Planung von Energienetzen - Überblick
A. Einführung
Die Planung von Energieversorgungsnetzen hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Der gestiegene Bedarf an Netzkapazitäten durch die Energiewende sowie Integration des europäischen Energiebinnenmarktes führten dazu, dass die staatliche Verwaltung stärkeren Einfluss auf die Netzplanung erlangt hat und in die Planung viel detaillierter einbezogen wird, als dies vielleicht noch vor 10-15 Jahren der Fall war.
Die aktuell geltende (2020) Rechtslage im Hinblick auf Planung von Energieversorgungsnetzen wird in diesem Artikel in Grundzügen geschildert.
B. Rechtsquellen
Die maßgeblichen Gesetze und Normen im Kontext der Netzplanung sind:
- §§ 12a ff. EnWG
- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
- Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
- §§ 43 ff. EnWG
- §§ 72 ff. VwVfG
C. Literatur
Folgende Quellen können für das Verständnis dieser Rechtsgrundlagen hilfreich sein (einige Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 7 (S. 331 ff.)
- Callies/Dross, JZ 2012, 1002 ff.
- Schmitz/Jornitz, NVwZ 2012, 332 ff.
- Kommentierungen zu §§ 12a ff sowie 43 ff. EnWG
D. Planungssystem im Überblick
Sofern eine Planfeststellung notwendig ist, setzt sich das Rechtssystem im Hinblick auf die Planung der Energienetzen aus folgenden Bereichen und Ebenen zusammen (Stand 2021):
1. Onshore / Offshore
Die Planung an Land unterscheidet sich grundsätzlich von den Planungsregeln für Offshore-Projekte. Während letztere in den §§ 17a ff. EnWG geregelt werden, wird das Planungsregime für Netze auf dem Festland nachstehend ausführlicher vorgestellt.
Die Planung an Land unterscheidet sich grundsätzlich von den Planungsregeln für Offshore-Projekte. Während letztere in den §§ 17a ff. EnWG geregelt werden, wird das Planungsregime für Netze auf dem Festland nachstehend ausführlicher vorgestellt.
2. Einzelne Stufen / Ebenen der Netzplanung
Das geltende Planungsregime für Energieversorgungsnetze, insbesondere für Stromtrassen, zeichnet sich durch mehrere Planungsetappen aus. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
Das geltende Planungsregime für Energieversorgungsnetze, insbesondere für Stromtrassen, zeichnet sich durch mehrere Planungsetappen aus. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
Einen Überblick über die geltenden Regeln bietet folgende Tabelle:
Planungsstufe | überregionale Netze | regionale Netze | Sonderfall EnLAG |
---|---|---|---|
Bedarfsplanung | 12a ff. EnWG => 12e IV EnWG => BBPlG | EnLAG | |
Fachplanung (Trassenfindung) | §§ 4 ff. NABEG (wenn im BBPlG als überregional ausgewiesen) | Landesraumplanung ROG | |
Projektplanung (Planfeststellung) | §§ 18 ff. NABEG | §§ 43 ff. EnWG |
3. Bedarfsplanung
Die reguläre Bedarfsplanung erfolgt gem. § § 12a EnWG ff. Einige Details dazu wurden im Artikel über die Bedarfsplanung dargestellt.
4. Fachplanung
Die Trassenfindung erfolgt auf der Stufe der Fachplanung. Die Rechtsgrundlage dafür hängt von der Art der geplanten Leitung. Hat sie länderübergreifenden Charakter, gilt das NABEG (§§ 4 ff.). Im Übrigen gilt das gewöhnliche Planungsregime der Länder (ROG).
Die Planung von einzelnen, konkreten Vorhaben erfolgt gem. §§ 43 EnWG (regionale Projekte) oder gem. §§ 18 ff. NABEG (überregionale Projekte). Hier wird jeweils das konkrete Projekt geplant und genehmigt.
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