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Revision history for EnergieRNetzanschluss


Revision [78947]

Last edited on 2017-05-05 14:36:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt, so dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen technischen Ausführungen des Anschlusses sowie sonstigen Anschlussumständen (Entfernung von der öffentlichen Straße bzw. Grundstücksgrenze, allgemein Bebauungsdichte in der Region etc.) möglich ist. Andererseits ist eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Anschlussnehmern gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 NAV"}} zulässig.
Aus der Vorschrift ergibt sich insofern zugleich, dass die Anschlusskosten grundsätzlich vom Anschlussnehmer zu tragen sind. Dass diese Kosten in der Praxis pauschal berechnet werden, ändert hieran nichts. Das hat zur Folge, dass sich die Kosten des Anschlusses in der Regel auf den Anspruch auf Anschluss nicht auswirken können. Der Aufwand für den Netzanschluss sollte mit den individuell oder pauschal ermittelten Entgelt für den Anschluss abgegolten sein und darf nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen.
Deletions:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt, so dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen technischen Ausführungen des Anschlusses sowie sonstigen Anschlussumständen (Entfernung von der öffentlichen Straße bzw. Grundstücksgrenze, allgemein Bebauungsdichte in der Region etc.) möglich. Andererseits ist eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Anschlussnehmern gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 NAV"}} zulässig.
Aus der Vorschrift ergibt sich insofern zugleich, dass die Anschlusskosten grundsätzlich vom Anschlussnehmer zu tragen sind. Dass diese Kosten in der Praxis pauschal berechnet werden, ändert hieran nichts. Das hat zur Folge, dass sich die Kosten des Anschlusses in der Regel nicht auf den Anspruch auf Anschluss nicht auswirken können. Der Aufwand für den Netzanschluss sollte mit den individuell oder pauschal ermittelten Entgelt für den Anschluss abgegolten sein und darf nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen.


Revision [78946]

Edited on 2017-05-05 14:33:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anschlussbegehren im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht, d. h. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist für den betreffenden Fall einschlägig; dies ist dann der Fall, wenn der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der __allgemeinen Versorgung__ erfolgen soll; dabei handelt es sich um kein Netz der allgemeinen Versorgung, wenn das betroffene Netz ein [[EnRgeschlossenesVerteilernetz geschlossenes Verteilernetz]] i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}} ist;
- Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} sowie des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} stehen dem Anspruch nicht im Wege.
Deletions:
- Anschlussbegehren im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht, d. h. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist für den betreffenden Fall einschlägig; dies ist dann der Fall, wenn der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen soll;
- Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} sowie des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} stehen dem Anspruch nicht im Wege,
- das betroffene Netz ist kein [[EnRgeschlossenesVerteilernetz geschlossenes Verteilernetz]] i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}.


Revision [78945]

Edited on 2017-05-05 14:31:22 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [78944]

Edited on 2017-05-05 14:30:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf den Anspruchsinhalt ist nicht abschließend geklärt, inwiefern er ein direkter, einklagbarer Anspruch auf Netzanschluss [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; ausführlich Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3-7 und 63-64] oder allein als Kontrahierungszwang zu verstehen ist. Der Berechtigte kann unbestritten den Abschluss eines entsprechenden Netzanschlussvertrages verlangen. Dafür, dass er auch einen direkten Anspruch auf faktischen Anschluss ohne Zwischenstufe des Vertrages geltend machen kann, spricht schon der Wortlaut des Gesetzes ["haben anzuschließen", vgl. Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3]. Andererseits führen die Regulierung des Netzanschlusses sowie die Kompetenzen der Regulierungsbehörde dazu, dass der Anschlussnehmer auch dann hinreichend geschützt ist, wenn er lediglich einen angemessenen Vertragsabschluss verlangen kann [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 37-38]. Aus Sicht eines eventuellen Gerichtsprozesses ist eine Klage auf Abschluss eines Vertrages die sicherere Variante. Dies sollte deshalb zumindest hilfsweise auch als Klagegegenstand genannt werden.
Deletions:
Im Hinblick auf den Anspruchsinhalt ist nicht abschließend geklärt, inwiefern er ein direkter, einklagbarer Anspruch auf Netzanschluss [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; ausführlich Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3-7 und 63-64] oder allein als Kontrahierungszwang zu verstehen ist. Der Berechtigte kann unbestritten den Abschluss eines entsprechenden Netzanschlussvertrages verlangen. Dafür, dass er auch einen direkten Anspruch auf faktischen Anschluss ohne Zwischenstufe des Vertrages geltend machen kann, spricht schon der Wortlaut des Gesetzes ["haben anzuschließen", vgl. Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3]. Andererseits führen die Regulierung des Netzanschlusses sowie die Kompetenzen der Regulierungsbehörde dazu, dass der Anschlussnehmer auch dann hinreichend geschützt ist, wenn er lediglich einen angemessenen Vertragsabschluss verlangen kann [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 37-38]. Aus Sicht eines eventuellen Gerichtsprozesses ist eine Klage auf Abschluss eines Vertrages die sicherere Variante, sie sollte deshalb zumindest hilfsweise auch als Klagegegenstand genannt werden.


Revision [70560]

Edited on 2016-07-29 22:11:49 by WojciechLisiewicz
Deletions:
{{du przepis="§ 13 EnWG"}}


Revision [70559]

Edited on 2016-07-29 22:11:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{du przepis="§ 13 EnWG"}}


Revision [68168]

Edited on 2016-05-25 17:02:10 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Beispiel {{du przepis="§ 61 EEG"}}


Revision [68167]

Edited on 2016-05-25 16:59:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Beispiel {{du przepis="§ 61 EEG"}}


Revision [66341]

Edited on 2016-03-18 10:07:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren (Netzanschluss ist auch geregelt in §§ 17a ff. EnWG in Bezug auf Offshore-Windenergieanlagen, in {{du przepis="§ 8 EEG"}} in Bezug auf EEG-Anlagen, in {{du przepis="§ 4 KWKG"}} in Bezug auf KWK-Anlagen und in der KraftNAV für Anlagen ab 100 MW). Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzanschluss und Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].
Deletions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren (Netzanschluss ist auch geregelt in
- §§ 17a ff. EnWG - Offshore Windenergieanlagen
- {{du przepis="§ 8 EEG"}}
- {{du przepis="§ 4 KWKG"}}
- KraftNAV für Anlagen ab 100 MW).
Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzanschluss und Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].


Revision [66340]

Edited on 2016-03-18 10:04:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren (Netzanschluss ist auch geregelt in
- §§ 17a ff. EnWG - Offshore Windenergieanlagen
- {{du przepis="§ 8 EEG"}}
- {{du przepis="§ 4 KWKG"}}
- KraftNAV für Anlagen ab 100 MW).
Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzanschluss und Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].
Deletions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzanschluss und Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].


Revision [53815]

Edited on 2015-05-17 12:56:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Sofern die Voraussetzungen des § 17 bzw. des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} erfüllt sind, hat das am Anschluss an das Energieversorgungsnetz interessierte Rechtssubjekt einen Anspruch auf Anschluss. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch grundsätzlich nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs zu verstehen ist. D. h. es besteht in erster Linie ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, auf dessen Grundlage und zu dessen Konditionen der Anschluss erst erfolgt [mehr dazu weiter unten].
Deletions:
Sofern die Voraussetzungen des § 17 bzw. des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} erfüllt sind, hat das am Anschluss an das Energieversorgungsnetz interessierte Rechtssubjekt einen Anspruch auf Anschluss. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch grundsätzlich nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs zu verstehen ist. D. h. es besteht in erster Linie ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, auf dessen Grundlage und zu dessen Konditionen der Anschluss erst erfolgt.


Revision [53814]

Edited on 2015-05-17 12:55:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt, so dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen technischen Ausführungen des Anschlusses sowie sonstigen Anschlussumständen (Entfernung von der öffentlichen Straße bzw. Grundstücksgrenze, allgemein Bebauungsdichte in der Region etc.) möglich. Andererseits ist eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Anschlussnehmern gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 NAV"}} zulässig.
Deletions:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt, so dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen technischen Ausführungen des Anschlusses sowie sonstigen Anschlussumständen (Entfernung von der öffentlichen Straße bzw. Grundstücksgrenze, allgemein Bebauungsdichte in der Region etc.) möglich. Andererseits ist eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Anschlussnehmern gem. § 9 I 2 NAV zulässig.


Revision [53813]

Edited on 2015-05-17 12:54:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für den Fall, dass der Netzanschluss einer speziellen [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]] bedarf, kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer verlangen, dass diese auf seinem Grundstück in geeigneter Weise untergebracht wird. Die Vorschrift regelt die genaueren Voraussetzungen und Modalitäten der Aufstellung der Transformatorenanlage.
Deletions:
Für den Fall, dass der Netzanschluss einer [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]] speziellen Transformatorenanlage bedarf, kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer verlangen, dass diese auf seinem Grundstück in geeigneter Weise untergebracht wird. Die Vorschrift regelt die genaueren Voraussetzungen und Modalitäten der Aufstellung der Transformatorenanlage.


Revision [53812]

Edited on 2015-05-17 12:50:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzanschluss ist die physische, technische Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz [vgl. auch Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 3]. Auch die Verbindung von zwei Netzen [[EnRSpannungsebene gleicher oder unterschiedlicher Ebene]] ist ein Netzanschluss.
Deletions:
Der Netzanschluss ist die physische, technisch zu realisierende Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz [vgl. auch Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 3]. Auch die Verbindung von zwei Netzen [[EnRSpannungsebene gleicher oder unterschiedlicher Ebene]] ist ein Netzanschluss.


Revision [48148]

Edited on 2014-12-09 10:29:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf den Anspruchsinhalt ist nicht abschließend geklärt, inwiefern er ein direkter, einklagbarer Anspruch auf Netzanschluss [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; ausführlich Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3-7 und 63-64] oder allein als Kontrahierungszwang zu verstehen ist. Der Berechtigte kann unbestritten den Abschluss eines entsprechenden Netzanschlussvertrages verlangen. Dafür, dass er auch einen direkten Anspruch auf faktischen Anschluss ohne Zwischenstufe des Vertrages geltend machen kann, spricht schon der Wortlaut des Gesetzes ["haben anzuschließen", vgl. Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3]. Andererseits führen die Regulierung des Netzanschlusses sowie die Kompetenzen der Regulierungsbehörde dazu, dass der Anschlussnehmer auch dann hinreichend geschützt ist, wenn er lediglich einen angemessenen Vertragsabschluss verlangen kann [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 37-38]. Aus Sicht eines eventuellen Gerichtsprozesses ist eine Klage auf Abschluss eines Vertrages die sicherere Variante, sie sollte deshalb zumindest hilfsweise auch als Klagegegenstand genannt werden.
Deletions:
Im Hinblick auf den Anspruchsinhalt ist nicht abschließend geklärt, inwiefern dieser ein direkter, einklagbarer Anspruch auf Netzanschluss ist [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; ausführlich Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3-7 und 63-64] oder allein als Kontrahierungszwang auszulegen wäre. Der Berechtigte kann unbestritten den Abschluss eines entsprechenden Netzanschlussvertrages verlangen. Dafür, dass er auch einen direkten Anspruch auf faktischen Anschluss ohne Zwischenstufe des Vertrages geltend machen kann, spricht schon der Wortlaut des Vertrages ["haben anzuschließen", vgl. Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3]. Andererseits führen die Regulierung des Netzanschlusses sowie die Kompetenzen der Regulierungsbehörde dazu, dass der Anschlussnehmer auch dann hinreichend geschützt ist, wenn er lediglich einen angemessenen Vertragsabschluss verlangen kann [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 37-38].


Revision [48147]

Edited on 2014-12-09 10:22:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Liegt eines der o. g. Fälle vor, richtet sich der Anspruch auf Netzanschluss allein nach der jeweils anwendbaren Spezialnorm [Zu {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. weiter unten; zum EEG vgl. [[EnergieREEG Artikel über das EEG]] ].
Deletions:
Liegt eines der o. g. Fälle vor, richtet sich der Anspruch auf Netzanschluss allein nach der jeweils anwendbaren Spezialnorm [Mehr dazu weiter unten ({{du przepis="§ 18 EnWG"}}) sowie [[EnergieREEG im Artikel über das EEG]] ].


Revision [48146]

Edited on 2014-12-09 10:20:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Anspruch auf Netzanschluss wurde nachstehend ausführlich beschrieben. Die Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind darüber hinaus im folgenden [[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Strukturbaum]] dargestellt. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=5506 diesen Prüfungsaufbau]].
Deletions:
Die Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind im Detail im folgenden [[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Strukturbaum]] dargestellt. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=5506 diesen Prüfungsaufbau]].


Revision [48145]

Edited on 2014-12-09 10:15:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
mit einem (anderen) Energieversorgungsnetz. Der Netzanschluss ist mit widerstreitenden Interessen - insbesondere des Netzbetreibers auf der einen und der Netznutzer auf der anderen Seite - verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen bei einem liberalisierten Energiemarkt einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht auf Netzanschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Dabei kommt es darauf an, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.
Deletions:
mit einem (anderen) Energieversorgungsnetz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen in einer regulierten und zugleich liberalisierten Verfassung der Energiemärkte einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht bzw. Anspruch auf Anschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Es ist insofern entscheidend, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.


Revision [44692]

Edited on 2014-09-17 13:45:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
- beim Anschluss von KWK-Anlagen an das Stromnetz gem. {{du przepis="§ 4 KWKG"}};
- beim Anschluss von großen Erzeugungsanlagen (ab 100 MW), bei denen die KraftNAV anzuwenden ist.
Deletions:
- beim Anschluss von KWK-Anlagen an das Stromnetz gem. {{du przepis="§ 4 KWKG"}}.


