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Fallbeispiel: Boykott von Produkten aus einem undemokratischen Staat



A. Sachverhalt

Nachdem im Land X innerhalb von wenigen Monaten mehrere Journalisten ermordet wurden, die kritisch gegenüber militärischen Aktionen des Landes standen, startet der deutsche Zeitungsjournalist A (aktives Mitglied von Amnesty International) eine schnell bekannt gewordene Artikelreihe über Mißstände im Land X. Er greift darin die Führung des Landes sowie viele seiner Institutionen, wie Militär, Polizei, Geheimdienste und führende Staatsbeamte in der Provinz an. A hatte zu einigen der ermordeten Journalisten persönlichen Kontakt und hat diese bei Recherchen in den von Militäraktionen betroffenen Gebieten häufig begleitet. Dadurch kann er sehr persönlich, glaubwürdig und eindrucksvoll das Elend der Machtkritiker aber auch des "kleinen Mannes" im Land X schildern.

Die Berichterstattung und dabei geäußerte Meinung des A findet viele Anhänger in der Bundesrepublik, führt naturgemäß jedoch nicht zu Änderungen im Land X. Deshalb wendet sich A nunmehr an die deutsche Politik mit der Forderung, etwas auf der internationalen Ebene gegen die Zustände in X zu unternehmen, allerdings ohne Erfolg.

Darauf hin ruft er in einem seiner nächsten Artikel in der landesweit erscheinenden Presse zum Boykott von Produkten aus X auf. Da das Land eigentlich hauptsächlich nur Rohstoffe zu bieten hat, richtet sich der Boykottaufruf direkt gegen die Gas- und Ölimporte aus dem Land X. Es werden insbesondere auch die Energieversorger und Großhändler aufgerufen, Gaslieferungen aus X einzustellen oder zumindest deutlich zu reduzieren, um den Machthabern in X den Geldhahn zuzudrehen.

Auch diese Aktion zeigt vorerst keine Wirkung, jedoch gelingt es durch Druck der Öffentlichkeit, einige Stadtwerke davon zu überzeugen, die Gaslieferungen des deutschen Großhändlers - der V AG - aus X einzustellen und teureres Gas aus Norwegen einzukaufen. Die V AG geht gegen die Kampagne des A nun vor und erlangt eine einstweilige Verfügung gegen A, mit der dem A unter Androhung einer Strafzahlung von 200.000 EUR verboten wird, die Boykottaufrufe fortzusetzen oder Ähnliches in Zukunft zu unternehmen.

Da die Rechtsmittel im einstweiligen Verfahren erfolglos bleiben und die nächste Veröffentlichung des A ansteht, möchte A Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht erhalten, weil er behauptet, in seinen Grundrechten verletzt zu sein.

Frage: Hat A Recht?


B. Lösungsskizze

1. Vorüberlegung - Fragestellung?
Die Frage ist rein materiellrechtlich formuliert, allerdings ist in diesem konkreten Fall auch eine prozessuale Falleinkleidung denkbar. Dann stellt sich die Frage, was für ein Verfahren A anstoßen könnte. Dies wäre in diesem konkreten Fall das Verfahren nach § 32 BVerfGG

2. Grundrechtsverletzung
Durch die gerichtliche Verfügung, die dem A die Äußerung seiner Auffassung über das Land X verbietet, könnte A in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt sein.

a. Schutzbereich
- in persönlicher Hinsicht fällt A unter Art. 5 (natürliche Person) (+)
- in sachlicher Hinsicht: Werturteil (+), weil Boykottaufruf = Zustand falsch, Absicht, die Führung in X zu beeinflussen; Verbreitung in Schrift (+)
- kann das Grundrecht gegen V AG geltend gemacht werden? - objektive Wertordnung, im Übrigen gegen Urteil, also gegen Hoheitsgewalt;
Zwischenergebnis: (+)

b. Eingriff
- Verbot oder zumindest Sanktionierung erfolgt durch Urteil;

c. Keine Rechtfertigung
Der Eingriff in das Grundrecht des A aus Art. 5 I GG könnte jedoch gerechtfertigt sein. Ein Eingriff in Art. 5 I GG ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn er nach Art. 5 II GG aufgrund eines allgemeinen Gesetzes, eines Gesetzes zum Schutze der Jugend oder zum Schutz der persönlichen Ehre erfolgt.
- allgemeines Gesetz? - hier: Unterlassungsanspruch aufgrund des § 826 BGB
- in § 826 BGB wird Meinung nicht verboten (+)
- Schutz vor Schäden = schützenswert (+)
- Vorrang des o. g. Schutzes vor Schäden vor Meinungsfreiheit (+)
- Abwägung/Wechselwirkung? - problematisch! § 826 BGB an sich nicht problematisch, aber dessen Auslegung!

Im Sinne des Lüth-Urteils: die Auslegung des § 826 BGB muss die Tragweite des Art. 5 GG berücksichtigen. Deshalb ist es noch keine sittenwidrige Schädigung, wenn jemand für die Meinungsbildung auf Probleme hinweist, indem er zum Boykott aufruft. (andere Auffassung möglich)



CategoryFallsammlungOeffR
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