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Lexikon des Energierechts

Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden


Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Energierversorgungsnetzen i.S.d. § 3 EnWG sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, also solche die den bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz haben. Das heißt diese sorgen für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.

Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag
Ein Bilanzkreis ist gem. der Legaldefinition des § 3 Nr. 10a EnWG als Zusammenfassung von Einspeisung und Entnahme von Energie aus einem Stromnetz (genauer: aus einer Regelzone). Um den Handel mit Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Ein Bilanzkreis ermöglicht den Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.

Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in § 4 StromNZV und in § 5 StromNZV enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach § 4 Abs. 3 StromNZV sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV definiert dabei, was ein Fahrplan ist.

In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden. Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann nachträglich als eine Ist-Ist- Abrechnung.

Bundesnetzagentur (BNetzA)
Vgl. hier.

Energieversorgungsnetz
Gem. § 3 Nr. 16 handelt es sich bei Energieversorgungsnetzen um Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b.

Ersatzversorgung
Wenn der Energiebezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann wird der Energiebezug so behandelt, als wäre er durch den Grundversorger gesichert, § 38 I 1 EnWG. Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.

Grundversorger, Grundversorgung
Grundversorger i. S. d. § 36 EnWG sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung st die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß der o. g. Vorschrift.

Haushaltskunde
Gem. § 3 Nr. 22 EnWG sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie überwiegend für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.

Letztverbraucher
Die Legaldefinition des Letztverbrauchers ist in § 3 Nr. 25 EnWG enthalten.

Lieferantenrahmenvertrag
Dieser ist ein Vertrag zwischen Lieferanten und Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages, wobei sich der Vertrag nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen bezieht. Der Anspruch einen solchen Vertrag zu schließen ergibt sich aus § 25 Abs. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in § 25 Abs. 2 StromNZV geregelt. (vgl. § 25 StromNZV)

Netzbetreiber
§ 3 Abs. 27 EnWG stellt eine Verweisungsnorm dar. Der Begriff des Netzbetreibers ist dabei der Oberbegriff. Netzbetreiber ist derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Norm verweist weiter auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in § 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG definiert sind.
Adressiert werden: Betreiber von Elektrizitätsunternehmen § 3 Nr. 2 EnWG, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen § 3 Nr. 3 EnWG, Betreiber von Energieversorgungsnetzen § 3 Nr. 4 EnWG, Betreiber von Fernleitungsnetzen § 3 Nr. 5 EnWG, Betreiber von Gasversorgungsnetzen § 3 Nr. 6 EnWG, Betreiber von Gasverteilernetzen § 3 Nr. 7 EnWG, und Betreiber von Übertragungsnetzen § 3 Nr. 10 EnWG.

Netznutzungsvertrag
Dieser ist ein Vertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber und gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in § 24 Abs. 2 StromNZV geregelt. (vgl. § 24 StromNZV)

Netzzugang
Der Netzzugang im Sinne des § 20 EnWG ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über Netzzugang.

Übertragunsnetzbetreiber
Ein Betreiber, der die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung operativ betreibt, für bedarfsgerechte Instandhaltung und Dimensionierung sorgt und Stromhändlern/- Lieferanten diskriminierungsfrei Zugang zu diesen Netzen gewähren sollte.

Verteilnetzbetreiber
Ein Betreiber, der Stromnetze im Nieder-, Mittelspannungsbereich (abschnittsweise auch im Hochspannungsbereich) zur regionalen Stromversorgung unterhält.

vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Eine Legaldefinition des Begriffs ist in § 3 Nr. 38 EnWG enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
  • auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
  • auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Werden die Transportfunktionen, die nur mithilfe eines Netzes erfüllt werden können (also werden sie stets durch den Netzbetreiber wahrgenommen), mit denen der Erzeugung oder des Vertriebs verbunden (die immer eine Netzanbindung benötigen), dann entsteht eine Situation, in welcher der Netzbetreiber vor einem Interessenkonflikt steht, wenn er (fremde) Netznutzer anschließen soll.
Prüfungsaufbau zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens ist hier zu finden.



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