Revision [42289]

Edited on 2014-07-12 11:39:32 by PaulGremm
Additions:
Die Anschlussnutzung nach Vornahme des Anschlusses fällt nicht unter {{du przepis="§ 17 EnWG"}} und unterliegt komplett der vertraglichen Ausgestaltung. Deshalb richtet sich die Anschlussnutzung allein nach den zu treffenden Vereinbarungen und ist nicht Gegenstand des {{du przepis="§ 17 EnWG"}}.
Deletions:
Die Anschlussnutzung nach Vornahme des Anschlusses fällt nicht unter {{du przepis="§ 17 EnWG"}} und unterliegt komplett der vertraglichen Ausgestaltung. Deshalb richtet sich die Anschlussnutzung allein nach den zutreffenden Vereinbarungen und ist nicht Gegenstand des {{du przepis="§ 17 EnWG"}}.


Revision [42030]

Edited on 2014-07-05 20:40:09 by PaulGremm
Additions:
Die Anschlussnutzung nach Vornahme des Anschlusses fällt nicht unter {{du przepis="§ 17 EnWG"}} und unterliegt komplett der vertraglichen Ausgestaltung. Deshalb richtet sich die Anschlussnutzung allein nach den zutreffenden Vereinbarungen und ist nicht Gegenstand des {{du przepis="§ 17 EnWG"}}.
Deletions:
Die Anschlussnutzung nach Vornahme des Anschlusses fällt nicht unter {{du przepis="§ 17 EnWG"}} und unterliegt komplett der vertraglichen Ausgestaltung. Deshalb richtet sich die Anschlussnutzung allein nach den zu treffenden Vereinbarungen und ist nicht Gegenstand des {{du przepis="§ 17 EnWG"}}.


Revision [41597]

Edited on 2014-07-01 11:43:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (oder genauer: auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die __Anschlussnutzung__ - so ausdrücklich {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut). Die Aufnahme der Anschlussnutzung in den Anspruchsumfang in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} sowie die Regelung des Anschlussnutzungsverhältnisses in {{du przepis="§ 3 Abs. 2 NAV"}} und NDAV führen dazu, dass die Anschlussnutzung sogar in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen kann [so die Absicht des Gesetzgebers, vgl. die Gesetzesbegründung [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/039/1503917.pdf in BT-Drucks. 15/3917]], S. 58].
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (oder genauer: auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die __Anschlussnutzung__ - so ausdrücklich {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut). Die Aufnahme der Anschlussnutzung in den Anspruchsumfang in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} sowie die Regelung des Anschlussnutzungsverhältnisses in {{du przepis="§ 3 Abs. 2 NAV"}} und NDAV führen dazu, dass die Anschlussnutzung sogar in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen kann [so die Absicht des Gesetzgebers, vgl. die Gesetzesbegründung [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/039/1503917.pdf unter BT-Drucks. 15/3917]], S. 58].


Revision [41596]

Edited on 2014-07-01 11:43:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (oder genauer: auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die __Anschlussnutzung__ - so ausdrücklich {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut). Die Aufnahme der Anschlussnutzung in den Anspruchsumfang in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} sowie die Regelung des Anschlussnutzungsverhältnisses in {{du przepis="§ 3 Abs. 2 NAV"}} und NDAV führen dazu, dass die Anschlussnutzung sogar in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen kann [so die Absicht des Gesetzgebers, vgl. die Gesetzesbegründung [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/039/1503917.pdf unter BT-Drucks. 15/3917]], S. 58].
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (oder genauer: auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die __Anschlussnutzung__ - so ausdrücklich {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut). Die Aufnahme der Anschlussnutzung in den Anspruchsumfang in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} sowie die Regelung des Anschlussnutzungsverhältnisses in {{du przepis="§ 3 Abs. 2 NAV"}} und NDAV führen dazu, dass die Anschlussnutzung sogar in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen kann [so die Absicht des Gesetzgebers, vgl. die Gesetzesbegründung unter BT-Drucks. 15/3917, S. 58].


Revision [41517]

Edited on 2014-06-30 19:37:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch auf Netzanschluss


Revision [41409]

Edited on 2014-06-30 18:02:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wenn im Zusammenhang mit dem Netzanschluss eine Versorgungsleitung über ein Grundstück gelegt werden muss, sind Anschlussnehmer, die zugleich Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind, dazu verpflichtet, die Benutzung unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 S. 2 NAV"}} nur diejenigen Grundstücke, die an das [[EnRElektrizitaetsversorgungsnetz Elektrizitätsversorgungsnetz]] angeschlossen sind oder mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen bzw. wenn dies für das Grundstück wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Nähere AUsgestalltung der Grundstücksbenutzung durch den Netzbetreiber ist in den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift enthalten.
Deletions:
Wenn im Zusammenhang mit dem Netzanschluss eine Versorgungsleitung über ein Grundstück gelegt werden muss, sind Anschlussnehmer, die zugleich Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind, dazu verpflichtet, die Benutzung unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur diejenigen Grundstücke, die an das [[EnRElektrizitaetsversorgungsnetz Elektrizitätsversorgungsnetz]] angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Allerdings stellt die Unzumutbarkeit auch hier wieder eine Rolle, denn die Pflicht entfällt wenn Unzumutbarkeit für den Anschlussnehmer besteht oder keine Notwendigkeit mehr für die Leitung besteht. Ebenfalls kann der Anschlussnehmer verweigern, wenn es um eine Leitung für ein Nachbargrundstück geht. Ist es hier für den Netzbetreiber zumutbar, dass die Leitung über das betreffende Grundstück gelegt wird, kann der Anschlussnehmer dies verlangen.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig zu benachrichtigen in wie weit sein Grundstück durch die Leitung zur örtlichen Versogung beansprucht werden soll.
Wie auch bei der Transformatorenanlage ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Leitung oder den Leitungsträger noch 3 Jahre nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses zu dulden.


Revision [41403]

Edited on 2014-06-30 17:55:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für den Fall, dass der Netzanschluss einer [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]] speziellen Transformatorenanlage bedarf, kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer verlangen, dass diese auf seinem Grundstück in geeigneter Weise untergebracht wird. Die Vorschrift regelt die genaueren Voraussetzungen und Modalitäten der Aufstellung der Transformatorenanlage.
((2)) {{du przepis="§ 12 NAV"}} - Grundstücksbenutzung
Wenn im Zusammenhang mit dem Netzanschluss eine Versorgungsleitung über ein Grundstück gelegt werden muss, sind Anschlussnehmer, die zugleich Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind, dazu verpflichtet, die Benutzung unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur diejenigen Grundstücke, die an das [[EnRElektrizitaetsversorgungsnetz Elektrizitätsversorgungsnetz]] angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Deletions:
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]] aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Der Netzanschlussnehmer hat diesen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, solange es ihm zumutbar ist.
Ist bereits eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück errichtet und ist diese auf einem, für den Anschlussnehmer unzumutbaren Stelle, so kann er die Verlegung der Anlage vom Netzbetreiber verlangen. Hierbei werden die Kosten vom Netzbetreiber getragen.
((2)) {{du przepis="§ 12 NAV"}} - Leitungsverlegung
Besteht eine Notwendigkeit, dass eine Leitung zur Zu- und Fortleitung der Elektrizität zur örtlichen Versorgung oder ein Leitungsträger über ein Grundstück gelegt werden muss, sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet dies unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das [[EnRElektrizitaetsversorgungsnetz Elektrizitätsversorgungsnetz]] angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.


Revision [41395]

Edited on 2014-06-30 17:31:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen. Der Baukostenzuschuss bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Netzanschlusses entstehenden Kosten der Verstärkung oder des Ausbaus der Netzanlagen __bis zum Anschluss__, also im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Netzbetreibers (während Anschlusskosten den Anschluss selbst betreffen).
Deletions:
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen. Der Baukostenzuschuss bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Netzanschlusses entstehenden Kosten der Verstärkung oder des Ausbaus der Netzanlagen __bis zum Anschluss__, also im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Netzbetreibers.


Revision [41394]

Edited on 2014-06-30 17:30:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bemessen wird der Zuschuss im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Ausbaus, wobei er maximal 50 % der anfallenden Kosten betragen kann.
Deletions:
Bemessen wird der Zuschuss im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Ausbaus, wobei er maximal 50 % der anfallenden Kosten betragen kann.


Revision [41393]

Edited on 2014-06-30 17:30:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen. Der Baukostenzuschuss bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Netzanschlusses entstehenden Kosten der Verstärkung oder des Ausbaus der Netzanlagen __bis zum Anschluss__, also im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Netzbetreibers.
Bemessen wird der Zuschuss im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Ausbaus, wobei er maximal 50 % der anfallenden Kosten betragen kann.
Deletions:
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen.
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Die Kosten ergeben sich aus der Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Der Netzbetreiber kann nur soviel vom Anschlussnehmer verlangen, wie ihm vorgehalten werden kann. Bemessen wird der Zuschuss dann im Verhältnis zur Gesamtkosten.
Der Baukostenzuschuss darf allerdings höchstens 50 % der anfallenden Kosten betragen.


Revision [41362]

Edited on 2014-06-30 16:36:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt, so dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen technischen Ausführungen des Anschlusses sowie sonstigen Anschlussumständen (Entfernung von der öffentlichen Straße bzw. Grundstücksgrenze, allgemein Bebauungsdichte in der Region etc.) möglich. Andererseits ist eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Anschlussnehmern gem. § 9 I 2 NAV zulässig.
Aus der Vorschrift ergibt sich insofern zugleich, dass die Anschlusskosten grundsätzlich vom Anschlussnehmer zu tragen sind. Dass diese Kosten in der Praxis pauschal berechnet werden, ändert hieran nichts. Das hat zur Folge, dass sich die Kosten des Anschlusses in der Regel nicht auf den Anspruch auf Anschluss nicht auswirken können. Der Aufwand für den Netzanschluss sollte mit den individuell oder pauschal ermittelten Entgelt für den Anschluss abgegolten sein und darf nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen.
Das Gleiche gilt für den Anschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, auch wenn hier die Kostentragung vertraglich zu regeln wäre.
Deletions:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt und es sind in jedem Fall Unterschiede zwischen einem Niederspannungskabelnetz und einem Freileitungsnetz üblich. Eine Pauschalberechnung ist gem. § 9 I 2 NAV möglich.
Aus dieser Vorschrift ergibt also, dass die Anschlusskosten grundsätzlich vom Anschlussnehmer zu tragen sind. Dass diese Kosten in der Praxis pauschal berechnet werden, ändert hieran nichts. Das hat zur Folge, dass sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darauf berufen kann, dass der Anschluss kostspielig ist. Der Aufwand für den Netzanschluss sollte in den Pauschalen für ANschlüsse nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}} berücksichtigt werden und darf nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen. Das Gleiche gilt auch für den Anschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, auch wenn hier die Kostentragung vertraglich zu regeln wäre.


Revision [41356]

Edited on 2014-06-30 16:27:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für die genaue Ausgestaltung des Anspruchs aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}} wurden hingegen Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) erlassen. In den Verordnungen wurde die praktische Umsetzung des Anspruchs geregelt. Was der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer im Einzelnen verlangen kann, ist damit in der NAV/NDAV festgelegt. Der Netzbetreiber kann in seine Anschlussbedingungen in gewissem Umfang zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers aufnehmen (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen). Nachstehend werden ausgewählte Bedingungen des Netzanschlusses, die in der NAV/NDAV geregelt sind, kurz vorgestellt.
Deletions:
Für die genaue Ausgestaltung des Anspruchs aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}} wurden hingegen Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) erlassen. In den Verordnungen wurde die praktische Umsetzung des Anspruchs geregelt. Was der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer im Einzelnen verlangen kann, ist damit in der NAV/NDAV festgelegt. Der Netzbetreiber kann in seine Anschlussbedingungen in gewissem Umfang zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers aufnehmen (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen). Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend im Überblick beschrieben.


Revision [41343]

Edited on 2014-06-30 14:14:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (oder genauer: auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die __Anschlussnutzung__ - so ausdrücklich {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut). Die Aufnahme der Anschlussnutzung in den Anspruchsumfang in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} sowie die Regelung des Anschlussnutzungsverhältnisses in {{du przepis="§ 3 Abs. 2 NAV"}} und NDAV führen dazu, dass die Anschlussnutzung sogar in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen kann [so die Absicht des Gesetzgebers, vgl. die Gesetzesbegründung unter BT-Drucks. 15/3917, S. 58].
Für die genaue Ausgestaltung des Anspruchs aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}} wurden hingegen Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) erlassen. In den Verordnungen wurde die praktische Umsetzung des Anspruchs geregelt. Was der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer im Einzelnen verlangen kann, ist damit in der NAV/NDAV festgelegt. Der Netzbetreiber kann in seine Anschlussbedingungen in gewissem Umfang zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers aufnehmen (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen). Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend im Überblick beschrieben.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (also auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die __Anschlussnutzung__ - so ausdrücklich {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut).
Für den Anspruch aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Gesetzgeber im Übrigen eine detailliertere Regelung vorgesehen, die in den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist damit in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend erwähnt.


Revision [41338]

Edited on 2014-06-30 13:35:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Rechtsfolgen - Inhalt und Umfang des Anspruchs
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (also auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die __Anschlussnutzung__ - so ausdrücklich {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut).
Deletions:
((2)) Rechtsfolgen; Inhalt und Umfang des Anspruchs
Nicht nur Anschluss selbst, sondern auch die Anschlussnutzung sind Gegenstand des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut).


Revision [40340]

Edited on 2014-06-10 14:19:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzanschluss und Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].
Deletions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].


Revision [40337]

Edited on 2014-06-10 10:56:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 83##]), so ist der Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich. Ist dieses Problem jedoch überwunden, besteht der Anspruch ohne Einschränkungen. Dies gilt im Prinzip auch für Probleme mit der [[EnRNetzkapazitaet Netzkapazität]], die zur betriebsbedingten Unmöglichkeit führen können: diese können durch entsprechenden Ausbau beseitigt werden. Sie können jedoch zumindest vorübergehend zur Unmöglichkeit des Anschlusses führen und beim notwendigen Netzausbau stellt sich die Frage, inwiefern es dem Netzbetreiber (vor dem Hintergrund der Ziele seiner Tätigkeit aus {{du przepis="§ 1 EnWG"}}) zumutbar ist, den Aufwand und die Kosten dieses Ausbaus zu tragen.
Deletions:
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 83]##), so ist der Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich. Ist dieses Problem jedoch überwunden, besteht der Anspruch ohne Einschränkungen. Dies gilt im Prinzip auch für Probleme mit der [[EnRNetzkapazitaet Netzkapazität]], die zur betriebsbedingten Unmöglichkeit führen können: diese können durch entsprechenden Ausbau beseitigt werden. Sie können jedoch zumindest vorübergehend zur Unmöglichkeit des Anschlusses führen und beim notwendigen Netzausbau stellt sich die Frage, inwiefern es dem Netzbetreiber (vor dem Hintergrund der Ziele seiner Tätigkeit aus {{du przepis="§ 1 EnWG"}}) zumutbar ist, den Aufwand und die Kosten dieses Ausbaus zu tragen.


Revision [40336]

Edited on 2014-06-10 10:50:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzbetreiber kann sich auf § 17 II EnWG nur dann berufen, wenn er die Ablehnung des Anschlusses gem. § 17 II 2 EnWG **in Textform begründet**. Die Begründung muss hinreichend präzise und detailliert sein, auf Verlangen insbesondere auch im Hinblick auf eventuell notwendige Maßnahmen zum Kapazitätsausbau [Mehr dazu sowie zum eventuell möglichen Entgelt für die Begründung vgl. Theobald/Zenka/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 49], die den Anschluss ermöglichen würden (§ 17 II 4 EnWG). Eine formelhafte Ablehnung mit einem allgemeinen Hinweis auf Kapazitätsprobleme o. ä. ist insofern unzureichend [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 20].
Deletions:
Der Netzbetreiber kann sich auf § 17 II EnWG nur dann berufen, wenn er die Ablehnung des Anschlusses gem. § 17 II 2 EnWG **in Textform begründet**. Die Begründung muss hinreichend präzise und detailliert sein, auf Verlangen insbesondere auch im Hinblick auf eventuell notwendige Maßnahmen zum Kapazitätsausbau [Mehr dazu sowie zum eventuell möglichen Entgelt für die Begründung vgl. Theobald/Zenka/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 49]], die den Anschluss ermöglichen würden (§ 17 II 4 EnWG). Eine formelhafte Ablehnung mit einem allgemeinen Hinweis auf Kapazitätsprobleme o. ä. ist insofern unzureichend [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 20].


Revision [40036]

Edited on 2014-05-27 18:52:40 by HornStephanie
Additions:
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das [[EnRElektrizitaetsversorgungsnetz Elektrizitätsversorgungsnetz]] angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Deletions:
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.


Revision [40033]

Edited on 2014-05-27 18:51:41 by HornStephanie
Additions:
((2)) {{du przepis="§ 10 NAV"}} - [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]]
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]] aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Deletions:
((2)) {{du przepis="§ 10 NAV"}} - Transformatorenanlage
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine Transformatorenanlage aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.


Revision [40030]

Edited on 2014-05-27 18:50:11 by HornStephanie
Additions:
- das betroffene Netz ist kein [[EnRgeschlossenesVerteilernetz geschlossenes Verteilernetz]] i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}.
Deletions:
- das betroffene Netz ist kein geschlossenes Verteilernetz i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}.


Revision [40028]

Edited on 2014-05-27 18:49:11 by HornStephanie
Additions:
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 83]##), so ist der Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich. Ist dieses Problem jedoch überwunden, besteht der Anspruch ohne Einschränkungen. Dies gilt im Prinzip auch für Probleme mit der [[EnRNetzkapazitaet Netzkapazität]], die zur betriebsbedingten Unmöglichkeit führen können: diese können durch entsprechenden Ausbau beseitigt werden. Sie können jedoch zumindest vorübergehend zur Unmöglichkeit des Anschlusses führen und beim notwendigen Netzausbau stellt sich die Frage, inwiefern es dem Netzbetreiber (vor dem Hintergrund der Ziele seiner Tätigkeit aus {{du przepis="§ 1 EnWG"}}) zumutbar ist, den Aufwand und die Kosten dieses Ausbaus zu tragen.
Deletions:
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 83]##), so ist der Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich. Ist dieses Problem jedoch überwunden, besteht der Anspruch ohne Einschränkungen. Dies gilt im Prinzip auch für Probleme mit der Netzkapazität, die zur betriebsbedingten Unmöglichkeit führen können: diese können durch entsprechenden Ausbau beseitigt werden. Sie können jedoch zumindest vorübergehend zur Unmöglichkeit des Anschlusses führen und beim notwendigen Netzausbau stellt sich die Frage, inwiefern es dem Netzbetreiber (vor dem Hintergrund der Ziele seiner Tätigkeit aus {{du przepis="§ 1 EnWG"}}) zumutbar ist, den Aufwand und die Kosten dieses Ausbaus zu tragen.


Revision [40023]

Edited on 2014-05-27 18:47:32 by HornStephanie
Additions:
- beim Anschluss von [[OffshoreWindenergieanlage Offshore-Windenergieanlagen]] an das Stromnetz, die entsprechend dem speziellen Bundesfachplan gem. §§ 17a ff. EnWG anzuschließen sind;
Deletions:
- beim Anschluss von Offshore-Windenergieanlagenan an das Stromnetz, die entsprechend dem speziellen Bundesfachplan gem. §§ 17a ff. EnWG anzuschließen sind;


Revision [40010]

Edited on 2014-05-27 18:43:40 by HornStephanie
Additions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen oder Druckstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (insofern ist die Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht" aus rechtlicher Sicht etwas verwirrend) ist nur für Letztverbraucher im [[EnRNiederspannungsnetz Niederspannungs-]] bzw. im [[EnRNiederdrucknetz Niederdrucknetz]] der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und insgesamt einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen seines speziellen Charakters ist stets zuerst zu überlegen, ob der {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte. Erst, wenn dies zu verneinen ist, ist der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.
Deletions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen oder Druckstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (insofern ist die Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht" aus rechtlicher Sicht etwas verwirrend) ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und insgesamt einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen seines speziellen Charakters ist stets zuerst zu überlegen, ob der {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte. Erst, wenn dies zu verneinen ist, ist der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.


Revision [39981]

Edited on 2014-05-27 18:33:30 by HornStephanie
Additions:
- [[EnRgleichgelagerteNetze gleich-]] oder [[EnRnachgelagerteNetze nachgelagerten Netze]]
Deletions:
- [[EnRgleichgelagerteNetze gleich-]] oder nachgelagerten Netze


Revision [39980]

Edited on 2014-05-27 18:32:46 by HornStephanie
Additions:
- [[EnRgleichgelagerteNetze gleich-]] oder nachgelagerten Netze
Deletions:
- gleich- oder nachgelagerten Netze


Revision [38667]

Edited on 2014-05-12 09:26:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anschlussbegehren im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht, d. h. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist für den betreffenden Fall einschlägig; dies ist dann der Fall, wenn der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen soll;
- der Anspruchsteller gehört zum Kreis der Personen, die berechtigt sind, Anschluss gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} zu verlangen; insbesondere muss er Letztverbraucher i. S. d. Vorschrift sein,
- Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} sowie des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} stehen dem Anspruch nicht im Wege,
Für den Anspruch aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Gesetzgeber im Übrigen eine detailliertere Regelung vorgesehen, die in den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist damit in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend erwähnt.
Deletions:
- Anschlussbegehren im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht, d. h. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist für den betreffenden Fall einschlägig (d. h. der Anschluss soll an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen);
- der Anspruchsteller ist berechtigt, Anschluss gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} zu verlangen, insb. ist er Letztverbraucher i. S. d. Vorschrift,
- Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} sowie des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dem Anspruch nicht im Wege stehen,
Für den Anspruch aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Gesetzgeber eine detailliertere Regelung vorgesehen, die in den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist damit in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend erwähnt.


Revision [38430]

Edited on 2014-05-07 18:31:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Rechtsfragen des Anschlusses an das Energieversorgungsnetz ==
Deletions:
== Rechtsfragen des Anschlusses an das Versorgungsnetz ==


Revision [38429]

Edited on 2014-05-07 18:31:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}} - Baukostenzuschuss
Der Baukostenzuschuss darf allerdings höchstens 50 % der anfallenden Kosten betragen.
((2)) {{du przepis="§ 10 NAV"}} - Transformatorenanlage
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine Transformatorenanlage aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Der Netzanschlussnehmer hat diesen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, solange es ihm zumutbar ist.
Ist bereits eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück errichtet und ist diese auf einem, für den Anschlussnehmer unzumutbaren Stelle, so kann er die Verlegung der Anlage vom Netzbetreiber verlangen. Hierbei werden die Kosten vom Netzbetreiber getragen.
((2)) {{du przepis="§ 12 NAV"}} - Leitungsverlegung
Besteht eine Notwendigkeit, dass eine Leitung zur Zu- und Fortleitung der Elektrizität zur örtlichen Versorgung oder ein Leitungsträger über ein Grundstück gelegt werden muss, sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet dies unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Allerdings stellt die Unzumutbarkeit auch hier wieder eine Rolle, denn die Pflicht entfällt wenn Unzumutbarkeit für den Anschlussnehmer besteht oder keine Notwendigkeit mehr für die Leitung besteht. Ebenfalls kann der Anschlussnehmer verweigern, wenn es um eine Leitung für ein Nachbargrundstück geht. Ist es hier für den Netzbetreiber zumutbar, dass die Leitung über das betreffende Grundstück gelegt wird, kann der Anschlussnehmer dies verlangen.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig zu benachrichtigen in wie weit sein Grundstück durch die Leitung zur örtlichen Versogung beansprucht werden soll.
Wie auch bei der Transformatorenanlage ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Leitung oder den Leitungsträger noch 3 Jahre nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses zu dulden.
Deletions:
((3)) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}} - Baukostenzuschuss
Baukostenzuschüsse dürfen allerdings höchstens 50 vom Hundert der Kosten abdecken.
((3)) {{du przepis="§ 10 NAV"}} - Transformatorenanlage
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine Transformatorenanlage aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Der Netzanschlussnehmer hat diesen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, solange es ihm zumutbar ist.
Ist bereits eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück errichtet und ist diese auf einem, für den Anschlussnehmer unzumutbaren Stelle, so kann er die Verlegung der Anlage vom Netzbetreiber verlangen. Hierbei werden die Kosten vom Netzbetreiber getragen.
((3)) {{du przepis="§ 12 NAV"}} - Leitungsverlegung
Besteht eine Notwendigkeit, dass eine Leitung zur Zu- und Fortleitung der Elektrizität zur örtlichen Versorgung oder ein Leitungsträger über ein Grundstück gelegt werden muss, sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet dies unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Allerdings stellt die Unzumutbarkeit auch hier wieder eine Rolle, denn die Pflicht entfällt wenn Unzumutbarkeit für den Anschlussnehmer besteht oder keine Notwendigkeit mehr für die Leitung besteht. Ebenfalls kann der Anschlussnehmer verweigern, wenn es um eine Leitung für ein Nachbargrundstück geht. Ist es hier für den Netzbetreiber zumutbar, dass die Leitung über das betreffende Grundstück gelegt wird, kann der Anschlussnehmer dies verlangen.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig zu benachrichtigen in wie weit sein Grundstück durch die Leitung zur örtlichen Versogung beansprucht werden soll.
Wie auch bei der Transformatorenanlage ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Leitung oder den Leitungsträger noch 3 Jahre nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses zu dulden.


Revision [38427]

Edited on 2014-05-07 18:30:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anschlusskosten und sonstige Bedingungen
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist auf einen Netzanschluss zu angemessenen, gleichen und transparenten Bedingungen gerichtet. Details zu den Konditionen des Anspruchs sind im Netzanschlussvertrag gemäß dieser Vorgabe (angemessen, diskriminierungsfrei, transparent) zu regeln.
Für den Anspruch aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}} hat der Gesetzgeber eine detailliertere Regelung vorgesehen, die in den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist damit in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend erwähnt.
((2)) {{du przepis="§ 9 NAV"}} - Anschlusskosten
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt und es sind in jedem Fall Unterschiede zwischen einem Niederspannungskabelnetz und einem Freileitungsnetz üblich. Eine Pauschalberechnung ist gem. § 9 I 2 NAV möglich.
Aus dieser Vorschrift ergibt also, dass die Anschlusskosten grundsätzlich vom Anschlussnehmer zu tragen sind. Dass diese Kosten in der Praxis pauschal berechnet werden, ändert hieran nichts. Das hat zur Folge, dass sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darauf berufen kann, dass der Anschluss kostspielig ist. Der Aufwand für den Netzanschluss sollte in den Pauschalen für ANschlüsse nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}} berücksichtigt werden und darf nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen. Das Gleiche gilt auch für den Anschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, auch wenn hier die Kostentragung vertraglich zu regeln wäre.
((3)) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}} - Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen.
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Die Kosten ergeben sich aus der Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Der Netzbetreiber kann nur soviel vom Anschlussnehmer verlangen, wie ihm vorgehalten werden kann. Bemessen wird der Zuschuss dann im Verhältnis zur Gesamtkosten.
Deletions:
((1)) Anschlusskosten
((2)) Allgemeine Informationen
Das EnWG regelt "nur" das Recht auf Netzanschluss. In den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist damit in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend erwähnt.
((3)) {{du przepis="§ 9 NAV"}} - Anschlusskosten
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt und es sind in jedem Fall Unterschiede zwischen einem Niederspannungskabelnetz und einem Freileitungsnetz üblich. Eine Pauschalberechnung ist gem. § 9 I 2 NAV möglich.
((3)) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}} - Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen.
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Die Kosten ergeben sich aus der Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Der Netzbetreiber kann nur soviel vom Anschlussnehmer verlangen, wie ihm vorgehalten werden kann. Bemessen wird der Zuschuss dann im Verhältnis zur Gesamtkosten.


