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Version [12989]

Dies ist eine alte Version von FallFieserLehrling erstellt von WojciechLisiewicz am 2011-12-04 12:55:19.

 

Fall: Der fiese Lehrling


A. Sachverhalt
Fies (F) wird in der unabhängigen Autowerkstatt des Streng (S) ausgebildet und fühlt sich dort nicht sehr wohl. Er ist der Meinung, dass er als Anfänger durch den Geschäftsinhaber "gemobbt" würde und dass er eigentlich viel mehr verdienen müsste, wenn er so schuften soll. Als ihn S bittet, ein Getriebelager für den BMW des S im BMW-Autohaus (B) zu besorgen, mit dem das Auto des S repariert werden soll, fasst F den Plan, dem S seine Gemeinheiten heimzuzahlen.

F nimmt den Zettel, auf dem S die genaue Ersatzteilnummer des Teils aufgeschrieben hat, korrigiert mit dem Kugelschreiber des S die Bezeichnung so, dass die Zahlen eine Nummer eines völlig anderen Teils ergeben und begibt sich in das Autohaus. Da das Ersatzteil mit der von F vorgelegten Nummer nicht im Lager ist, bietet ein Mitarbeiter bei B an, das Teil am nächsten Tag bei S direkt abzuliefern. F willigt ein.

Am nächsten Tag wird ein kompletter Motorblock für 3.000 EUR bei S geliefert. S überprüft den Zettel, den er F gegeben hat, bemerkt die kindische Schrift des F und verweigert die Annahme der Lieferung sowie die Bezahlung des Kaufpreises.

B. Frage
Welche Ansprüche hat B?

C. Lösungshinweise

1. Erfüllungsanspruch B gegen S auf Zahlung der 3.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB
Da F das Angebot des S überbracht hat, stellt sich die Frage, ob dieses dem S zugerechnet werden kann.
F ist wohl kein Vertreter, weil er die genaue Ersatzteilnummer auf einem Zettel hatte. Also fraglich, ob er die Willenserklärung des S überbracht hat.
Dies ist problematisch. Möglicherweise mangelt es am Zugang der Angebotserklärung des S, weshalb nach h. M. kein Vertrag zustande kam.

Schließt man sich der Meinung einiger Autoren an, ist ein Vertrag zustande gekommen, kann aber möglicherweise angefochten werden. Anfechtung gem. § 120 BGB wäre dann möglich - wissentlicher Übertragungsfehler beim Boten fällt vom Wortlaut her hierunter.

Also ist hier entweder
  • der Zugang abzulehnen (h. M.) - und damit kein Vertragsschluss - oder
  • der Vertrag anfechtbar - und damit der Vertrag nach Anfechtung unwirksam.
In jedem Fall kann der Vertrag hier keinen Bestand haben - der Übertragungsfehler ist zu berücksichtigen.

2. Anspruch auf Schadensersatz
B könnte entweder gegen S oder gegen F Schadensersatzansprüche geltend machen. Wenn ein Vertrag hier versagt wird (mangels Zugang, weil die Erklärung des S gar nicht weiter kam, sondern es wurde eine andere in die Welt gesetzt), dann kommt Haftung des F gem. § 179 BGB analog in Betracht.

Soll zwischen S und B ein Vertrag zustande gekommen aber angefochten worden sein, dann hat B gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 BGB.



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