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aktuelles Dokument: FallFalscherRing
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Version [10314]

Dies ist eine alte Version von FallFalscherRing erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-11 16:59:07.

 

Fall: Der falsche Ring


A. Sachverhalt
Geiz (G) möchte seiner Freundin Hübsch (H) einen Ring schenken. Da er aber nicht zu viel Geld ausgeben möchte, sucht er einen vergoldeten Ring mit der Absicht, diesen als einen echt goldenen zu verschenken. Beim Schmuckhändler Alt (A) findet er einen Ring, der ihm zusagt und sehr nach einem echten Goldring aussieht. Er nimmt ihn zum Preis von 50 EUR mit.

G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.

B. Frage
Welche Ansprüche hat A?


C. Lösungsskizze

Anspruch A gegen G gem.§ 985 BGB

Voraussetzungen :

1. A ist Eigentümer

Eigentum erworben (+), Der Ring stand ursprünglich im Eigentum von A
Eigentum nicht verloren (-), dies ist gem.§ 929 S.1 BGB, auf G übergegangen.

Ergebnis zu 1. : (-)

D. Ergebnis : A hat keinen Anspruch gegen G aus § 985 BGB


Anspruch A gegen G gem.§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB


Voraussetzungen :

1. dem Grunde nach :

1.1 durch Leistung ( +), ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A verkauft dem G einen Ring für 50 €.

1.2 etwas erlangt (+), G nimmt den Ring mit, sodass dieser zumindestens den Besitz am Ring erlangt hat.

1.3 ohne rechtlichen Grund (+), ist dann immer der Fall, wenn dieser von Anfang an gefeht hat oder eine dauernde Einrede gem. § 813 BGB vorliegt. Für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :

  • Vertragsschluss ( +)
  • Vertragsinhalt (+)
  • Wirksamkeit (-)
die Wirksamkeit ist für den o.g. Fall nicht ganz unproblematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. § 142 BGB in Betracht kommt. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. § 143 BGB erklärt hat (+), A erklärt dem G gegenüber, er möchte vom Geschäft Abstand nehmen
ein Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs.2 BGB (+), weil A sich über den Wert des Rings geirrt hat
Frist gem. § 121 BGB (+), Nachdem A dies bemerkte begab er sich sofort auf die Suche nach G um den Ring zurück zubekommen.

1.4. keine Ausschluss des Anspruchs (+ )


Ergebnis zu 1: (+)


2. dem Umfang nach :

2.1. vom Umfang des Anspruchs gedeckt (+), A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( erlangter Vermögensvorteil )

2.2. kein Wegfall der Bereicherung § 818 Abs.3 BGB (+)

der Anspruchsgegner nicht mehr bereichert ist, wenn :
eine Vermögenseinbuße seitens des G vorliegt, die Bereicherung für die Einbuße kausal war. Weiterhin muss der G auf diese Bereicherung vertraut haben und darf keine Gegenleistung für das erlangte, hier den Ring bekommen haben. (+), G schenkt seiner Freundin den Ring.Hierbei ist auf § 516 BGB zu verweisen, der die Pflichten bei einer Schenkung regelt.

keine Haftungsverschärfung seitens G (+)

Ergebnis zu 2. : (+)

E. Ergebnis : A hat einen Anspruch gegen G gem. § 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB.

Anspruch A gegen H gem. § 812 Abs.1 S.1 2. Alt BGB








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