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aktuelles Dokument: FallFalscherRing
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Version [35282]

Dies ist eine alte Version von FallFalscherRing erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-11-03 14:25:30.

 

Fall: Der falsche Ring


A. Sachverhalt
Geiz (G) möchte seiner Freundin Hübsch (H) einen Ring schenken. Da er aber nicht zu viel Geld ausgeben möchte, sucht er einen vergoldeten Ring mit der Absicht, diesen als einen echt goldenen zu verschenken. Beim Schmuckhändler Alt (A) findet er einen Ring, der ihm zusagt und sehr nach einem echten Goldring aussieht. Er nimmt ihn zum Preis von 50 EUR mit.

G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.

B. Frage
Welche Ansprüche hat A?

C. Lösung

Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, ist kurz vorab zu überlegen an wen sich A, in welcher Reihenfolge, wenden könnte? In welchen Vorschriften die hierfür vorgesehenen Grundlagen zu finden sind. Ist diese Vorüberlegung erfolgt, so kommen folgende Ansprüche in Betracht.

1. Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. § 985 BGB

Zunächst könnte A vom G den Ring gem. § 985 BGb herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im konkreten Fall den Anspruch erworben haben. Hiervon ist dann auszughehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • A ist Eigentümer vom Ring
  • G ist Besitzer
  • G hat gem. § 986 BGB kein Recht zum Besitz

A könnte im vorliegenden Fall Eigentümer sein. Hierfür ist erforderlich, dass A das Eigentum erworben hat und später nicht wieder verloren hat. Ursprünglich befand sich der Ring beim A.
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. § 929 S. 1 BGB, § 854 BGB verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A.
Somit hat A das Eigentum an G gem. § 929 S. 1 BGB, § 854 BGB verloren. Demzufolge ist A nicht mehr Eigentümer und kann somit den Ring von G gem. § 985 BGB nicht herausverlangen.

2. Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB

Dennoch könnte A den Ring von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

a. Erwerb dem Grunde nach (+)

A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon st dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • durch Leistung des A
  • G hat etwas erlangt
  • ohne rechtlichen Grund


aa. etwas durch Leistung erlangt (+)

Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G den Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.

bb. ohne rechtlichen Grund (+)

Des Weiteren müsste G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Ein rechtlicher Grund kann sich daraus ergeben, dass A und G einen Vertrag, mit dem Inhalt eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB geschlossen haben und dieser wirksam ist.

aaa. Vertragsschluss und -inhalt (+)

Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.

bbb. Wirksamkeit (-)

Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. § 142 BGB unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. § 143 Abs. 2 BGB gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. § 121 BGB oder § 124 BGB fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, ind der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (Erklärungsirrtum) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. Als ein weiterer Anfechtungsgrund könnte seitens A ein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGb in Betracht kommen, weil A sich über den Wert des Rings geirrt hat (50 € statt 500€). A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. § 143 Abs. 2 BGB seitens A erfolgt. Dies erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. § 121 BGB fristgerecht.

Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vedrtrag gem. § 142 BGB als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.

b. Erwerb dem Umfang nach (-)

Des weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Ring) nach § 818 Abs. 1 oder 2 BGB vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB entfallen ist.
- das grundsätzlichnach § 812 Abs. 1 BGB herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
      • nach § 818 II BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: aufgrund der Schenkung an die Freundin - dessen objektiver Wert zu ersetzen; Zahlung der 500 €

An dieser Stelle könnte jedoch fraglich sein, ob die Bereicherung seitens G nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und den G trifft keine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. BGB, § 819 BGB, § 820 BGB.
A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( erlangter Vermögensvorteil ). Dennoch könnte fraglich sein, ob G nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB, dadurch entreichert ist, dass dieser den Ring ersatzlos verloren hat. Hierfür ist erforderlich, dass G das erlangte (den Ring) ersatzlos verloren hat und hierdurch kein wirtschaftlicher Überschuss seitens G vorliegt. G schenkt den Ring seiner Freundin H.
Eine Haftungsverschärfung seitens G ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit ist G nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert.

Demzufolge hat A den Anspruch dem Umfang nach gegenüber G nicht erworben und somit kann dieser den Ring von G nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen.

3. Anspruch A gegen H auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB


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