Revision [38426]

Edited on 2014-05-07 18:22:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Allgemeine Informationen
Das EnWG regelt "nur" das Recht auf Netzanschluss. In den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist damit in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, insbesondere die Frage der Kostentragung, werden nachstehend erwähnt.
Deletions:
((3)) Allgemeine Informationen
Das EnWG regelt "nur" das Recht auf Netzanschluss. In den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (im in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, werden nachstehen erwähnt.


Revision [38406]

Edited on 2014-05-07 14:47:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Prüfungsaufbau zum Anspruch gem. § 18 EnWG als Strukturbaum]]**>>
Voraussetzung für einen Anschlussanspruch gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind dem Grunde nach:
- Anschlussbegehren im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht, d. h. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist für den betreffenden Fall einschlägig (d. h. der Anschluss soll an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen);
- der Anspruchsteller ist berechtigt, Anschluss gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} zu verlangen, insb. ist er Letztverbraucher i. S. d. Vorschrift,
- Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} sowie des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dem Anspruch nicht im Wege stehen,
- das betroffene Netz ist kein geschlossenes Verteilernetz i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}.
((2)) Rechtsfolgen und Inhalt des Anspruchs
Deletions:
>>[[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Prüfungsaufbau zum Anspruch gem. § 18 EnWG als Strukturbaum]]>>
((2)) Rechtsfolge
Voraussetzung für einen Anschlussanspruch nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist, dass:
- der Anspruchsteller Letztverbraucher i.S.d. Vorschrift ist,
- Ausnahmen des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} dem Anspruch nicht im Wege stehen,
- der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen soll und
- dem Netzbetreiber kein Verweigerungsrecht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht.


Revision [38403]

Edited on 2014-05-07 14:41:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>[[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Prüfungsaufbau zum Anspruch gem. § 18 EnWG als Strukturbaum]]>>
Deletions:
>>[[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Prüfungsaufbau zu § 18 EnWG als Strukturbaum]]>>


Revision [38401]

Edited on 2014-05-07 14:40:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>[[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Prüfungsaufbau zu § 18 EnWG als Strukturbaum]]>>


Revision [38400]

Edited on 2014-05-07 14:38:18 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Die h. M. sieht lediglich den Abschluss eines Vertrages als Anspruchsziel des § 17 I EnWG Im Übrigen Kontrahierungszwang - Anspruch richtet sich auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages, in dem die Konditionen geregelt sein sollen.


Revision [38399]

Edited on 2014-05-07 14:37:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auf der Grundlage des § 17 I EnWG kann der Berechtigte auf jeden Fall **Abschluss eines Netzanschlussvertrages** verlangen. Dieser Vertrag kann sich auf den **Netzanschluss beliebiger Art** beziehen - insofern kann der Anschlussnehmer den Anschluss als Letztverbraucher aber auch den Anschluss einer Erzeugungs- oder Speicheranlage auf beliebiger Netzebene verlangen, die für seine Bedürfnisse geeignet ist. Schließlich kann der Anschlussnehmer auch verlangen, dass der Netzanschluss zu **angemessenen, gleichen und transparenten Bedingungen** erfolgt.
Die Anschlussnutzung nach Vornahme des Anschlusses fällt nicht unter {{du przepis="§ 17 EnWG"}} und unterliegt komplett der vertraglichen Ausgestaltung. Deshalb richtet sich die Anschlussnutzung allein nach den zu treffenden Vereinbarungen und ist nicht Gegenstand des {{du przepis="§ 17 EnWG"}}.
Im Hinblick auf den Anspruchsinhalt ist nicht abschließend geklärt, inwiefern dieser ein direkter, einklagbarer Anspruch auf Netzanschluss ist [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; ausführlich Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3-7 und 63-64] oder allein als Kontrahierungszwang auszulegen wäre. Der Berechtigte kann unbestritten den Abschluss eines entsprechenden Netzanschlussvertrages verlangen. Dafür, dass er auch einen direkten Anspruch auf faktischen Anschluss ohne Zwischenstufe des Vertrages geltend machen kann, spricht schon der Wortlaut des Vertrages ["haben anzuschließen", vgl. Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 3]. Andererseits führen die Regulierung des Netzanschlusses sowie die Kompetenzen der Regulierungsbehörde dazu, dass der Anschlussnehmer auch dann hinreichend geschützt ist, wenn er lediglich einen angemessenen Vertragsabschluss verlangen kann [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 14; Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 37-38].
Die h. M. sieht lediglich den Abschluss eines Vertrages als Anspruchsziel des § 17 I EnWG Im Übrigen Kontrahierungszwang - Anspruch richtet sich auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages, in dem die Konditionen geregelt sein sollen.
Deletions:
Nur Anschluss - die Anschlussnutzung unterliegt einer vertraglichen Ausgestaltung. Im Übrigen Kontrahierungszwang - Anspruch richtet sich auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages, in dem die Konditionen geregelt sein sollen.


Revision [38393]

Edited on 2014-05-07 13:54:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 83]##), so ist der Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich. Ist dieses Problem jedoch überwunden, besteht der Anspruch ohne Einschränkungen. Dies gilt im Prinzip auch für Probleme mit der Netzkapazität, die zur betriebsbedingten Unmöglichkeit führen können: diese können durch entsprechenden Ausbau beseitigt werden. Sie können jedoch zumindest vorübergehend zur Unmöglichkeit des Anschlusses führen und beim notwendigen Netzausbau stellt sich die Frage, inwiefern es dem Netzbetreiber (vor dem Hintergrund der Ziele seiner Tätigkeit aus {{du przepis="§ 1 EnWG"}}) zumutbar ist, den Aufwand und die Kosten dieses Ausbaus zu tragen.
Deletions:
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 83]##), so ist der Anschluss


Revision [38392]

Edited on 2014-05-07 13:45:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Frage der Unmöglichkeit und besonders der Zumutbarkeit des Netzanschlusses gebietet der Gesetzgeber in § 17 II 1 EnWG, die Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu berücksichtigen. Die Frage der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Anschlusses ist also insbesondere vor dem Hintergrund einer sicheren und preisgünstigen Versorgung zu prüfen.
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 17 EnWG"}}, Rn. 83]##), so ist der Anschluss


Revision [38379]

Edited on 2014-05-07 12:13:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Berechtigung, einen Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu verlangen, ist in der Vorschrift recht weit gefasst. Gem. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 EnWG"}} können sich darauf folgende Rechtssubjekte berufen:
- [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]],
- Betreiber anderer Versorgungsnetze,
- Betreiber von Speicher- oder Erzeugungsanlagen.
Im Falle der Letztverbraucher ist zu beachten, dass sich diese nur dann auf § 17 I EnWG berufen können, wenn sie keinen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung verlangen. Denn in diesen Fällen ist nur {{du przepis="§ 18 EnWG"}} anzuwenden [vgl. oben, unter Anwendbarkeit. Gleiches gilt für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen].
Der Anspruch aus § 17 I EnWG ist gegen den Netzbetreiber zu richten. Der Begriff des [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreibers wurde im Lexikon erläutert]].
((3)) Verweigerungsgründe gem. § 17 II EnWG (Ausschluss der Netzanschlusspflicht)
Der Netzbetreiber kann den Anschluss gem. § 17 II EnWG unter Umständen verweigern, so dass der Anspruch auf der Grundlage dieser Vorschrift ausgeschlossen sein kann. Der Anspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die Verweigerung sowohl in formeller wie auch in materieller (inhaltlicher) Hinsicht gem. § 17 II EnWG erfolgte.
Der Netzbetreiber kann sich auf § 17 II EnWG nur dann berufen, wenn er die Ablehnung des Anschlusses gem. § 17 II 2 EnWG **in Textform begründet**. Die Begründung muss hinreichend präzise und detailliert sein, auf Verlangen insbesondere auch im Hinblick auf eventuell notwendige Maßnahmen zum Kapazitätsausbau [Mehr dazu sowie zum eventuell möglichen Entgelt für die Begründung vgl. Theobald/Zenka/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 49]], die den Anschluss ermöglichen würden (§ 17 II 4 EnWG). Eine formelhafte Ablehnung mit einem allgemeinen Hinweis auf Kapazitätsprobleme o. ä. ist insofern unzureichend [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 20].
In inhaltlicher Hinsicht ist die Verweigerung zulässig, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass ihm die Umsetzung des ersuchten Netzanschlusses **nicht möglich** oder **nicht zumutbar** ist, und zwar aus
- betriebsbedingten oder
- sonstigen wirtschaftlichen oder
- sonstigen technischen Gründen.
Deletions:
((3)) Verweigerungsgründe gem. § 17 II EnWG


Revision [38361]

Edited on 2014-05-06 21:32:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein Beispiel zum Thema Anschluss an das Versorgungsnetz gem. §§ 17 und 18 EnWG [[EnergieRNetzanschlussBeispiel finden Sie hier]].
((1)) Anschlusskosten
Deletions:
A hat ein Grundstück mit 5 ha Wald und einer Waldhütte gekauft. Nach Streit mit seiner Ehefrau möchte er die Familienwohnung verlassen und dauerhaft in der Waldhütte wohnen. Bis auf einen Stromanschluss ist die Hütte durchaus so ausgestattet, dass sie bewohnt werden könnte. Deshalb möchte A vom örtlichen Energieversorger EV verlangen, dass er einen Stromanschluss in der Hütte erhält.
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten Dorf. Das Dorf liegt in einer von EV komplett versorgten Gemeinde. Darin werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.
((1)) Fragen
1) Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
2) Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
3) Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
4) Welche Bedingungen darf EV stellen?
((2)) Antwort auf Frage 1: Kann A Anschluss an die Stromleitung verlangen?
A könnte einen Anschlussanspruch gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegen EV haben. § 18 ist dabei als eine gegenüber § 17 speziellere Vorschrift vorrangig zu prüfen, weil im vorliegenden Fall der Anschluss an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung gefragt ist und A als Letztverbraucher zu qualifizieren ist.
((3)) Anspruchsberechtigter - Letztverbraucher
Diesen Anspruch könnte A haben, wenn er ein Letztverbraucher ist. Die Definition des Letztverbrauchers wurde in {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} festgelegt (vgl. auch [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher im Lexikon]]). A möchte Energie für den Eigenverbrauch beziehen. Deshalb ist A gem. § 18 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 25 EnWG als Letztverbraucher anzusehen. A ist berechtigt, den Anspruch aus § 18 zu erheben.
((3)) Keine Ausnahmen gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}}
Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Demnach könnte Anschluss an das Netz des Versorgers EV **nicht** verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} ist nicht anzuwenden.
((3)) Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Niederspannungsbereich
A strebt einen Stromanschluss für die Versorgung seiner Waldhütte. Dafür genügt ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung - ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt stets aus dem Niederspannungsnetz. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
((3)) Kein Verweigerungsrecht seitens EV
Fraglich ist, inwiefern EV im vorliegenden Fall den Anschluss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verweigern könnte. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss die Unzumutbarkeit des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung kontrolliert werden. EV kann sich dabei ausschließlich auf Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen berufen.
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss selbst grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Im Ergebnis besitzt A also gegenüber EV einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.
((2)) Antwort auf Frage 2: Welche Art von Anschluss?
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken. Würde A eine andere Art von Anschluss begehren, könnte er sich nicht auf § 18, sondern lediglich auf {{du przepis="§ 17 EnWG"}} berufen. Diese Vorschrift ist z. B. auch dann anzuwenden, wenn ein Kraftwerksbetreiber Anschluss begehrt.
Im Bereich der Stromversorgung sind grds. 4 Netzebenen zu unterscheiden:
- die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/380 kV, in der Regel für Kraftwerke
- die Hochspannung, 110 kV, vorwiegend Großindustrie und Schienenverkehr,
- die Mittelspannung 10/20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
- die Niederspannung umfasst 230/400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.
Für Höchstspannung, Hochspannung und Mittelspannung kann ein Anspruch auf Netzanschluss ausschließlich gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} bestehen. Die Spannungsebenen wurden auch in der nachstehenden Grafik zusammengefasst.
{{image class="center" url="Anschlusssorten.jpg" width="600"}}
((2)) Antwort auf Frage 3: Wann kann der EV verweigern?
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann (vgl. bereits oben). Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}}. Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5539 folgenden Artikel]].
Im Hinblick auf den Netzanschluss auf der Grundlage des {{du przepis="§ 17 EnWG"}} (nicht im Fallbeispiel einschlägig) ist die Verweigerung des Anschlusses gem. {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}} möglich, wenn der Anschluss entweder **nicht möglich** oder **nicht zumutbar** ist. Vgl. zur [[http://wdb.fh-sm.de/Baumelement5530 Unmöglichkeit folgende Erläuterungen]]. Der Fall der Unzumutbarkeit im Sinne des {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}} wurde [[http://wdb.fh-sm.de/Baumelement5531 hier beschrieben]].
((2)) Antwort auf Frage 4: Welche Bedingungen kann EV im Einzelnen stellen?
Die Frage bezieht sich auf die Modalitäten des Anschlussbegehrens, insbesondere auf die Anschlusskosten.


