Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallAufregungNachUnfall
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallAufregungNachUnfall

Revision history for FallAufregungNachUnfall


Revision [54119]

Last edited on 2015-05-26 17:06:03 by WojciechLisiewicz
Additions:

((3)) Handlung seitens F
(+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.

((3)) Rechtsgutverletzung
(+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dar;

((3)) haftungsbegründende Kausalität (?)

- die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Also: (+)

- fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} **nicht** erfüllt.
Deletions:
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dar;
- haftungsbegründte Kausalität (?) - die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 **nicht** erfüllt.


Revision [29127]

Edited on 2013-05-26 12:04:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 **nicht** erfüllt.
Deletions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 **nicht** erfüllt.


Revision [15552]

Edited on 2012-05-28 20:32:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 **nicht** erfüllt.
Deletions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität und damit kein Tatbestand des § 823 vor.


Revision [15551]

Edited on 2012-05-28 20:32:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität und damit kein Tatbestand des § 823 vor.
Deletions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird.
Damit liegt kein Tatbestand des § 823 vor.


Revision [15215]

Edited on 2012-05-21 01:14:56 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [10428]

Edited on 2011-05-16 16:42:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
- haftungsbegründte Kausalität (?) - die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Deletions:
- haftungsbegründte Kausalität (?)
Die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.


Revision [10425]

Edited on 2011-05-16 12:55:43 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [10424]

Edited on 2011-05-16 12:55:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Damit liegt kein Tatbestand des § 823 vor.


Revision [10423]

Edited on 2011-05-16 12:54:58 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [10422]

Edited on 2011-05-16 12:54:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Lösungshinweise - Anspruch Z gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}

((2)) Tatbestand
Ist erfüllt, wenn Handlung des F vorliegt, Verletzung eines Rechtsguts bei Z und dazwischen Kausalität festzustellen ist.
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dar;
- haftungsbegründte Kausalität (?)

Die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird.

((2)) Ergebnis
Z hat keinen Anspruch gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
((1)) Lösungshinweise:
((2)) Anspruch Z gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((3)) Tatbestand
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt;
ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist die äqualente Kausalität gegeben.
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) ist.Aufgrund der großen
Aufregeung, des bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
**Ergebnis zu 1.: (-)**
((1)) Ergebnis :
Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [10421]

Edited on 2011-05-16 12:25:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig hineinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z hinein.
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte, danach aber losgefahren sei. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
((2)) Anspruch Z gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzung dafür ist, dass
- der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt wurde,
- dies rechtswidrig war und
- F schuldhaft gehandelt hat.
((3)) Tatbestand
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt;
ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
Deletions:
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig reinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z hinein.
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
**Anspruch Z gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen:__**
1. Tatbestand :
- Rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.


Revision [10133]

Edited on 2011-05-02 19:21:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__Voraussetzungen:__**
**Ergebnis zu 1.: (-)**
Deletions:
__Voraussetzungen:__
Ergebnis zu 1.: (-)


Revision [8104]

Edited on 2010-09-15 09:02:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
Deletions:
- rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden in das Eigentum von Z gegeben


Revision [8063]

Edited on 2010-08-02 10:38:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Ergebnis :
Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
((1)) Ergebnis : Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [8050]

Edited on 2010-07-17 14:14:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
__Voraussetzungen:__
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist die äqualente Kausalität gegeben.
Aufregeung, des bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Deletions:
-Handlung seitens F (+), da F in das auto von Z hinein.
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist äqualente Kausalität gegeben.
Aufregeung bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.


Revision [7846]

Edited on 2010-07-03 23:22:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Ergebnis : Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
((1)) Ergebnis : Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}


Revision [7845]

Edited on 2010-07-03 23:18:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) ist.Aufgrund der großen
Aufregeung bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Deletions:
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich) ist.Aufgrund der großen Aufregung des
bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.


Revision [7844]

Edited on 2010-07-03 23:15:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Ergebnis : Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
((1)) Ergebnis : Z hat keinen anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}


Revision [7559]

Edited on 2010-06-14 22:31:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich) ist.Aufgrund der großen Aufregung des
bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Deletions:
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich) ist.Aufgrund der großen Aufregung des bereits
rot angelaufenen Z, bricht diese zusammen und erleidet einen Herzinfakt.


Revision [7554]

Edited on 2010-06-14 21:13:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig reinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z hinein.
((1)) Lösungshinweise:
**Anspruch Z gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
1. Tatbestand :
-Handlung seitens F (+), da F in das auto von Z hinein.
- rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden in das Eigentum von Z gegeben
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist äqualente Kausalität gegeben.
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich) ist.Aufgrund der großen Aufregung des bereits
rot angelaufenen Z, bricht diese zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Ergebnis zu 1.: (-)
((1)) Ergebnis : Z hat keinen anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig reinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z herein.


Revision [7018]

Edited on 2010-05-12 21:23:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
Deletions:
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.


Revision [6970]

Edited on 2010-05-09 19:28:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
Deletions:
Nachdem die Polizei an Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.


Revision [6965]

The oldest known version of this page was created on 2010-05-09 14:49:00 by WojciechLisiewicz
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki