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aktuelles Dokument: FallFalscherRing
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Version [10060]

Dies ist eine alte Version von FallFalscherRing erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-04-26 19:16:31.

 

Fall: Der falsche Ring


A. Sachverhalt
Geiz (G) möchte seiner Freundin Hübsch (H) einen Ring schenken. Da er aber nicht zu viel Geld ausgeben möchte, sucht er einen vergoldeten Ring mit der Absicht, diesen als einen echt goldenen zu verschenken. Beim Schmuckhändler Alt (A) findet er einen Ring, der ihm zusagt und sehr nach einem echten Goldring aussieht. Er nimmt ihn zum Preis von 50 EUR mit.

G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.

B. Frage
Welche Ansprüche hat A?


C. Lösungsskizze

Anspruch A gegen G gem.§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB


Vorraussetzungen :

1. dem Grunde nach :

1.1 durch Leistung ( +), ist jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A verkauft dem G einen Ring für 50 €.

1.2 etwas erlangt (+), G nimmt den Ring mit, sodass dieser zumindestens den Besitz am Ring erlangt hat.

1.3 ohne rechtlichen Grund (+), ist dann immer der Fall, wenn dieser von anfang an gefeht hat oder eine dauerende einrede gem. § 813 BGB entgegenstand. Für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :

Vertragsschluss ( +)
Vertragsinhalt (+)
Wirksamkeit (-)
die Wirksamkeit ist problematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. § 142 BGB in Betracht kommen könnte.Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. § 143 BGB erklärt hat, ein Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs.2 BGB vorliegt und diese auch in der Frist gem. § 121 BGB erklärt wurde. (+), A hat sich über den Wert des Ringes geirrt, sodass dieser sich sofort auf die suche nach G gemacht hat um ihm mitzuteilen, dass er vom Geschäft Abstand nehmen möchte.

1.4. keine Ausschluss des Anspruchs (+ )


Ergebnis zu 1: (+)


2. dem Umfang nach :

2.1. vom Umfang des Anspruchs gedeckt (+), A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( erlangter Vermögensvorteil )

2.2. kein Wegfall der Bereicherung, wenn de ranspruchsgegner nicht mehr beeichert ist und auch keine haftungsverschärfung gem. § 818 Abs.4 BGB, § 819 BGB oder § 820 BGB vorliegt.












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