Revision [38357]

Edited on 2014-05-06 18:17:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
- beim Anschluss von Offshore-Windenergieanlagenan an das Stromnetz, die entsprechend dem speziellen Bundesfachplan gem. §§ 17a ff. EnWG anzuschließen sind;
Deletions:
- beim Anschluss von Offshore-Windenergieanlagenan andas Stromnetz, die entsprechend dem speziellen Bundesfachplan gem. §§ 17a ff. EnWG anzuschließen sind;


Revision [38356]

Edited on 2014-05-06 18:15:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die allgemeine Vorschrift des {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist nur dann anwendbar, wenn keine vorrangigen Vorschriften in Bezug auf den Netzanschluss greifen. Deshalb ist bei {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zunächst - neben der allgemeinen und meist unproblematischen Frage der Anwendbarkeit des EnWG an sich - zu prüfen, ob keine der spezielleren Normen über Netzanschluss Vorrang hat. Dies kann insbesondere in folgenden Fällen sein:
- bei der sog. allgemeinen Anschlusspflicht gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, d. h. in den Fällen des Anschlusses von Letztverbrauchern zur Deckung ihres eigenen Energiebedarfs in Netzen der Niederspannung und des Niederdrucks;
- beim Anschluss von Offshore-Windenergieanlagenan andas Stromnetz, die entsprechend dem speziellen Bundesfachplan gem. §§ 17a ff. EnWG anzuschließen sind;
- beim Anschluss von EEG-Anlagen an das Stromnetz gem. {{du przepis="§ 5 EEG"}};
- beim Anschluss von KWK-Anlagen an das Stromnetz gem. {{du przepis="§ 4 KWKG"}}.
Liegt eines der o. g. Fälle vor, richtet sich der Anspruch auf Netzanschluss allein nach der jeweils anwendbaren Spezialnorm [Mehr dazu weiter unten ({{du przepis="§ 18 EnWG"}}) sowie [[EnergieREEG im Artikel über das EEG]] ].
Deletions:
Die allgemeine Vorschrift des {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist


Revision [38297]

Edited on 2014-05-05 22:19:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die allgemeine Vorschrift des {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist


Revision [38296]

Edited on 2014-05-05 22:11:52 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Diese Voraussetzungen sind näher zu erläutern.


Revision [38287]

Edited on 2014-05-05 17:48:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind im Detail im folgenden [[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Strukturbaum]] dargestellt. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=5506 diesen Prüfungsaufbau]].
Der Anspruch auf Anschluss gem. § 17 I EnWG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Vorschrift ist im betreffenden Fall anwendbar,
- der Anspruchsteller ist berechtigt, den Anschluss an das Netz zu verlangen,
- der Anspruchsgegner ist aus dem {{du przepis="§ 17 EnWG"}} verpflichtet, also Adressat der Anschlusspflicht,
- es greift keine Ausnahme von der Anschlusspflicht gem. § 17 II EnWG (Verweigerungsgründe).
Diese Voraussetzungen sind näher zu erläutern.
((3)) Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 17 EnWG"}}
((3)) Anspruchsberechtigte
((3)) Verpflichteter - Adressat der Anschlusspflicht
((3)) Verweigerungsgründe gem. § 17 II EnWG
Deletions:
Die Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind im Detail im folgenden [[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Strukturbaum]] dargestellt. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=5506 diesen Aufbau]].
((3))


Revision [38254]

Edited on 2014-05-04 19:55:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Rechtsfolgen; Inhalt und Umfang des Anspruchs
Deletions:
((2)) Rechtsfolge / Umfang


Revision [38237]

Edited on 2014-05-03 18:10:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5506 Prüfungsaufbau zum Anspruch gem. § 17 EnWG als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5506 Prüfungsaufbau zum Anspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als Strukturbaum]]**>>


Revision [38236]

Edited on 2014-05-03 18:09:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5506 Prüfungsaufbau zum Anspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5506 Prüfungsaufbau zum Anspruch aus ""§ 17 EnWG"" als Strukturbaum]]**>>


Revision [38235]

Edited on 2014-05-03 18:08:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5506 Prüfungsaufbau zum Anspruch aus ""§ 17 EnWG"" als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5506 Prüfungsaufbau zum ANspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als Strukturbaum]]**>>


Revision [38234]

Edited on 2014-05-03 18:07:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} (Niederspannungsanschlussverordnung) für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} (Niederdruckanschlussverordnung) für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die {{du akt="KraftNAV"}} (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung).
Deletions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die {{du akt="KraftNAV"}}.


Revision [38233]

Edited on 2014-05-03 18:05:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die {{du akt="KraftNAV"}}.
Deletions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die {{du akt="KraftNAV" text="Kraftwerksanschlussverordnung"}}.


Revision [38232]

Edited on 2014-05-03 18:05:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die {{du akt="KraftNAV" text="Kraftwerksanschlussverordnung"}}.
Deletions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die {{du przepis="§ 1 KraftNAV"}}.


Revision [38231]

Edited on 2014-05-03 18:04:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die {{du przepis="§ 1 KraftNAV"}}.
Deletions:
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze.


Revision [38230]

Edited on 2014-05-03 18:04:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nur Anschluss - die Anschlussnutzung unterliegt einer vertraglichen Ausgestaltung. Im Übrigen Kontrahierungszwang - Anspruch richtet sich auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages, in dem die Konditionen geregelt sein sollen.
((3))
Deletions:
Nur Anschluss - die Anschlussnutzung unterliegt einer vertraglichen Ausgestaltung.


Revision [38229]

Edited on 2014-05-03 17:56:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzanschluss ist die physische, technisch zu realisierende Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz [vgl. auch Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 3]. Auch die Verbindung von zwei Netzen [[EnRSpannungsebene gleicher oder unterschiedlicher Ebene]] ist ein Netzanschluss.
Es ist stets zwischen dem Netzanschluss als technischer Verbindung und dessen Nutzung (die eine Verbindung voraussetzt) zu unterscheiden. Auch der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] ist begrifflich vom Anschluss oder dessen Nutzung zu unterscheiden - beim Netzzugang handelt es sich um den Zugang zur Transportdienstleistung des Netzbetreibers und das Recht, diese Dienstleistung einzufordern. Netzanschluss ist auch hier lediglich eine Voraussetzung des [[EnergieRNetzzugang Netzzugangs]] und mit diesem nicht zu verwechseln.
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze.
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen oder Druckstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (insofern ist die Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht" aus rechtlicher Sicht etwas verwirrend) ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und insgesamt einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen seines speziellen Charakters ist stets zuerst zu überlegen, ob der {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte. Erst, wenn dies zu verneinen ist, ist der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.
Deletions:
Der Netzanschluss ist die physische, technisch zu realisierende Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 3]. Auch die Verbindung von zwei Netzen gleicher oder unterschiedlicher Ebene ist ein Netzanschluss.
Sowohl rein faktisch wie auch im Hinblick auf ihre rechtliche Regelung ist stets zwischen dem Netzanschluss als technischer Verbindung und dessen Nutzung (die eine Verbindung voraussetzt) zu unterscheiden. Auch der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] ist begrifflich vom Anschluss oder dessen Nutzung zu unterscheiden - beim Netzzugang handelt es sich um die Transportdienstleistung des Netzbetreibers und das Recht, diese Dienstleistung einzufordern. Netzanschluss ist auch hier lediglich eine Voraussetzung des [[EnergieRNetzzugang Netzzugangs]] und mit diesem nicht zu verwechseln.
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Dabei bestimmen die Vorschriften den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Diese Pflichten sind dann detaillierter in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze.
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen oder Druckstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (insofern ist die Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht" aus rechtlicher Sicht etwas verwirrend) ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen seines speziellen Charakters ist stets zuerst zu überlegen, ob der {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.


Revision [38228]

Edited on 2014-05-03 17:50:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].
Deletions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzzugang wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].


Revision [38227]

Edited on 2014-05-03 17:50:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. [[EnergieREEG Details zum Netzzugang wurden im Artikel über das EEG dargestellt]].
Deletions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieREEG besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten]].


Revision [38226]

Edited on 2014-05-03 17:47:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
mit einem (anderen) Energieversorgungsnetz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen in einer regulierten und zugleich liberalisierten Verfassung der Energiemärkte einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht bzw. Anspruch auf Anschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Es ist insofern entscheidend, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer [[EEG EEG-]] oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieREEG besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten]].
Deletions:
mit einem (anderen) Energieversorgungsnetz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht bzw. Anspruch auf Anschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Es ist insofern entscheidend, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieREEG besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten]].


Revision [38176]

Edited on 2014-05-01 16:17:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen oder Druckstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (insofern ist die Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht" aus rechtlicher Sicht etwas verwirrend) ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen seines speziellen Charakters ist stets zuerst zu überlegen, ob der {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.
Deletions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen oder Druckstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der (trotz der verwirrenden Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht") speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen der Spezialität ist stets zuerst zu überlegen, ob der spezielle {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.


Revision [38164]

Edited on 2014-05-01 12:12:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen oder Druckstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der (trotz der verwirrenden Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht") speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen der Spezialität ist stets zuerst zu überlegen, ob der spezielle {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.
Deletions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der (trotz der verwirrenden Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht") speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen der Spezialität ist stets zuerst zu überlegen, ob der spezielle {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.


Revision [38155]

Edited on 2014-05-01 11:16:37 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [38154]

Edited on 2014-05-01 11:16:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzstufen ([[EnRSpannungsebene Spannungsebenen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der (trotz der verwirrenden Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht") speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen der Spezialität ist stets zuerst zu überlegen, ob der spezielle {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.
Deletions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzebenen ([[EnRSpannungsstufen Spannungsstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der (trotz der verwirrenden Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht") speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen der Spezialität ist stets zuerst zu überlegen, ob der spezielle {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.


Revision [38151]

Edited on 2014-05-01 11:00:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist für alle Netzebenen ([[EnRSpannungsstufen Spannungsstufen]]) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der (trotz der verwirrenden Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht") speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und allgemein einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen der Spezialität ist stets zuerst zu überlegen, ob der spezielle {{du przepis="§ 18 EnWG"}} einschlägig sein könnte und nur bei Ausschluss dessen Anwendung der allgemeine {{du przepis="§ 17 EnWG"}} zu prüfen.
Den Vergleich der §§ 17 und 18 EnWG fasst die nachstehende Tabelle zusammen:
||Anspruchsberechtigte||**alle** - Letztverbraucher, Erzeuger usw.||**ausschließlich** Letztverbraucher zum Zwecke der Versorgung||
Deletions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden.
Dies fasst die nachstehende Tabelle zusammen:
||Anspruchsberechtigte||**alle** - Letztverbraucher, Erzeuger usw.||nur Letztverbraucher||
{{image class="center" url="Vergleich.jpg" width="500"}}


Revision [38149]

Edited on 2014-05-01 10:53:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
||betroffene Netze||**alle** Anschlussgebiete und alle Energieversorgungsnetze||**ausschließlich** Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung (§ 3 Nr. 17 EnWG)||
||Anspruchsberechtigte||**alle** - Letztverbraucher, Erzeuger usw.||nur Letztverbraucher||


Revision [38147]

Edited on 2014-05-01 10:49:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
||Art des Anschlusses||**alle** möglichen Anschlussarten (Spannungsebenen)||**ausschließlich** Niederspannung und Niederdruck||
Deletions:
||Art des Anschlusses||**alle** möglichen Anschlussarten (Spannungsebenen)||**ausschließlich** Niederspannung und Niederdruck||


Revision [38146]

Edited on 2014-05-01 10:48:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
|=||=|§ 17 EnWG|=|§ 18 EnWG||
Deletions:
|=|Header|=|§ 17 EnWG|=|§ 18 EnWG||


Revision [38145]

Edited on 2014-05-01 10:48:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
|=|Header|=|§ 17 EnWG|=|§ 18 EnWG||
Deletions:
||_ |=|§ 17 EnWG||=|§ 18 EnWG|


Revision [38144]

Edited on 2014-05-01 10:47:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
||_ |=|§ 17 EnWG||=|§ 18 EnWG|
Deletions:
|=| |=|§ 17 EnWG||=|§ 18 EnWG|


Revision [38143]

Edited on 2014-05-01 10:46:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden.
Dies fasst die nachstehende Tabelle zusammen:
|=| |=|§ 17 EnWG||=|§ 18 EnWG|
||Art des Anschlusses||**alle** möglichen Anschlussarten (Spannungsebenen)||**ausschließlich** Niederspannung und Niederdruck||
Deletions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Dies schildert die nachstehende Grafik:


Revision [38142]

Edited on 2014-05-01 10:29:42 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [38141]

Edited on 2014-05-01 10:29:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Demzufolge werden in diesem Artikel - nach einer allgemeinen Einführung (Punkt A.) - insbesondere die Ansprüche auf Netzanschluss
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieREEG besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten]].
Der Netzanschluss ist die physische, technisch zu realisierende Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 3]. Auch die Verbindung von zwei Netzen gleicher oder unterschiedlicher Ebene ist ein Netzanschluss.
Sowohl rein faktisch wie auch im Hinblick auf ihre rechtliche Regelung ist stets zwischen dem Netzanschluss als technischer Verbindung und dessen Nutzung (die eine Verbindung voraussetzt) zu unterscheiden. Auch der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] ist begrifflich vom Anschluss oder dessen Nutzung zu unterscheiden - beim Netzzugang handelt es sich um die Transportdienstleistung des Netzbetreibers und das Recht, diese Dienstleistung einzufordern. Netzanschluss ist auch hier lediglich eine Voraussetzung des [[EnergieRNetzzugang Netzzugangs]] und mit diesem nicht zu verwechseln.
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Dabei bestimmen die Vorschriften den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Diese Pflichten sind dann detaillierter in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze.
((2)) Vergleich der §§ 17 und 18 EnWG und ihr Rechtscharakter
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Dies schildert die nachstehende Grafik:
Sofern die Voraussetzungen des § 17 bzw. des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} erfüllt sind, hat das am Anschluss an das Energieversorgungsnetz interessierte Rechtssubjekt einen Anspruch auf Anschluss. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch grundsätzlich nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs zu verstehen ist. D. h. es besteht in erster Linie ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, auf dessen Grundlage und zu dessen Konditionen der Anschluss erst erfolgt.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5506 Prüfungsaufbau zum ANspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
Deshalb werden in diesem Artikel - nach einer allgemeinen Einführung (Punkt A.) - insbesondere die Ansprüche auf Netzanschluss
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieREEG besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze zu beachten]].
Der Netzanschluss ist die physische, technisch zu realisierende Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz. Auch die Verbindung von zwei Netzen gleicher oder unterschiedlicher Ebene ist ein Netzanschluss.
Sowohl rein faktisch wie auch im Hinblick auf ihre rechtliche Regelung ist stets zwischen dem Netzanschluss als technischer Verbindung und dessen Nutzung (die eine Verbindung voraussetzt) zu unterscheiden. Auch der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] ist begrifflich vom Anschluss oder dessen Nutzung zu unterscheiden - beim Netzzugang handelt es sich um die Transportdienstleistung des Netzbetreibers und das Recht, diese Dienstleistung einzufordern. Netzanschluss ist auch hier lediglich eine Voraussetzung des [[EnergieRNetzzugang Netzzugangs]] und mit diesem niemals identisch.
Die Frage des Netzanschlusses ist in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Dabei bestimmen die Vorschriften den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Diese Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze.
((2)) Vergleich der Anwendung der §§ 17 und 18 EnWG
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fällen anzuwenden. Dies schildert die nachstehende Grafik:
((2)) Anspruch auf Netzanschluss
Sofern die Voraussetzungen des § 17 bzw. des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} erfüllt sind, hat das am Anschluss an das Energieversorgungsnetz interessierte Rechtssubjekt einen Anspruch auf Anschluss. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch grundsätzlich nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs zu verstehen ist. D. h. es besteht in erster Linie ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, auf dessen Grundlage der Anschluss erst erfolgt.


