Kunden auf Wahl / Wechsel des MSB, §§ 5, 6 MsbG
Einen Prüfungsaufbau im Hinblick auf diese Frage finden Sie hier.


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