Revision [38136]

Edited on 2014-04-30 18:44:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage des (physikalischen) Netzanschlusses im Energierecht betrifft die Verbindung der
mit einem (anderen) Energieversorgungsnetz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht bzw. Anspruch auf Anschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Es ist insofern entscheidend, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.
Deletions:
Die Frage des (physikalischen) Netzanschlusses betrifft die Verbindung der
mit einem (anderen) Netz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht bzw. Anspruch auf Anschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Es ist insofern entscheidend, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.


Revision [38127]

Edited on 2014-04-30 11:11:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Grundlegende Informationen
Deletions:
((1)) Grundlegende Informationen


Revision [38126]

Edited on 2014-04-30 11:11:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Was ist der Netzanschluss?
Der Netzanschluss ist die physische, technisch zu realisierende Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz. Auch die Verbindung von zwei Netzen gleicher oder unterschiedlicher Ebene ist ein Netzanschluss.
Sowohl rein faktisch wie auch im Hinblick auf ihre rechtliche Regelung ist stets zwischen dem Netzanschluss als technischer Verbindung und dessen Nutzung (die eine Verbindung voraussetzt) zu unterscheiden. Auch der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] ist begrifflich vom Anschluss oder dessen Nutzung zu unterscheiden - beim Netzzugang handelt es sich um die Transportdienstleistung des Netzbetreibers und das Recht, diese Dienstleistung einzufordern. Netzanschluss ist auch hier lediglich eine Voraussetzung des [[EnergieRNetzzugang Netzzugangs]] und mit diesem niemals identisch.
((1)) Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}}
((2)) Rechtsfolge / Umfang
Nur Anschluss - die Anschlussnutzung unterliegt einer vertraglichen Ausgestaltung.
((2)) Voraussetzungen
((1)) Anspruch auf Netzanschluss im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}}
((2)) Rechtsfolge
Nicht nur Anschluss selbst, sondern auch die Anschlussnutzung sind Gegenstand des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (vgl. dessen Wortlaut).


Revision [38125]

Edited on 2014-04-30 10:55:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieREEG besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze zu beachten]].
Deletions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieRErneuerbare besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze zu beachten]].


Revision [38119]

Edited on 2014-04-30 10:50:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die [[EnergieRErneuerbare besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze zu beachten]].
Deletions:
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt.


Revision [38114]

Edited on 2014-04-30 10:32:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
mit einem (anderen) Netz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht bzw. Anspruch auf Anschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Es ist insofern entscheidend, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.
Deshalb werden in diesem Artikel - nach einer allgemeinen Einführung (Punkt A.) - insbesondere die Ansprüche auf Netzanschluss
- gemäß {{du przepis="§ 17 EnWG"}} (B.) sowie
- gemäß {{du przepis="§ 18 EnWG"}} (C.)
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt.
Deletions:
mit einem (anderen) Netz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Einige beispielhafte Themen werden nachstehend behandelt.


Revision [34589]

Edited on 2013-09-18 00:44:50 by ChristianeUri
Deletions:
{{files}}


Revision [34588]

Edited on 2013-09-18 00:44:21 by ChristianeUri
Additions:
{{files}}


Revision [26431]

Edited on 2013-04-27 15:17:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) {{du przepis="§ 9 NAV"}} - Anschlusskosten
((3)) {{du przepis="§ 10 NAV"}} - Transformatorenanlage
((3)) {{du przepis="§ 12 NAV"}} - Leitungsverlegung
Deletions:
((3)) {{du przepis="§ 9 NAV"}}
((3)) {{du przepis="§ 10 NAV"}}
((3)) {{du przepis="§ 12 NAV"}}


Revision [26430]

Edited on 2013-04-27 15:16:06 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [26429]

Edited on 2013-04-27 15:15:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf den Netzanschluss auf der Grundlage des {{du przepis="§ 17 EnWG"}} (nicht im Fallbeispiel einschlägig) ist die Verweigerung des Anschlusses gem. {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}} möglich, wenn der Anschluss entweder **nicht möglich** oder **nicht zumutbar** ist. Vgl. zur [[http://wdb.fh-sm.de/Baumelement5530 Unmöglichkeit folgende Erläuterungen]]. Der Fall der Unzumutbarkeit im Sinne des {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}} wurde [[http://wdb.fh-sm.de/Baumelement5531 hier beschrieben]].
Die Frage bezieht sich auf die Modalitäten des Anschlussbegehrens, insbesondere auf die Anschlusskosten.
((3)) Allgemeine Informationen
Das EnWG regelt "nur" das Recht auf Netzanschluss. In den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (im in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, werden nachstehen erwähnt.
Deletions:
**__Unmöglichkeit:__**
objektiv: **Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist.**
subjektiv: Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist
**oder weil der Adressat sie nicht erfüllen kann.**
**__Unzumutbarkeit:__**
**Unzumutbarkeit** besteht im Allgemeinen dann, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den
den üblichen Aufwand hinaus gehen
Die **Rechtsprechung** entscheidet regelmäßig:
Den Energieversorgern dürfe nicht zugemutet werden, eine örtliche Netzerweiterung nur deshalb vorzunehmen, weil ein
Anschlussnehmer in einem abgelegenen Gebiet baut.
((3)) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}}
Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
((3)) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den Verweigerungsanspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}} Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen den zu erwartenden (laufenden) tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte und Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen.
**__Grundüberlegung:__**
**EnWG** regelt "nur" das Recht auf Netzanschluss
**NAV** regelt die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Anschluss gelegt wird (praktische Umsetzung)
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen aufnimmt. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, werden nachstehen erwähnt.


Revision [26425]

Edited on 2013-04-27 14:38:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{image class="center" url="Anschlusssorten.jpg" width="600"}}
Deletions:
{{image class="center" url="Anschlusssorten.jpg" width="700"}}


Revision [26424]

Edited on 2013-04-27 14:32:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
A könnte einen Anschlussanspruch gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegen EV haben. § 18 ist dabei als eine gegenüber § 17 speziellere Vorschrift vorrangig zu prüfen, weil im vorliegenden Fall der Anschluss an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung gefragt ist und A als Letztverbraucher zu qualifizieren ist.
Diesen Anspruch könnte A haben, wenn er ein Letztverbraucher ist. Die Definition des Letztverbrauchers wurde in {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} festgelegt (vgl. auch [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher im Lexikon]]). A möchte Energie für den Eigenverbrauch beziehen. Deshalb ist A gem. § 18 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 25 EnWG als Letztverbraucher anzusehen. A ist berechtigt, den Anspruch aus § 18 zu erheben.
Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Demnach könnte Anschluss an das Netz des Versorgers EV **nicht** verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} ist nicht anzuwenden.
A strebt einen Stromanschluss für die Versorgung seiner Waldhütte. Dafür genügt ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung - ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt stets aus dem Niederspannungsnetz. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
((3)) Kein Verweigerungsrecht seitens EV
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss selbst grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken. Würde A eine andere Art von Anschluss begehren, könnte er sich nicht auf § 18, sondern lediglich auf {{du przepis="§ 17 EnWG"}} berufen. Diese Vorschrift ist z. B. auch dann anzuwenden, wenn ein Kraftwerksbetreiber Anschluss begehrt.
- die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/380 kV, in der Regel für Kraftwerke
- die Mittelspannung 10/20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
- die Niederspannung umfasst 230/400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.
Für Höchstspannung, Hochspannung und Mittelspannung kann ein Anspruch auf Netzanschluss ausschließlich gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} bestehen. Die Spannungsebenen wurden auch in der nachstehenden Grafik zusammengefasst.
Deletions:
A könnte einen Anschlussanspruch gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegen EV haben. § 18 ist dabei als eine gegenüber § 17 speziellere Vorschrift vorrangig zu prüfen, weil im vorliegenden Fall der Anschluss an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung gefragt ist und A vermutlich als Letztverbraucher zu qualifizieren ist.
Diesen Anspruch könnte A besitzen, wenn A ein Letztverbraucher ist. Die Definition des Letztverbrauchers wurde in {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} festgelegt. A möchte Energie für den Eigenverbrauch beziehen. Deshalb ist A gem. § 18 Abs. 1 i. V. m. als Letztverbraucher anzusehen. Deshalb ist festzustellen, dass A berechtigt ist, den Anspruch aus § 18 zu erheben.
Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der Fall, wenn A für die Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.
A strebt einen Stromanschluss an Netz der allgemeinen Versorgung an. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt auch stets aus dem Niederspannungsbereich. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
((3)) Kein Verweigerungsrecht bei EV
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.
- die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/ 380 kV, für Kraftwerke
- die Mittelspannung 10/ 20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
- die Niederspannung umfasst 230/ 400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.
Für Höchstspannung, Hochspannung und Mittelspannung besteht ein Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}}.


Revision [26423]

Edited on 2013-04-27 14:21:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind im Detail im folgenden [[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Strukturbaum]] dargestellt. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=5506 diesen Aufbau]].
Deletions:
Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind:
1. Anspruchsteller: Letztverbraucher
2. Anspruchsgegner
- EV-Unternehmen
- betreibt Netz der allgemeinen Versorgung
3. Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
4. keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}}
Vgl. im Detail folgende [[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Darstellung]]. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=5506 diesen Aufbau]].


Revision [26405]

Edited on 2013-04-27 12:19:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fällen anzuwenden. Dies schildert die nachstehende Grafik:
((2)) Anspruch auf Netzanschluss
Deletions:
((3)) Anspruch auf Netzanschluss


Revision [26404]

Edited on 2013-04-27 12:18:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Grundlegende Informationen
Deletions:
((1)) Grundlegende Informationen


Revision [26403]

Edited on 2013-04-27 12:17:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage des (physikalischen) Netzanschlusses betrifft die Verbindung der
mit einem (anderen) Netz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Einige beispielhafte Themen werden nachstehend behandelt.
Deletions:
Die Frage des (physischen) Netzanschlusses ist im Hinblick auf die Verbindung der
**(siehe hierzu auch --> EnergierechtLexikon)**
mit einem (anderen) Netz mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Einige beispielhafte Themen werden im nachstehenden Fallbeispiel angesprochen.


Revision [16593]

Edited on 2012-07-31 08:50:21 by AndreasMaulhardt
Additions:
**(siehe hierzu auch --> EnergierechtLexikon)**
Deletions:
(siehe hierzu auch --> EnergierechtLexikon)


Revision [16592]

Edited on 2012-07-31 08:46:37 by AndreasMaulhardt
Additions:
(siehe hierzu auch --> EnergierechtLexikon)
Deletions:
(siehe hierzu auch EnergierechtLexikon)


Revision [16591]

Edited on 2012-07-31 08:46:09 by AndreasMaulhardt
Additions:
(siehe hierzu auch EnergierechtLexikon)


Revision [16286]

Edited on 2012-07-02 10:40:28 by AndreasMaulhardt
Additions:
**__Unmöglichkeit:__**
objektiv: **Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist.**
subjektiv: Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist
**oder weil der Adressat sie nicht erfüllen kann.**
**__Unzumutbarkeit:__**
**Unzumutbarkeit** besteht im Allgemeinen dann, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den
den üblichen Aufwand hinaus gehen
Die **Rechtsprechung** entscheidet regelmäßig:
Den Energieversorgern dürfe nicht zugemutet werden, eine örtliche Netzerweiterung nur deshalb vorzunehmen, weil ein
Anschlussnehmer in einem abgelegenen Gebiet baut.
Deletions:
**__Unmöglichkeit:__**
objektiv: **Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist.**
subjektiv: Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist
**oder weil der Adressat sie nicht erfüllen kann.**
**__Unzumutbarkeit:__**
Unzumutbarkeit besteht im Allgemeinen dann, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den
den üblichen Aufwand hinaus gehen
Die Rechtsprechung entscheidet regelmäßig:
Den Energieversorgern dürfe nicht zugemutet werden, eine örtliche Netzerweiterung nur deshalb vorzunehmen, weil ein
Anschlussnehmer in einem abgelegenen Gebiet baut.


Revision [16285]

Edited on 2012-07-02 10:35:15 by AndreasMaulhardt
Additions:
**__Unmöglichkeit:__**
objektiv: **Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist.**
subjektiv: Unmöglich ist eine Leistung, wenn die Erbringung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen ist, sei es, weil niemand dazu im Stande ist
**oder weil der Adressat sie nicht erfüllen kann.**
**__Unzumutbarkeit:__**
Unzumutbarkeit besteht im Allgemeinen dann, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den
den üblichen Aufwand hinaus gehen
Die Rechtsprechung entscheidet regelmäßig:
Den Energieversorgern dürfe nicht zugemutet werden, eine örtliche Netzerweiterung nur deshalb vorzunehmen, weil ein
Anschlussnehmer in einem abgelegenen Gebiet baut.
**__Grundüberlegung:__**
**EnWG** regelt "nur" das Recht auf Netzanschluss
**NAV** regelt die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Anschluss gelegt wird (praktische Umsetzung)


Revision [16282]

Edited on 2012-07-02 09:59:43 by AndreasMaulhardt

No Differences

Revision [15957]

Edited on 2012-06-24 19:59:50 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{image class="center" url="Vergleich.jpg" width="500"}}
Deletions:
{{image class="center" url="Vergleich.jpg" width="500"}}


Revision [15956]

Edited on 2012-06-24 19:59:37 by AndreasMaulhardt
Additions:
((2)) Vergleich der Anwendung der §§ 17 und 18 EnWG
((3)) Anspruch auf Netzanschluss
Deletions:
((2)) Anspruch auf Netzanschluss


Revision [15955]

Edited on 2012-06-24 19:56:29 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{image class="center" url="Vergleich.jpg" width="500"}}
Deletions:
{{files}}
{{image class="center" url="Vergleich §§17 u. 18 EnWG.jpg" width="400"}}


Revision [15954]

Edited on 2012-06-24 19:55:45 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{files}}
{{image class="center" url="Vergleich §§17 u. 18 EnWG.jpg" width="400"}}
Deletions:
{{image class="center" url="Vergleich §§17 u. 18 EnWG.jpg" width="400"}}


Revision [15952]

Edited on 2012-06-24 19:50:34 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{image class="center" url="Vergleich §§17 u. 18 EnWG.jpg" width="400"}}
Deletions:
{{image class="center" url="Vergleich §§17 u. 18 EnWG.jpg" width="700"}}


Revision [15951]

Edited on 2012-06-24 19:50:09 by AndreasMaulhardt
Deletions:
{{files}}


Revision [15950]

Edited on 2012-06-24 19:48:54 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{image class="center" url="Vergleich §§17 u. 18 EnWG.jpg" width="700"}}


Revision [15948]

Edited on 2012-06-24 19:45:01 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{files}}


Revision [14962]

Edited on 2012-05-14 08:40:05 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{image class="center" url="Anschlusssorten.jpg" width="700"}}
Deletions:
{{image url="Anschlusssorten"}}
{{files}}


Revision [14960]

Edited on 2012-05-14 08:30:00 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{image url="Anschlusssorten"}}


Revision [14959]

Edited on 2012-05-14 08:26:22 by AndreasMaulhardt
Additions:
{{files}}


Revision [14719]

Edited on 2012-04-22 17:40:37 by WojciechLisiewicz
Additions:



EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Deletions:
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zum 4 km entfernten Dorf stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.


Revision [14718]

Edited on 2012-04-22 17:38:42 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [14717]

Edited on 2012-04-22 17:38:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. im Detail folgende [[http://kt-texte.de/taris/?root=5505 Darstellung]]. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=5506 diesen Aufbau]].
Deletions:
Vgl. im Detail folgende [[http://80.237.160.189/taris/?root=5505 Darstellung]]. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?root=5506 diesen Aufbau]].


Revision [14195]

Edited on 2012-02-27 20:33:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
3. Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zum 4 km entfernten Dorf stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
---
CategoryEnergierecht
Deletions:
3. Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zum 4 km entfernten Dorf stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.


Revision [10437]

Edited on 2011-05-17 19:19:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}} - Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen.
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Die Kosten ergeben sich aus der Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Der Netzbetreiber kann nur soviel vom Anschlussnehmer verlangen, wie ihm vorgehalten werden kann. Bemessen wird der Zuschuss dann im Verhältnis zur Gesamtkosten.
Baukostenzuschüsse dürfen allerdings höchstens 50 vom Hundert der Kosten abdecken.
((3)) {{du przepis="§ 10 NAV"}}
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine Transformatorenanlage aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Der Netzanschlussnehmer hat diesen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, solange es ihm zumutbar ist.
Ist bereits eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück errichtet und ist diese auf einem, für den Anschlussnehmer unzumutbaren Stelle, so kann er die Verlegung der Anlage vom Netzbetreiber verlangen. Hierbei werden die Kosten vom Netzbetreiber getragen.
((3)) {{du przepis="§ 12 NAV"}}
Besteht eine Notwendigkeit, dass eine Leitung zur Zu- und Fortleitung der Elektrizität zur örtlichen Versorgung oder ein Leitungsträger über ein Grundstück gelegt werden muss, sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet dies unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Allerdings stellt die Unzumutbarkeit auch hier wieder eine Rolle, denn die Pflicht entfällt wenn Unzumutbarkeit für den Anschlussnehmer besteht oder keine Notwendigkeit mehr für die Leitung besteht. Ebenfalls kann der Anschlussnehmer verweigern, wenn es um eine Leitung für ein Nachbargrundstück geht. Ist es hier für den Netzbetreiber zumutbar, dass die Leitung über das betreffende Grundstück gelegt wird, kann der Anschlussnehmer dies verlangen.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig zu benachrichtigen in wie weit sein Grundstück durch die Leitung zur örtlichen Versogung beansprucht werden soll.
Wie auch bei der Transformatorenanlage ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Leitung oder den Leitungsträger noch 3 Jahre nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses zu dulden.
Deletions:
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}}
Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen.
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Die Kosten ergeben sich aus der Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Der Netzbetreiber kann nur soviel vom Anschlussnehmer verlangen, wie ihm vorgehalten werden kann. Bemessen wird der Zuschuss dann im Verhältnis zur Gesamtkosten.
Baukostenzuschüsse dürfen allerdings höchstens 50 vom Hundert der Kosten abdecken.
d) {{du przepis="§ 10 NAV"}}:
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine Transformatorenanlage aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Der Netzanschlussnehmer hat diesen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, solange es ihm zumutbar ist.
Ist bereits eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück errichtet und ist diese auf einem, für den Anschlussnehmer unzumutbaren Stelle, so kann er die Verlegung der Anlage vom Netzbetreiber verlangen. Hierbei werden die Kosten vom Netzbetreiber getragen.
e) {{du przepis="§ 12 NAV"}}:
Besteht eine Notwendigkeit, dass eine Leitung zur Zu- und Fortleitung der Elektrizität zur örtlichen Versorgung oder ein Leitungsträger über ein Grundstück gelegt werden muss, sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet dies unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Allerdings stellt die Unzumutbarkeit auch hier wieder eine Rolle, denn die Pflicht entfällt wenn Unzumutbarkeit für den Anschlussnehmer besteht oder keine Notwendigkeit mehr für die Leitung besteht. Ebenfalls kann der Anschlussnehmer verweigern, wenn es um eine Leitung für ein Nachbargrundstück geht. Ist es hier für den Netzbetreiber zumutbar, dass die Leitung über das betreffende Grundstück gelegt wird, kann der Anschlussnehmer dies verlangen.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig zu benachrichtigen in wie weit sein Grundstück durch die Leitung zur örtlichen Versogung beansprucht werden soll.
Wie auch bei der Transformatorenanlage ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Leitung oder den Leitungsträger noch 3 Jahre nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses zu dulden.


Revision [10436]

Edited on 2011-05-17 19:17:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}}
Deletions:
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}


Revision [10420]

Edited on 2011-05-16 09:01:05 by DoreenSchiefke
Additions:
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Die Kosten ergeben sich aus der Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Der Netzbetreiber kann nur soviel vom Anschlussnehmer verlangen, wie ihm vorgehalten werden kann. Bemessen wird der Zuschuss dann im Verhältnis zur Gesamtkosten.
Baukostenzuschüsse dürfen allerdings höchstens 50 vom Hundert der Kosten abdecken.
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine Transformatorenanlage aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Der Netzanschlussnehmer hat diesen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, solange es ihm zumutbar ist.
Ist bereits eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück errichtet und ist diese auf einem, für den Anschlussnehmer unzumutbaren Stelle, so kann er die Verlegung der Anlage vom Netzbetreiber verlangen. Hierbei werden die Kosten vom Netzbetreiber getragen.
Besteht eine Notwendigkeit, dass eine Leitung zur Zu- und Fortleitung der Elektrizität zur örtlichen Versorgung oder ein Leitungsträger über ein Grundstück gelegt werden muss, sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet dies unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Allerdings stellt die Unzumutbarkeit auch hier wieder eine Rolle, denn die Pflicht entfällt wenn Unzumutbarkeit für den Anschlussnehmer besteht oder keine Notwendigkeit mehr für die Leitung besteht. Ebenfalls kann der Anschlussnehmer verweigern, wenn es um eine Leitung für ein Nachbargrundstück geht. Ist es hier für den Netzbetreiber zumutbar, dass die Leitung über das betreffende Grundstück gelegt wird, kann der Anschlussnehmer dies verlangen.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig zu benachrichtigen in wie weit sein Grundstück durch die Leitung zur örtlichen Versogung beansprucht werden soll.
Wie auch bei der Transformatorenanlage ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Leitung oder den Leitungsträger noch 3 Jahre nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses zu dulden.
Deletions:
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung und die Vorhaltung (Reservierung) einer definierten Netzanschlussleistung an der Eigentumsgrenze des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert der Kosten für die Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen im Zusammenhang mit dem Neuanschluss oder der Erhöhung der Leistungsanforderung im Netz der allgemeinen Versorgung abdecken.
Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt
Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
Die Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind
2. die vom Eigentümer in wirtschaftliche Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.


Revision [10419]

Edited on 2011-05-16 08:35:09 by DoreenSchiefke

No Differences

Revision [10418]

Edited on 2011-05-16 08:34:20 by DoreenSchiefke
Additions:
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}
Deletions:
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}:


Revision [10417]

Edited on 2011-05-16 08:31:34 by DoreenSchiefke
Additions:
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}:
Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen.
Deletions:
**ab hier ist die Arbeit noch nicht getan**
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}}:
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlage ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.


Revision [10403]

Edited on 2011-05-15 14:37:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
**ab hier ist die Arbeit noch nicht getan**
Deletions:
b) {{du przepis="§ 9 Abs. 2 NAV"}}:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.


Revision [10402]

Edited on 2011-05-15 14:36:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) {{du przepis="§ 9 NAV"}}
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt und es sind in jedem Fall Unterschiede zwischen einem Niederspannungskabelnetz und einem Freileitungsnetz üblich. Eine Pauschalberechnung ist gem. § 9 I 2 NAV möglich.
Deletions:
((3)) {{du przepis="§ 9 Abs. 2 NAV"}}
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für:
1. Herstellung des Netzanschlusses
- Individuelle Berechnung je Haushalt
- Unterschied Niederspannungskabelnetz - oder Freileitungsnetz

2. Änderungen des Netzanschlusses
= die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer
veranlasst werden
verlangen. Die Kosten können auf Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind angemessen zu berücksichtigen.


Revision [10401]

Edited on 2011-05-15 14:31:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen aufnimmt. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, werden nachstehen erwähnt.
((3)) {{du przepis="§ 9 Abs. 2 NAV"}}
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für:
verlangen. Die Kosten können auf Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind angemessen zu berücksichtigen.
Deletions:
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen
aufnimmt.
a) {{du przepis="§ 9 Abs. 2 NAV"}}:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für:

zu verlangen.
Die Kosten können auf Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Die Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind angemessen zu berücksichtigen.


Revision [10400]

Edited on 2011-05-15 14:29:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Grundlegende Informationen
((2)) Rechtsquellen
Die Frage des Netzanschlusses ist in {{du przepis="§ 17 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 18 EnWG"}} geregelt. Dabei bestimmen die Vorschriften den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Diese Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der {{du akt="NAV"}} für Stromnetze und in der {{du akt="NDAV"}} für Gasnetze.
((2)) Anspruch auf Netzanschluss
Sofern die Voraussetzungen des § 17 bzw. des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} erfüllt sind, hat das am Anschluss an das Energieversorgungsnetz interessierte Rechtssubjekt einen Anspruch auf Anschluss. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch grundsätzlich nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs zu verstehen ist. D. h. es besteht in erster Linie ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, auf dessen Grundlage der Anschluss erst erfolgt.
((2)) Antwort auf Frage 1: Kann A Anschluss an die Stromleitung verlangen?
A könnte einen Anschlussanspruch gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegen EV haben. § 18 ist dabei als eine gegenüber § 17 speziellere Vorschrift vorrangig zu prüfen, weil im vorliegenden Fall der Anschluss an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung gefragt ist und A vermutlich als Letztverbraucher zu qualifizieren ist.
Voraussetzung für einen Anschlussanspruch nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist, dass:
- der Anspruchsteller Letztverbraucher i.S.d. Vorschrift ist,
- Ausnahmen des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} dem Anspruch nicht im Wege stehen,
- der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen soll und
- dem Netzbetreiber kein Verweigerungsrecht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht.
((3)) Anspruchsberechtigter - Letztverbraucher
Diesen Anspruch könnte A besitzen, wenn A ein Letztverbraucher ist. Die Definition des Letztverbrauchers wurde in {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} festgelegt. A möchte Energie für den Eigenverbrauch beziehen. Deshalb ist A gem. § 18 Abs. 1 i. V. m. als Letztverbraucher anzusehen. Deshalb ist festzustellen, dass A berechtigt ist, den Anspruch aus § 18 zu erheben.
((3)) Keine Ausnahmen gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}}
Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der Fall, wenn A für die Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.
((3)) Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Niederspannungsbereich
A strebt einen Stromanschluss an Netz der allgemeinen Versorgung an. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt auch stets aus dem Niederspannungsbereich. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
((3)) Kein Verweigerungsrecht bei EV
Fraglich ist, inwiefern EV im vorliegenden Fall den Anschluss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verweigern könnte. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss die Unzumutbarkeit des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung kontrolliert werden. EV kann sich dabei ausschließlich auf Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen berufen.
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zum 4 km entfernten Dorf stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Im Ergebnis besitzt A also gegenüber EV einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.
((2)) Antwort auf Frage 2: Welche Art von Anschluss?
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.
- die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/ 380 kV, für Kraftwerke
- die Hochspannung, 110 kV, vorwiegend Großindustrie und Schienenverkehr,
- die Mittelspannung 10/ 20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
- die Niederspannung umfasst 230/ 400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.
((2)) Antwort auf Frage 3: Wann kann der EV verweigern?
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann (vgl. bereits oben). Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}}. Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5539 folgenden Artikel]].
((3)) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}}
Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
((3)) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den Verweigerungsanspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}} Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen den zu erwartenden (laufenden) tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte und Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen.
((2)) Antwort auf Frage 4: Welche Bedingungen kann EV im Einzelnen stellen?
Deletions:
((2)) Besteht ein Anspruch auf Anschluss?
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- erst der Vertrag, der abzuschließen ist, stellt Grundlage des Anschlusses dar;
Falllösung:
A könnte einen Anschlussanspruch nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegenüber EV besitzen.
1. Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
Diesen Anspruch könnte A besitzen, wenn A ein Letztverbraucher ist. Nach § 18 Abs. 1 i.
V. m. § 3 Nr. 25 EnWG ist A ein Letztverbraucher, weil A Energie für den Eigenverbrauch
kaufen möchte. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass A ein Berechtiger im
Sinne des Gesetzes ist.
2. Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
Fall, wenn A für die Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz
anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.
3. A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
an. Dieser Stromanschluss soll über Energieversorungsnetze der allgemeinen
Versorgung erfolgen. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem
Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Laut Sachverhalt ist
anzunehmen, dass dies für EV zu trifft.
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung kontrolliert werden und zum anderen eine
Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen vorhanden sein. EV könnte den Anschluss
gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen
technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt das die Kosten
für den Netzanschluss teilweise auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften
der NAV aufgeteilt werden können.
Die Verlegung der Stromleitung zum 4 km entfernte Dorf stellt keine wirtschaftliche
Unzumutbarkeit nach § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG dar. Die Kosten stehen in keinem
unverhältnismäßigen Zusammenhang.
Im Ergebnis besitzt A gegenüber EV einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.
((2)) Welche Art von Anschluss?
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.
1. die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/ 380 kV, für Kraftwerke
2. die Hochspannung, 110 kV, vorwiegend Großindustrie und Schienenverkehr,
3. die Mittelspannung 10/ 20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
4. die Niederspannung umfasst 230/ 400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.
((2)) Wann kann der EV verweigern?
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}}. Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5539 folgenden Artikel]].
a) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}}:
Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die
Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist
b) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}:
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses
zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den
Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den
Verweigerungsanspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}}
Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte
und Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen
((2)) Was kann der EV verlangen?


Revision [10329]

Edited on 2011-05-11 18:25:08 by JuliaRoemer
Additions:
1. Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
2. Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
3. A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
1. Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
2. Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
3. A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10328]

Edited on 2011-05-11 18:24:21 by JuliaRoemer
Additions:
1. Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
2. Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
3. A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
1) Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
2) Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10327]

Edited on 2011-05-11 18:23:21 by JuliaRoemer
Additions:
1) Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
2) Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
((1)) Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
((2)) Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.
((3)) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
((4)) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10326]

Edited on 2011-05-11 18:22:02 by JuliaRoemer
Additions:
((1)) Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
((2)) Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
((3)) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
((4)) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
1) Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
2) Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10325]

Edited on 2011-05-11 18:20:45 by JuliaRoemer
Additions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
Deletions:
1) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss


Revision [10324]

Edited on 2011-05-11 18:19:59 by JuliaRoemer
Additions:
1) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10323]

Edited on 2011-05-11 18:18:51 by JuliaRoemer
Additions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10322]

Edited on 2011-05-11 18:18:17 by JuliaRoemer
Additions:
A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
Deletions:
A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss ==========


Revision [10321]

Edited on 2011-05-11 18:15:54 by JuliaRoemer
Additions:
A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss ==========
Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
3. A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss ==========
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10320]

Edited on 2011-05-11 18:14:56 by JuliaRoemer
Additions:
3. A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss ==========
4. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss ==========
4) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10319]

Edited on 2011-05-11 18:14:09 by JuliaRoemer
Additions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss ==========
Deletions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss


Revision [10318]

Edited on 2011-05-11 18:11:49 by ChristinLehmann
Additions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
1) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
1) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10317]

Edited on 2011-05-11 18:10:46 by ChristinLehmann
Additions:
1) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
1) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Deletions:
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
4) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des


Revision [10316]

Edited on 2011-05-11 18:09:35 by ChristinLehmann
Additions:
Falllösung:
A könnte einen Anschlussanspruch nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegenüber EV besitzen.
1) Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
Diesen Anspruch könnte A besitzen, wenn A ein Letztverbraucher ist. Nach § 18 Abs. 1 i.
V. m. § 3 Nr. 25 EnWG ist A ein Letztverbraucher, weil A Energie für den Eigenverbrauch
kaufen möchte. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass A ein Berechtiger im
Sinne des Gesetzes ist.
2) Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Dieses wäre der
Fall, wenn A für die Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz
anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.
3) A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss
an. Dieser Stromanschluss soll über Energieversorungsnetze der allgemeinen
Versorgung erfolgen. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem
Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Laut Sachverhalt ist
anzunehmen, dass dies für EV zu trifft.
4) Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung kontrolliert werden und zum anderen eine
Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen vorhanden sein. EV könnte den Anschluss
gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen
technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt das die Kosten
für den Netzanschluss teilweise auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften
der NAV aufgeteilt werden können.
Die Verlegung der Stromleitung zum 4 km entfernte Dorf stellt keine wirtschaftliche
Unzumutbarkeit nach § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG dar. Die Kosten stehen in keinem
unverhältnismäßigen Zusammenhang.
Im Ergebnis besitzt A gegenüber EV einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.


Revision [10315]

Edited on 2011-05-11 17:24:20 by JuliaRoemer
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.
Im Bereich der Stromversorgung sind grds. 4 Netzebenen zu unterscheiden:
1. die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/ 380 kV, für Kraftwerke
2. die Hochspannung, 110 kV, vorwiegend Großindustrie und Schienenverkehr,
3. die Mittelspannung 10/ 20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
4. die Niederspannung umfasst 230/ 400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.
Für Höchstspannung, Hochspannung und Mittelspannung besteht ein Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}}.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.


Revision [10285]

Edited on 2011-05-09 17:02:53 by DoreenSchiefke
Additions:
2. die vom Eigentümer in wirtschaftliche Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
Deletions:
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichehttp://www.net4lawyer.com/wirecht/3rdparty/plugins/wikiedit/images/outdent.gifm Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder


Revision [10284]

Edited on 2011-05-09 17:02:11 by DoreenSchiefke
Additions:
Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses
zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den
Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte
und Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen
aufnimmt.
a) {{du przepis="§ 9 Abs. 2 NAV"}}:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für:
1. Herstellung des Netzanschlusses
- Individuelle Berechnung je Haushalt
- Unterschied Niederspannungskabelnetz - oder Freileitungsnetz

2. Änderungen des Netzanschlusses
= die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer
veranlasst werden

zu verlangen.
Die Kosten können auf Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Die Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind angemessen zu berücksichtigen.
b) {{du przepis="§ 9 Abs. 2 NAV"}}:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
c) {{du przepis="§ 11 Abs. 1 NAV"}}:
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlage ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung und die Vorhaltung (Reservierung) einer definierten Netzanschlussleistung an der Eigentumsgrenze des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert der Kosten für die Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen im Zusammenhang mit dem Neuanschluss oder der Erhöhung der Leistungsanforderung im Netz der allgemeinen Versorgung abdecken.
d) {{du przepis="§ 10 NAV"}}:
Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt
Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
e) {{du przepis="§ 12 NAV"}}:
Die Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichehttp://www.net4lawyer.com/wirecht/3rdparty/plugins/wikiedit/images/outdent.gifm Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Deletions:
Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur
Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber
des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte und
Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen aufnimmt.


Revision [10282]

Edited on 2011-05-09 15:45:49 by DoreenSchiefke
Additions:

a) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 17 Abs. 2 EnWG"}}:
Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die
Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist
b) Verweigerungsrecht nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}:
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur
Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber
des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den
Verweigerungsanspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}}
Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte und
Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen
Deletions:
• Verweigerungsrecht nach § 17 II EnWG:
o Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
• Verweigerungsrecht nach § 18 I EnWG:
o Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den Verweigerungsanspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}}
 Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte und Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen


Revision [10281]

Edited on 2011-05-09 15:40:57 by DoreenSchiefke
Additions:
• Verweigerungsrecht nach § 17 II EnWG:
o Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
• Verweigerungsrecht nach § 18 I EnWG:
o Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den Verweigerungsanspruch aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}}
 Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte und Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen


Revision [9979]

Edited on 2011-04-20 17:30:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Besteht ein Anspruch auf Anschluss?
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- erst der Vertrag, der abzuschließen ist, stellt Grundlage des Anschlusses dar;
Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} sind:
Vgl. im Detail folgende [[http://80.237.160.189/taris/?root=5505 Darstellung]]. Zum Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?root=5506 diesen Aufbau]].
((2)) Welche Art von Anschluss?
Gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}}. Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5539 folgenden Artikel]].
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen aufnimmt.
Deletions:
((2)) Existiert ein Anspruch auf Anschluss?
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- erst der Vertrag, der abzuschließen ist, stellt Grundlage des Anschlusses dar;

((2)) Voraussetzungen des Anspruchs?
VSS des {{du przepis="§ 18 EnWG"}}
((2)) Welche Art von Anschluss? - Niederspannung
+ Erläuterung, was Niederspannung ist und ins Verhältnis zur allgemeinen Versorgung setzen
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}}.
Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5539 folgenden Artikel]].
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in die Bedingungen aufnimmt.


Revision [9978]

Edited on 2011-04-20 17:22:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
2) Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
3) Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
4) Welche Bedingungen darf EV stellen?
Deletions:
Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
Welche Bedingungen darf EV stellen?


Revision [9975]

Edited on 2011-04-20 15:34:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5539 folgenden Artikel]].
Deletions:
Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5531 folgenden Artikel]].


Revision [9973]

Edited on 2011-04-20 15:25:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei {{du przepis="§ 17 EnWG"}} als bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}}.
Zur Unzumutbarkeit bei {{du przepis="§ 18 EnWG"}} vgl. [[Baumelement5531 folgenden Artikel]].


Revision [9924]

Edited on 2011-04-17 17:21:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
1. Anspruchsteller: Letztverbraucher
Deletions:
1. Anspruchsteller: jedermann


Revision [9923]

Edited on 2011-04-17 17:20:43 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [9876]

Edited on 2011-04-12 19:25:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Existiert ein Anspruch auf Anschluss?
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- erst der Vertrag, der abzuschließen ist, stellt Grundlage des Anschlusses dar;

((2)) Voraussetzungen des Anspruchs?
VSS des {{du przepis="§ 18 EnWG"}}
1. Anspruchsteller: jedermann
2. Anspruchsgegner
- EV-Unternehmen
- betreibt Netz der allgemeinen Versorgung
3. Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG
4. keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}}
((2)) Welche Art von Anschluss? - Niederspannung
+ Erläuterung, was Niederspannung ist und ins Verhältnis zur allgemeinen Versorgung setzen
((2)) Wann kann der EV verweigern?
((2)) Was kann der EV verlangen?
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in die Bedingungen aufnimmt.


Revision [9793]

Edited on 2011-03-30 00:17:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten Dorf. Das Dorf liegt in einer von EV komplett versorgten Gemeinde. Darin werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.
Deletions:
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten, in der gleichen Gemeinde gelegenen Dorf. In dem Dorf werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.


Revision [9792]

Edited on 2011-03-30 00:14:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
Deletions:
Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer spezial zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?


Revision [9791]

Edited on 2011-03-30 00:13:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
A hat ein Grundstück mit 5 ha Wald und einer Waldhütte gekauft. Nach Streit mit seiner Ehefrau möchte er die Familienwohnung verlassen und dauerhaft in der Waldhütte wohnen. Bis auf einen Stromanschluss ist die Hütte durchaus so ausgestattet, dass sie bewohnt werden könnte. Deshalb möchte A vom örtlichen Energieversorger EV verlangen, dass er einen Stromanschluss in der Hütte erhält.
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten, in der gleichen Gemeinde gelegenen Dorf. In dem Dorf werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.
Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer spezial zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
Welche Bedingungen darf EV stellen?


Revision [9790]

Edited on 2011-03-29 20:20:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage des (physischen) Netzanschlusses ist im Hinblick auf die Verbindung der
- Letztverbraucher,
- Erzeugungs- oder Speicheranlagen,
- gleich- oder nachgelagerten Netze
mit einem (anderen) Netz mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Einige beispielhafte Themen werden im nachstehenden Fallbeispiel angesprochen.
((1)) Fallbeispiel
((1)) Fragen


Revision [9789]

The oldest known version of this page was created on 2011-03-29 19:22:46 by WojciechLisiewicz
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